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Ha- Meʾasef · 1787-01-01 · Des Sammlers vierten Jahrganges erste Zugabe (1787) · p. Seite 18

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Journal
Ha- Meʾasef
Volume
(1787-1788) תקמח (1787)
Issue
Des Sammlers vierten Jahrganges erste Zugabe (1787)
Date
1787-01-01
Page
Seite 18 (sequence 18)
Language
Hebrew, German
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ל 8! ) wohl niemand auf den Gedanken hätte kommen können, den mosaischen Text eine solche Ausdehnung zu geben, die sich bis auf jeden natürlichen Todten erstreckt; denn erstlich spricht Moses ausdrücklich nur von einem Hingerichteten Verbrecher, den er als ein Veyspiel von Geringschätzung Gottes, aus sehr weisen Gründen nicht zu lange zur öffentlichen Schau ausgestellt haben wollte: Zweytens, schränkt er dieses Gesetz wiederum ausdrücklich nur auf das Erdreich ein, welches der Ewige seinem Volke zum Besitz, zum Erbtheil gegeben, und nicht verunreinigt werden soll. Ein natürlicher Todter aber ist keinesweges ein Gegenstand göttlicher Geringschätzung, noch weniger sind die Lander, in denen zu wohnen die herrschenden Vötker uns erlauben, dasErdreich, welches der Ewige uns zum Erbtheil gegeben, um deren morali« sche Reinhaltung wir so ängstlich bekümmert feyn dürfen. Wenn also die Talmudisten dennoch für gut fanden, das Uebernachten jedes Todten zu verbieten; so kann dieses nicht aus den im mosaischen Texte bey Hingerichteten Verbrechern angeführten Gründen geschehen seyn; sondern sie müssen vermuthlich ihre eigene besondere gehabt haben, welche die damaligen Zeit und Ortumstände ihnen angaben, die uns unbekannt sind und in unserer Lage vielleicht nicht mehr passen. Es war ihnen mehrPoliceyverordnung als Neligionsgesetz, und des Textes bedienten sie sich, wie dieses nicht selten im Talmud geschieht, mehr als schickliche Veranlassung, mehr als bequeme Gelegenheit, um die Aufmerksamkeit auf diese Verordnung durch die Erinnerung an eine entfernt ähnliche in den mosaischen Büchern lebhaft zu erhalten, denn als Urquelle, aus welcher diese Verordnung Hergeleitet

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