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Ha- Meʾasef · 1790-04-01 · Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790) · p. Seite 8

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Journal
Ha- Meʾasef
Volume
(1789-1790) תקן (1789)
Issue
Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790)
Date
1790-04-01
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
Hebrew, German
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( 8 ) 5. Jede Gemeinde wählt sechs, die von Lemberg und Brody aber vierzehn Männer. 6. Zu der Wahl wird allzeit ein von der Ortsobrigkeit hiezu ernannter Stellvertreter, bei den zwey zahlreicheren Gemeinden zu Lemberg und Brody aber ein Rreiskommißär erscheinen, welcher mit dem wirklichen Gemeindevorsteher die Stimmensammlung gemeinschaftlich vornimmt. 7. Die letzteren machen vcki den Namen derjenigen, welche fie zur Wahl fähig halten, ein Verzeichniß, dem fie ihren eigenen Namen beizuseßen befugt sind. Jedem Wählenden wird davon eine Abschrift gegeben, der dann die Namen derjenigen, denen er seine Stimme ertheilt, herabreißt, und dem Stimmensammler behändigt. Die Mehrheit der Stimme entscheidet. 8. Von den durch die Mehrheit der Stimmen gewählte» 6. oder 14. Kandidaten muß längstens vor Verlauf von 14. Tagen dem Kreisamte die Anzeige gemacht werden, welche von dem obrigkeitlichen Stellvertreter, zu Lemberg und Brody von dem Kreiskommissär, und dem größeren Theile der Stimmführer unterschrieben feyn soll. 9. Aus iden vorgeschlagenen Kandidaten ernennt das Kreisamt ohne Verzug drey, und für Lemberg und Brody sieben wirkliche Gemeindevorsteher, zeigt sie der Landesstelle an, und laßt sie der versammelten Iudengemeinde jedesmal durch die Ortsobrigkeit bekannt machen. 10. Sollten bei der Wahl Mißhelligkeiten entstehen, so wird das Kreisamt die Gemeindevorsteher aus eigener Macht ernennen. 11. Die von dem Kreisamte ernannten Gemeindevorsteher treten jedesmal mit iten November ihr Amt an. 13

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