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Jüdische Auswanderung · 1939-04-01 · April 1939 · p. Seite 78

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Journal
Jüdische Auswanderung
Volume
1939. Bestand LBI
Issue
April 1939
Date
1939-04-01
Page
Seite 78 (sequence 78)
Language
German
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5. Auf den in Abs. 1 dieses Paragraphen näher bezeichneten Antrag eines Ausländers, dem auf Grund dieses Gesetzes oder eines anderen Rechts die Erlaubnis zur Einreise in die Union zum zeitweiligen Aufenthalt im Lande erteilt worden ist, kann das Amt die Ausstellung eines Erlaubnisscheins unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Abs. 3 oder 4 genehmigen, wie wenn er sich außerhalb des Gebiets der Union befinden würde. Nach Ausstellung dieses Erlaubnisscheins darf er ständigen Wohnsitz in der Union nehmen. 6. Wer ein einzelnes Mitglied des Amts oder einen dienstlich mit Anträgen oder der Ausstellung von Erlaubnisscheinen auf Grund dieses Paragraphen befaßten Beamten zu bestimmen sucht, die Genehmigung der Ausstellung eines Erlaubnisscheins zu besorgen oder dafür zu stimmen oder zu empfehlen, macht sich einer strafbaren Handlung schuldig. § 5. 1. Ein Einwanderungsbeamter kann einem Ausländer auf dessen Antrag, wenn dieser alle durch Verordnung vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllt hat, einen zeitweiligen Erlaubnisschein zur Einreise in die Union und zum vorübergehenden Aufenthalt im Lande für diejenigen Zwecke, während derjenigen Zeitdauer und unter denjenigen Bedingungen ausstellen, wie sie in gleicher Weise vorgeschrieben und in dem Erlaubnisschein angegeben sind. 2. Stellt ein Einwander ungsbeamter einem Ausländer einen zeitweiligen Erlaubnisschein aus, so kann er einen gleichen Erlaubnisschein für dessen Ehefrau, für dessen Kinder im Alter unter 21 Jahren und für Ausländer, die Angestellte des erstgenannten Ausländers sind, ausstellen, wenn die Ehefrau, das Kind oder der Angestellte den erstgenannten Ausländer begleiten. 3. Der Minister oder jede Person, auf die der Minister die ihm auf Grund dieses Absatzes zustehende Amtsgewalt übertragen hat, kann von Zeit zu Zeit die Zeitdauer, für welche ein zeitweiliger Erlaubnisschein nach Abs. 1 ausgestellt ist, verlängern oder die Zwecke, für welche, oder die Bedingungen, unter welchen dieser ausgestellt worden ist, abändern, jedoch unter Anwendung der diese Zeitdauer, Zwecke oder Bedingungen vorschreibenden Verordnungen. 4. Eine Person, für die ein solcher zeitweiliger Erlaubnisschein ausgestellt war, welche aber nach Ablauf der Zeitdauer (oder einer Verlängerung dieser Zeitdauer gemäß Absatz 3), für welche der Erlaubnisschein ausgestellt war, in der Union bleibt oder einer Bedingung, unter Welcher er ausgestellt war (oder einer gemäß Absatz 3 abgeänderten Bedingung) zuwiderhandelt oder sie nicht erfüllt, macht sich einer strafbaren Handlung schuldig und kann gemäß dem Hauptgesetz als ein verbotener Einwanderer behandelt werden. § 6. 1. Der Inhaber eines, gemäß den Bestimmungen der §§4 oder 5 ausgestellten, Erlaubnisscheines ist nicht von den Bestimmungen des Hauptgesetzes (von 1913) oder einer auf Grund des Hauptgesetzes erlassenen Verordnung freigestellt. 2. Ein Ausländer, welcher zur See in den Hoheitsgewässern der Union ankommt und nicht Inhaber eines gemäß den Bestimmungen der §§ 4 oder 5 ausgestellten Erlaubnisscheins ist, kann als verbotener Einwanderer gemäß den Bestimmungen des § 13 des Hauptgesetzes behandelt werden, selbst wenn er ohne die Bestimmungen dieses Absatzes kein verbotener Einwanderer auf Grund des Hauptgesetzes sein würde. § 7. Wenn der Minister oder jede Person, auf die der Minister die ihm auf Grund dieses Paragraphen zustehende Amtsgewalt übertragen hat, sich davon überzeugt hat, daß ein Ausländer, der in die Union einzureisen wünscht, ein hervorragender Fremder ist, der nicht die Absicht hat, seinen ständigen Wohnsitz in der Union zu nehmen, so kann er diesem Ausländer, seiner Ehefrau, jedem Kinde dieses Ausländers und jedem bei diesem angestellten Ausländer die Einreise in die Union ohne den Besitz eines Erlaubnisscheins auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund des Hauptgesetzes erlauben. § 8. 1. Ist ein Erlaubnisschein gemäß den Bestimmungen des § 4 auf einen Antrag hin ausgestellt worden. welcher unrichtige Angaben enthält, oder hat der Inhaber eines Erlaubnisscheins oder sein Vertreter unrichtige Angaben im Zusammenhang mit diesem Antrage gemacht oder befaßt sich der Inhaber innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, beginnend mit dem Tage der Ausstellung des Erlaubnisscheins, ohne Zustimmung des Ministers in der Union mit einer anderen Beschäftigung wie die in dem Antrage als seine Beschäftigung angegebene, so kann der Minister anordnen, daß an den Inhaber des Erlaubnisscheins eine schriftliche Bekanntmachung gerichtet wird, mit welcher die Erlaubnis zurückgenommen wird und in welcher ihm befohlen wird, die Union innerhalb eines in der Bekanntmachung angegebenen Zeitraums zu verlassen. Mit dem Ablauf dieses Zeitraums wird dieser Erlaubnisschein nichtig. 2. Der Minister kann jederzeit anordnen, daß an den Inhaber eines gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 ausgestellten zeitweiligen Erlaubnisscheins eine schriftliche Bekanntmachung gerichtet wird, mit welcher die Erlaubnis zurückgenommen wird und in welcher diesem Inhaber befohlen wird, die Union innerhalb eines in der Bekanntmachung angegebenen Zeitraums zu verlassen. Mit dem Ablauf dieses Zeitraums wird dieser zeitweilige Erlaubnisschein nichtig. 3. Der Minister kann jederzeit anordnen, daß einem Ausländer, welchem die Einreise in die Union gemäß den Bestimmungen des § 7 erlaubt worden ist, durch schriftliche Bekanntmachung befohlen wird, die Union innerhalb eines in dieser Bekanntmachung angegebenen Zeitraums zu verlassen. 4. Kommt eine Person, an die eine Bekanntmachung gemäß den Bestimmungen dieser Paragraphen gerichtet worden ist, dieser nicht nach, so macht sie sich einer strafbaren Handlung schuldig und kann auf Grund des Hauptgesetzes (von 1913) als ein verbotener Einwanderer behandelt werden. In § 9 folgen Bestimmungen über das Verbot der Namensänderung ohne Ermächtigung hierzu durch den Generalgouverneur. § 10. Wer einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung für schuldig erklärt wird, wird mit Geldstrafe bis zu 100 Pfund oder mangels Zahlung der Geldstrafe mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. § 11. Der Generalgouverneur kann Verordnungen erlassen, die im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen und bestimmen: a) jede Sache, welche nach diesem Gesetz durch Verordnung bestimmt werden kann; b) Gebühren für die Ausstellung jeder Urkunde, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Paragraphen erlassenen Verordnung aufgestellt werden kann. § 12. 1. Die Bestimmungen des § 2 finden keine Anwendung a) auf einen Ausländer, der einen Wohnsitz in der Union rechtmäßig erworben hat oder der vor dem 1. Februar 1937 rechtmäßig in die Union zum Zwecke ständiger Niederlassung im Lande eingereist ist; oder b) (betrifft ausländische Beamte im diplomatischen oder Konsulardienst); o) auf einen Ausländer, dem eine schriftliche Ermächtigung oder Erlaubnis zur Einreise in die Union gemäß den Bestimmungen des § 1 oder des § 3 des Einwänderungskontingentierungs - Gesetzes von 1930 (Gesetz Nr. 8 aus 1930) ausgestellt worden ist, wenn er innerhalb des in dieser Ermächtigung oder in diesem Erlaubnisschein angegebenen Zeitraums oder innerhalb der rechtmäßigen Verlängerung dieses Zeitraums in die Union einreist. 2. und 3. betreffen die erwähnten ausländischen Beamten. Die letzten beiden Paragraphen des Gesetzes (13 und 14) betreffen die Aufhebung der meisten Bestimmungen des früheren Einwanderungsgesetzes von 1930 sowie das Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 1. Januar 1937. 73

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