Ha- Meʾasef
- Journal
- Ha- Meʾasef
- Volume
- (1789-1790) תקן (1789)
- Issue
- Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790)
- Date
- 1790-04-01
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- Hebrew, German
- Belongs to
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( i ) bern nach vorhergegangener Prüfung das gewöhnliche Zeugniß aus. §. 4. Dem Kreisrabbiner bei seiner Gemeinde, wie dem Religionsweiser und Schulsinger bei der seinigen, liegt ob: i. die Geburts, Trauungs und Sterbregifter der Iudengemeinde zu führen, und 2. über die Schächter der Gemeinde die Aufsicht zu tragen. §. 5. Die Wahl der Rreisrabbiner geschieht an dem nämlichen Tage, auf eben diese Art, und für eben so lange Zeit, welche für die Wahl der Gemeindevorsteher in dem r8. §. vorgeschrieben ist, mit dem Unterschiede, daß nur ein Rabbiner gewählt wird, daß derselbe eben nicht aus der wählenden Gemeinde selbst genommen werden muß, und daß, um vorher verfichert zu seyn, ab der Gewählte die Stelle annehme, den Ausschlag der Wahl erst nach 4. Wochen dem Kreisamte anzuzeigen nothtwendig ist. Nach Verlauf von 6. Jahren, von der ersten Wahl an zu rechnen, welche nach Vorschrift dieser Patente geschehen wird, ist das Kenntniß des deutschen Schulunterrichts, um zu dem Amte eines Rabbiners zu gelangen, als eine unumgang^ lich nöthige Eigenschaft erforderlich. §. 6. Wenn ein Kreisrabbiner wahrend seiner Amtsführung stirbt, und bis zur allgemeinen Wahl noch mehr als 4. Monate sind, soll dessen Platz inzwischen wieder besetzt, und davon längstens binnen 6. Wochen dem Kreisamte die Anzeige gemacht werden. §. 7. Die Religionsweiser, oder Schulsinger, der sogenannte Schumes, und andere untere Diener der Gemeinde können von derselben nach Gutbefinden bestellt, müssen aber immer aus derselben gewahlet, und nach Verhaltniß der Starke A 2 und