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Ha- Meʾasef · 1790-04-01 · Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790) · p. Seite 7

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Journal
Ha- Meʾasef
Volume
(1789-1790) תקן (1789)
Issue
Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790)
Date
1790-04-01
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
Hebrew, German
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( 7 ) Vereinigung nicht betrifft, keine Unterscheidung von andern Unterthanen statt findet. Es gehört demnach jeder jüdische Einwohner als Unterthan zn derjenigen Gemeinde, zu welcher die übrigen Ortsernwohner, sie mögen Christen oder Juden feyn, gehören, und er kann eben sowohl zum Vorsteher seiner Ortsgemeinoe gewähret werden, als er das Befugniß hat, bei dieser Wahl mitzustimmen, obwohl er <M Jud derjenigen aus den 14z. Gemeinden zugefchrieben bleibt, zu welcher er nach der vorerwähnten Eintheilung gehöret. §. 17. In jeder Gemeinde sollen zur Leitung der Geschäfte Gemeindevorsteher erwählet werden. Die Zahl derselben ist bei allen Gemeinden auf drey festgesetzt, mit Ausnahme von Lemberg und Brody, in welchen Städten wegen größe der Gemeinden, die Zahl auf sieben bestimmt wird. §. i8 Die Wahl der Gemeindvorsteher geschieht nach folgenden Regeln: 1. Wird sie alle z. Jahre am 15. September und wenn am diesem Tage ein jüdischer Feyertag einfält, am nächstfolgenden vorgenommen. Die erste Wahl wird im Jahre 1789. gehalten. 2. Zur Wahl sind sämmtliche "Hauseigenthümer der Gemeinde zu erscheinen berechtigt. Wo aber ein Haus mehrere Eigenthümer hat, soll nur einer aus ihnen die Stimme haben, und zwar der Eigenthümer des größer« Antheils. Z. Die Vorsteher müssen aus dem Mittel der Gemeinde gewählt werden. 4. Sie sind der Wahl nicht fähig, wenn sie Nicht ein eigenes Haus besitzen. Nach der im 5. für die Rabbiner bestunmen Zeit, müssen sie sich auch über das Kenntniß des deutschen Schulunterrichts ausweisen können. A 4 5. Jede

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