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Ha- Meʾasef · 1790-04-01 · Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790) · p. Seite 4

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Journal
Ha- Meʾasef
Volume
(1789-1790) תקן (1789)
Issue
Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790)
Date
1790-04-01
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
Hebrew, German
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( 4 ) und Vermögensumstände entweder ordentlich besoldet, oder durch andere Vortheile jährlich belohnet, diese Delohnug aber muß genau bestimmet, und von dem Kreisamte selbst bestätiget werden. Auf gleiche Welse ist die Besoldung der Kreisrabbiner zu bestimmen, und von dem Kreisarme zu bestätigen, zu dieser Besoldung haben alle Gemeinden des Kreises nach Verhältttrß ihrer Vermögensumstände beizutragen. §. 8. Fremde im Lande herumziehende Prediger, und Schulsrnger sind bei keiner Gemeinde zuzulasten, sondern als Landstreicher anzusehen, und zu behandeln. §. 9. Gemeinden, welche zu ihren Religions- Übungen eine Synagoge, oder ein zur Verrichtung des öffentlichen Gottesdiensts bestimmtes Pnvarhaus haben, behalten dieselbe, und wird ihnen gestattet, sie auszubessern, oder wieder neu zu erbauen. Auch wird das Krersamt, wenn eine Gemeinde zahlreich genug, und die nöthigen Kosten zu tragen vemögend ist, die Erbauung einer Synagoge erlauben. Wenn aber em Jud die Erlaubnß zu erhalten wünschet, für sich allein zur eignen Bequemlichkeit das Gebet in seinem Hause mit Aufstellung der Thoras zu verrichten, so hat er dafür eine Taxe von 50 fl. rhn. jährlich zu entrichten, die für die jüdische Normalschulen zu verwenden ist. §. ic. Jeder Gemeinde rst erlaubt, eine eigene Begräbnißftatte oder sogenannten Gottesacker zu baden, und dazu von der Herrschaft den Grund zu erkaufen. Für dieErlaubniß eine neue Svnagoge zu erbauen, und eine Grabstätte zu errichten, sind dre vorgeschriebenen Kammeraltaxen zu bezahlen. Unter-

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