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Jüdische Auswanderung · 1939-04-01 · April 1939 · p. Seite 77

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Journal
Jüdische Auswanderung
Volume
1939. Bestand LBI
Issue
April 1939
Date
1939-04-01
Page
Seite 77 (sequence 77)
Language
German
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Südafrikanische Einwanderungs-Bestimmungen Die Südafrikanische Union, die in der ersten Zeit nach 1933 ein nicht unwichtiges und im Jahre 1936 sogar eines der bedeutendsten Zielländer der jüdischen Auswanderung aus Deutschland gebildet hat, ist nur noch in sehr beschränktem Maße Einwanderungsland für unsere Menschen. Durch das am 1. Februar 1937 in Kraft getretene neue Einwanderungsgesetz ist die Zulassung in die Union außerordentlich erschwert worden. Die für uns wichtigste Bestimmung des neuen Gesetzes ist wohl darin zu erblicken, daß kein Einwanderer in die Union eingelassen werden darf, der einen Beruf ausübt (oder nach Vermutung der Behörde ausüben wird), der in Südafrika bereits in ausreichendem Maße vertreten ist. Durch diese Bestimmung wird vor allem den Kaufleuten die Einwanderung nach Südafrika so gut wie unmöglich gemacht. Hingegen können mit Zustimmung des Einwandererauswahlamts Angehörige von Berufen, für die jeweils in Südafrika Bedarf besteht, die Genehmigung zur Einwanderung erhalten. Welche Berufe jeweils in Frage kommen, läßt sich infolge des Wechsels der Arbeitsmarktlage niemals genau sagen; es empfieht sich, den Hilfsverein zur Prüfung der Möglichkeiten in jedem einzelnen Fall heranzuziehen. Bevor wir die wesentlichsten Bestimmungen des neuen südafrikanischen Einwanderungsgesetzes in zuverlässiger Uebersetzung wiedergeben, sei noch betont, daß das Gesetz unnachsichtig gehandhabt wird. Insbesondere ist die Vorstellung, man könne auf ein zeitweiliges Permit nach Südafrika einreisen und von dort aus seine Einwanderung mit mehr Aussicht auf Erfolg betreiben, durchaus irrig; ein derartiger Versuch wird in der Regel nur zu schweren Verlusten an Zeit und Geld führen. „Gesetz zur Einschränkung und Regelung der Einreise bestimmter Ausländer in die Union und ihrer Niederlassung oder ihres zeitweiligen Aufenthalts im Lande sowie zur Beschränkung und Regelung des Rechts einer Person zur Annahme eines Nachnamens." § 1 enthält eine Reihe von Definitionen, deren wichtigste besagt, daß der Ausdruck „Unio n" im Gesetz auch das Mandatsgebiet Südwestafrika einschließt. § 2. Unter Anwendung der Bestimmungen des § 12 soll kein Ausländer in die Union einreisen a) zwecks ständiger Niederlassung im Lande, es sei denn, daß er einen gemäß den Bestimmungen des § 4 ausgestellten Erlaubnisschein (Permit) zur Einreise in die Union für den genannten Zweck besitzt; oder b) zwecks zeitweiligen Aufenthalts im Lande, es sei denn, daß er einen gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 ausgestellten zeitlich beschränkten Erlaubnisschein (Temporary Permit) besitzt oder daß ihm die Einreise gemäß § 7 erlaubt worden ist. § 3. 1. Es soll ein Einwandere rauswahlamt eingesetzt werden, bestehend aus 3, 4 oder 5 Mitgliedern, welche von dem General-Gouverneur bestellt werden, um unter denjenigen ausländischen Einwanderern, die in die Union zur ständigen Niederlassung im Lande einzureisen wünschen, eine Auswahl zu treffen. 2. Die Zeitdauer und die Voraussetzungen der Amtsstellung jedes Mitglieds des Amts werden durch Verordnung bestimmt. 3. Der Vorsitzende des Amts wird durch den Generalgouverneur ernannt. In Abwesenheit des Vorsitzenden wählen die Mitglieder des Amts ein Mitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden. 4. Bei Anwesenheit von drei Mitgliedern ist das Amt beschlußfähig. 5. Die Entscheidung der in einer Sitzung anwesenden Mehrheit der Mitglieder des Amts stellt eine Entscheidung des Amts dar. Bei Stimmengleichheit in einer Sitzung gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 4. 1. Der Antrag (Application) eines Ausländers auf Erteilung eines Erlaubnisscheins zur Einreise in die Union zum Zwecke der ständigen Niederlassung im Lande wird auf einem durch Verordnung vorgeschriebenen Formblatt gestellt; er hat die in dem Formblatt vorgesehenen Angaben zu enthalten und wird dem Amt in durch Verordnung vorgeschriebener Weise und auf ebenso bestimmtem Wege eingereicht. 2. Das Amt prüft jeden bei ihm in der genannten Weise eingehenden Antrag. Außerdem kann es nach seinem Ermessen den Antragsteller betreffende Mitteilungen beliebigen Ursprungs entgegennehmen. 3. Das Amt kann die Ausstellung eines Erlaubnisscheins zur Einreise in die Union zum Zwecke der ständigen Niederlassung im Lande auf oben näher bezeichneten Antrag lün an einen Ausländer, dessen Einwanderung es für erwünscht erachtet, genehmigen. Die Erteilung oder Versagung dieser Genehmigung steht völlig im Ermessen des Amts mit der Maßgabe, daß das Amt die Ausstellung des Erlaubnisscheins nicht erteilt, wenn nicht der Antragsteller .a) einen guten Leumund hat, und b) anzunehmen ist, daß er sich den europäischen Einwohnern der Union schnell assimilieren wird und innerhalb einer mäßigen Frist nach seiner Einreise in die Union ein erwünschter Einwohner der Union werden wird, und c) nicht anzunehmen ist, daß er die Wohlfahrt der Union schädigt, und d) weder einer Beschäftigung nachgeht noch vermutlich einer solchen nachgehen wird, in welcher das Amt die Zahl der bereits in der Union darin tätigen Personen zur Befriedigung der Bedürfnisse der Einwohner der Union für hinreichend erachtet; oder e) die Ehefrau oder ein K i n d im Alter unter einundzwanzig Jahren oder ein mittelloser oder alter Elternteil oder Großelternteil einer Person ist, die ihren ständigen rechtmäßigen Wohnsitz in der Union hat, und sowohl imstande ist wie es übernimmt, für seinen oder ihren Unterhalt aufzukommen. 4. Hat das Amt die Genehmigung zur Ausstellung des Erlaubnisscheines erteilt, so stellt der Vorsitzende oder eine andere von dem Amt hierfür ernannte Person den Erlaubnisschein aus. Die Form des Erlaubnisscheins wird durch Verordnung vorgeschrieben. 77

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