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Jüdische Auswanderung · 1939-04-01 · April 1939 · p. Seite 63

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Journal
Jüdische Auswanderung
Volume
1939. Bestand LBI
Issue
April 1939
Date
1939-04-01
Page
Seite 63 (sequence 63)
Language
German
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Kenya Die britische Kronkolonie Kenya ist in den letzten Jahren wiederholt als zukunftsreiches Gebiet für jüdische Auswanderer genannt worden. Ihre Bedeutung für etwaige Masseneinwanderung ist dabei stark übertrieben worden. In Wirklichkeit hingegen bietet das Land nur für eine größere Zahl von jungen, tüchtigen Landwirten mit Kapital und für eine kleinere Zahl ausgezeichneter Handwerker Möglichkeiten — für diese scheint selbstverständlich bei zäher Arbeit die Chance der wirtschaftlichen Eingliederung sehr gut zu sein. Die Einwanderungsbestimmungen sind darauf abgestellt, nur in jeder Beziehung wirklich gut qualifizierte Menschen ins Land zu lassen. I. Einwanderungsbedingungen a) Einreisebestimmungen Die Einwanderung nach Kenya aus Deutschland ist auf Grund eines Arbeitsvertrages mit einem in Kenya ansässigen Unternehmen oder auf Grund des Besitzes eines verhältnismäßig erheblichen Kapitals (1500—2000 £ und mehr nach Belieben der Einwanderungsbehörde) möglich. Zur Einreise ist das Visum des zuständigen Britischen Konsulats erforderlich. Das Konsulat entscheidet nach seinem Ermessen über die Gewährung des Visums. Vor der Abreise hat der Einwanderer bei der Schifffahrtsgesellschaft, die ihn befördert, 50 £ für die Kosten der Rückreise zu hinterlegen. Der Betrag wird nach endgültiger Zulassung im Lande etwa nach einem Jahr zurückgezahlt. Den Beschluß über die Zulassung fällt die Einwanderungsbehörde im Einreisehafen; sie verlangt, daß die Papiere des Einwanderers den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Dem Einwanderungsbeamten sind vorzulegen: ein polizeiliches Führungszeugnis, — ein Gesundheitszeugnis, — der Arbeitsvertrag oder sonstige Unterlagen, aus denen hervorgeht, daß der Unterhalt des Einwanderers im Lande gesichert ist (z. B. durch Bürgschaft von Verwandten). b) Zollbestimmungen Das persönliche Gepäck der Einwanderer ist zollfrei; dazu gehörige Haushaltungsgegenslände, Ferngläser und photographische Apparate müssen deutliche Spuren des Gebrauches tragen. Waffen und Munition, Filme, Parfümerien und Fahrzeuge können dagegen nicht zollfrei eingeführt werden. Das persönliche Gepäck kann auch mit Zustimmung der Zollstelle bis zu zwei Monaten nach der Einreise des Eigentümers frei eingefühirt werden. Haushalts- und Umzugsgut in angemessenem Umfange ist zollfrei. IL Das Land 1. Geographische Grundzüge Die Kolonie und das Protektorat Kenya liegt zwischen dem 4. Grad südlicher Breite und dem 4. Grad nördlicher Breite im Osten Afrikas. Die Grenzen des Gebietes bilden im Norden Aethiopien (Abessinien), im Nordosten Italienisch Somaliland, im Osten der Indische Ozean, im Süden das Tanganjika-Territorium, im Westen das Uganda-Protektorat. Das Gebiet umfaßt 583 000 qkm. Etwa drei Fünftel des Gebietes, nämlich der ganze Norden und Osten, sind flach und arm an Wasser. Infolge der Himatischen und Bodenverhältnisse scheidet dieser Teil ebenso wie der schmale feucht-heiße Küstensaum für die Besiedlung durch Europäer aus. Ebenso fallen für die Besiedlung durch Weiße die Ufergebiete des Victoria-Sees aus, das südliche Hochland und die tiefer gelegenen Teile des Great Rift Valley, welche durchwegs den Eingeborenen vorbehalten sind. Die europäische Siedlung ist auf dem Hochplateau in etwa 2000 m Höhe angesetzt; sie erstreckt sich von Nairobi aus in etwa Südost-Nordwest-Richtung ungefähr zwischen 2° südlicher und 1° nördlicher Breite. Dieses Hochplateau wird von einzelnen Gebirgsketten und -kegeln durchzogen, wie Mount Kenya, Mount Elgon, der Maukette und der Aberdarekette. Diese Gebiete, die sich in 3000 bis über 5000 m Höhe erheben, sind dicht bewaldet und sollen auch als Waldgebiete erhalten bleiben. Von allen diesen Gebirgen geht eine große Zahl von Bächen und kleinen Flüssen aus. 2. Klima und Gesundheitsverhältnisse Obwohl sich das Siedlungsgebiet der Europäer auf einen schmalen Streifen unmittelbar am Aequator beschränkt, sind — im wesentlichen infolge der Höhenlage — die klimatischen Bedingungen für den Europäer sowohl unter dem Gesichtspunkt des persönlichen Wohlbefindens wie unter dem Gesichtspunkt der landwirtschaftlichen Nutzung des Gebiets sehr günstig. Die heißeste Jahreszeit liegt zwischen Dezember und Ende März. Dieser heißen Zeit folgt eine Regenzeit bis Ende Mai. Es folgt bis in den August hinein eine kalte Zeit mit ausgesprochen kalten Nächten und vielfach dichtem Nebel. Der September ist etwa dem Frühling zu vergleichen; ihm schließt sich bis in den Dezember hinein eine Zeit tropischer Regen an. Wie aus dieser Schilderung hervorgeht, ist der Regen jahreszeitlich gut verteilt; die Niederschlagsmenge liegt in den wichtigsten Gebieten zwischen 760 und 1700 mm im Jahr. Die mittlere Jahrestemperatur erreicht an der Küste (Mombasa) und am Ufer des Victoria-Sees (Kisumu) tropische Verhältnisse. Im Hochland liegen die durchschnittlichen Jahrestemperaturen etwa zwischen 16 und 20° C. Im allgemeinen ist die Luft gesund und trocken. Der Februar ist der heißeste Monat im Jahr; er hat die durchschnittliche Höchsttemperatur von 28° C und eine durchschnittliche Tiefsttemperatur von 8° C. Um die Mittagszeit wird die Hitze durch leichte Winde gemildert. Ueber die Jahresdurchschnittstemperaturen und den durchschnittlichen Regenfall unterrichtet folgende kleine Uebersicht: Ort Mombasa Nairobi Fort Hall Kukuyu Limuru Meereshöhe in m 16 1676 1345 2043 2227 Mittlere Jahre temperatur in °C 23 18£ 19,7 15,8 18 Mittlerer Regaafall in mm 1400 947 1170 1200 1380 Wl WILHELM GRASSOW "CAiisgedekHte Magerkoks BERLIN-REINICKENDORF-MARKSTR:10-11 -RUF:490pl^ 63

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