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Jüdische Auswanderung · 1939-04-01 · April 1939 · p. Seite 47

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Journal
Jüdische Auswanderung
Volume
1939. Bestand LBI
Issue
April 1939
Date
1939-04-01
Page
Seite 47 (sequence 47)
Language
German
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Neil-Seeland Neu-Seeland, an Umfang etwa Groß-Britannien vergleichbar, aber nur vön rund IV2 Millionen Menschen bewohnt, ist ein im allgemeinen fruchtbares und klimatisch günstiges Land. Heute noch vorwiegend auf Viehzucht, Ackerbau und Bergbau eingestellt, würde es auch für eine stärkere Industrialisierung die natürlichen Voraussetzungen bieten; doch bildet vorläufig die Kleinheit des Marktes hier eine gewisse Schranke. Obgleich das Land eine weit stärkere Bevölkerung ernähren könnte, ist die Einwanderung seit langem erschwert und zur Zeit nur in Einzelfällen ausnahmsweise möglich. Verhältnismäßig gute wirtschaftliche Aussichten haben gelernte Landwirte mit etwas Kapital, Unternehmer mit gründlichen Fachkenntnissen, gut ausgebildete Handwerker und weibliche Hausangestellte. Für einwandernde Kaufleute und Akademiker bietet das Land kaum Chancen. I. Einwanderungsbedingungen 1. Gesetzliche Voraussetzungen der- Einwanderung Zur Einreise nach Neu-Seeland ist ein Visum erforderlich. Ferner bedürfen alle nicht von britischen Eltern abstammenden Personen (auch solche britischer Staatsangehörigkeit), die sich in Neu-Seeland für die Dauer niederlassen wollen, einer besonderen Einwanderungserlaubnis, die von der neu-seeländischen Zollbehörde (Minister of Customs, Wellington N. Z.) ausgestellt wird. Wer ohne eine Erlaubnis einwandert, macht sich strafbar und wird als „verbotener Einwanderer" behandelt. Der Antrag auf Ausstellung einer Einwanderungserlaubnis muß auf einem bestimmten Formular, das beim High Commissioner for New Zealand, 415 Strand London W. C. 2, erhältlich ist, gestellt werden. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ärztliches Gesundheitszeugnis; 2. Leumundszeugnis; 3. zwei Lichtbilder; 4. Lebenslauf; 5. Zeugnisabschriften; (alles in englischer Uebersetzung). Anträgen auf Gewährung der Einwanderungserlaubnis wird zur Zeit nur in seltenen Fällen stattg e g eben. Das Visum wird von dem zuständigen britischen Konsulat erst erteilt, wenn ihm die Einwanderungserlaubnis vorgelegt wird. Britische Staatsangehörige von Geburt bedürfen keiner besonderen Einreisegenehmigung; dagegen müssen Personen, die nur naturalisierte britische Staatsangehörige sind, sich, wie jeder Ausländer, um eine Einwanderungserlaubnis bemühen. Geschäftsreisende und Touristen werden nicht als Einwanderer betrachtet, doch müssen auch diese sich vor der Ausreise nach Neu-Seeland eine befristete Aufenthaltserlaubnis (temporary permit) verschaffen; eine solche ist gewöhnlich auf 6 Monate befristet, kann aber auf Antrag verlängert werden. Für die Dauer der zeitweiligen Aufenthaltserlaubnis müssen zehn Pfund hinterlegt werden, die bei der Abreise wieder zurückgegeben werden. Außerdem muß vor Erteilung der zeitweiligen Aufenthaltserlaubnis der Nachweis erbracht werden, daß die nötigen Mittel für Aufenthalt und Rückreise vorhanden sind. Bestimmten Personen ist die Landung in Neu-Seeland im allgemeinen verboten. Es sind dies: 1. Idioten und Geisteskranke; 2. Personen die an ansteckenden, ekelhaften oder gefährlichen Krankheiten leiden; 3. Personen, die innerhalb von zwei Jahren nach Vollstreckung einer Gefängnisstrafe für ein ernsthaftes Vergehen in Neu-Seeland ankommen; 4. Personen, denen nach Ansicht des Generalstaatsanwalts staatsfeindliches oder illoyales Verhalten vorgeworfen oder von denen angenommen werden kann, daß ihre Anwesenheit dem Frieden, der öffentlichen Ordnung und der geordneten Verwaltung Neu-Seelands abträglich sein könnte; 5. Ausländer im Alter von 15 Jahren und darüber, die es bei der Ankunft ablehnen, einen Eid oder eine feierliche Versicherung abzugeben, daß sie den Gesetzen Neu-Seelands gehorsam sein wollen. Wenn Personen in Neu-Seeland landen, die krank oder körperlich behindert sind und voraussichtlich der Öffentlichkeit oder einer Wohlfahrtseinrichtung zur Last fallen werden, so kann die betreffende Schiffahrtsgesellschaft aufgefordert werden, 100 Pfund für jede derartige Person als Sicherheit für die Kosten ihres Lebensunterhaltes und einer etwaigen Unterbringung in einer Wohlfahrtseinrichtung innerhalb der nächsten fünf Jahre zu hinterlegen. 2. Zollbestimmungen lieber Zollfreiheit für Reisegepäck und Reisegerät, das nicht für andere Personen oder zum Verkauf bestimmt ist, bestehen folgende Vorschriften: a) Bekleidungsstücke und andere Gegenstände des persönlichen Bedarfs, die vom Einreisenden getragen worden sind oder benutzt werden, sind völlig zollfrei; b) Geräte, Instrumente und Werkzeuge, die zur Ausübung des Berufes oder Handwerks usw. dienen, sind, falls sie der Reisende vor seiner Einschiffung 12 Monate lang gebraucht hat, zollfrei, aber nur bis zu einem Wert von 100 Pfund. Was über diese Grenze hinaus eingeführt wird, ist nach dem Tarif zu verzollen; c) Haushaltgegenstände und andere Geräte, die von den einreisenden Personen oder Familien 12 Monate lang vor ihrer Einschiffung gebraucht worden sind, sind ebenfalls bis zum Werte von 100 Pfund pro Erwachsenen und 50 Pfund pro Kind zollfrei. Die Höchstgrenze, die sämtliche Mitglieder einer Familie zusammen beanspruchen können, beträgt jedoch 300 P f u n d. Was über die Freigrenze hinausgeht, ist nach dem regulären Zolltarif zu verzollen. Fahrräder, Motorräder und Automobile werden üblicherweise dieser Kategorie zugerechnet. Wird das Reisegepäck oder Reisegerät nicht innerhalb von 5 Jahren nach dem Tage der Ankunft der Einreisenden eingeführt, so kann die Zollbefreiung innerhalb der Freigrenze nur mit besonderer Genehmigung des Ministers erfolgen. 3. Winke für die Schiffsreise Für die Schiffsreise nach Neu-Seeland gilt auch das im Kapitel Australien Gesagte. Für den kurzen Reiseabschnitt von Sydney nach Neu-Seeland hält das Londoner Komitee die Zahlung von je 1/2 Krone für jeden der drei Stewards als Trinkgeld für genügend und erforderlich. IL Land und Leute 1. Das Land A. Geographische Haupteinteilung Etwa 1900 km von Australien entfernt liegt im südlichen Pazifik, zwischen dem 35. und 48. Grad südlicher Breite, das Schwesterdominion Neu-Seeland. Mit einem Flächenumfang von rund 267 000qkm ist es etwa so groß wie Großbritannien, das von ihm durch ungeheure Entfernungen getrennt, ja geradezu sein Antipode ist. 47

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