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Ha- Meʾasef · 1790-04-01 · Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790) · p. Seite 10

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Journal
Ha- Meʾasef
Volume
(1789-1790) תקן (1789)
Issue
Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790)
Date
1790-04-01
Page
Seite 10 (sequence 10)
Language
Hebrew, German
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( IO ) Amtsgeschafte nach Wohlgefallen unter sich verthetten, oder in Besorgung derselben unter sich abwechseln. §. 2v. Die Gemeindevorsteher sollen von Seite der Gemeinde in Ehren gehalten, und in ihrem Amte durch Gehorsam, und Folgsamkeit erleichtert werden: wie dann die Magistrate, und Kreisämter selbst ihnen mit Unterscheidung zu begegnen angewiesen sind. Jede Gemeinde nach Verhältniß ihrer Stärke, und Vermögensumstande wird den Gemeindevorstehern eine jährliche Belohnung an Geld, oder andern Vortheilen bestimmen, die durch das Krersamk zu bestätigen ist. Dre Wahltaxen aber werden ihnen gänzlich nachgesehen. §. 21. Dagegen werden sich dre Gemeindevorsteher befieissen, ihre Pflichten genau, getreu, und eifrig zu erfüllen, und sich aller mittelbarer, und unmittelbarer Gelderpressungen, und jedes Mißbrauchs ihres Amtes enthalten, widrigens ihre Vergehungen mit doppelter Strenge geahndet, und ausser einer angemessenen Leibeoftrafe auch die Amtsentsetzung, und Abschaffung aus dem Lande darüber verhängt werden soll. §. 22. Zu Bestreitung der bei jeder Gemeinde vorfallenden Unkosten und Bedürfniße endlich, hat jeder Hausvater nach seiner Gewerbsklasse einen Beitrag zu leisten. Dieser Gewerbsklasse« sind dre?: In die erste Klasse gehören diejenigen, welche entweder eigene oder gepachtete Felder bauen, die sich mit Handarbeit, oder durch Dienste, die sie anderen für Lohn leisten, ernähren, ingleichen die Handwerker, Faktoren, Tändler, Fuhrleute, und Schänker. In

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