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Ha- Meʾasef · 1790-04-01 · Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790) · p. Seite 2

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Journal
Ha- Meʾasef
Volume
(1789-1790) תקן (1789)
Issue
Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790)
Date
1790-04-01
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
Hebrew, German
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( r ) zwischen christlichen und jüdischen Unterthanen öeobachtet hat, aufzuheben, und den in Galizien wohnenden Juden alle Begünstigungen und Rechte zu gewahren, deren sich unsere übrigen Unterthanen zu erfreuen haben. Im allgemeinen also soll die galizischeIudenschaft von nun an in Rechten sowohl als Pflichten vollkommen, wie andere Unterthanen angesehen, insbesondere aber von den Verordnungen, welche in Ansehung der Religionsübung, des Unterrichts, der Gemeindeverfassung, des Bevölkerungsstandes, der Nahrungswege, der politischen, und Rechtbehörden, und der Pflichten gegen den Skaat bestehen, die Anwendung auf folgende Art gemacht werden. Religion. §. i. Die gesammte Iudenfchaft soll in Ausübung ihrer väterlichen Religion und angeerbten Gebrauche so weit solche mit dem gegenwärtigen Gesetze und den allgemeinen kandesgesetzen nicht im Widerspruche stehen durchaus frey, und ungehindert seyn. §. 2. Statt der bei mehreren Gemeinden bestandenen Ortsrabbiner soll von nun an in jedem Kreise nur ein ordentlicher Rabbiner bei der in der Kreisstadt bestehenden Iudengemeinde, oder wenn in der Kreisstadt keine Gemeinde wäre bei einer andern zahlreicherern Iudengemeinde des nämlichen Kreises bestellt werden. Len übrigen Judengemeinden aber sind allein sogenannte Religionsweiser oder Schulsinger gestattet. §. 3. Oer Kreisrabbtner hat die Aufsicht über dre Religionsweiser, oder Schulsinger des ganzen Kreises, und fertiget den Amtswerbern

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