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Ha- Meʾasef · 1790-04-01 · Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790) · p. Seite 9

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Journal
Ha- Meʾasef
Volume
(1789-1790) תקן (1789)
Issue
Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790)
Date
1790-04-01
Page
Seite 9 (sequence 9)
Language
Hebrew, German
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( 9 ) 12. Eine gleiche Wahl und Vorstellung der Kandidaten muß immer, auch noch dann geschehen, wenn die Gemeinde mit ihren gegewartigen Vorstehern zufrieden ist, und solche daher in ihrem Amte bestätigen will. In diesem Falle hat sie ihren einhellig, oder durch die Mehrheit der Stimmen, unterfertigten Wunsch dem Kreisamte schriftlich anzuzeigen, welches, wenn nicht wichtige Ursachen entgegen stehen, immer darauf Rükstcht nehmen wird. ig. Wenn einer von den Vorstehern in den ersten ^zwey Jahren "seines Amtes stirbt, oder auf andere Art vom Amte kommt, so kann die Gemeinde, um ihn zu ersetzen, auf vorige weise sogleich zwey Kandidaten wählen, und Vorschlägen. Im dritten Jahre bleibt seine Stelle bis zur allgemeine Wahl unbesetzt. §. 19. Die Pflichten dieser Vorsteher sind: daß sie ihre Gemeinde, wo es nöthig ist, vertretet, in ihrem Namen sprechen, ihre Gerechtsame vertheidigen, für die Verpflegung der armen Juden sorgen, die zu den Gemeindeauslagen bestimmten Beitrage einheöen, wenn es in unvorhergesehenen Fällen um eine neue Gemeindeauslage zu thun ist, sich an das Kreisamt verwenden, und überhaupt alles dasjenige besorgen, und handhaben, was zum Wohl der Gemeinde abzielt. Bei diesen, und allen Gemeindegeschaften, und Rechnungen soll nur die deutsche Sprache gebraucht werden. Zum genaueren Unterrichte über ihre Amtsverrichtungen aber werden sie auch noch mit einer besonder« Anweisung versehen. Von den Gemeindevorstehern jeder Gemeinde haben in Amtsangelegenheiten einer für alle, und alle für einen zu haften, sie können daher auch ihre Az Amts-

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