Mannheim
Compact Memory

Jüdische Auswanderung · 1939-04-01 · April 1939 · p. Seite 19

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Auswanderung
Volume
1939. Bestand LBI
Issue
April 1939
Date
1939-04-01
Page
Seite 19 (sequence 19)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/6492429-9991069-9588267--920-9588286
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Australien Das Britische Dominion Australien ist nur um V* kleiner als Europa, wird aber von weniger als 7 Millionen Menschen bewohnt. Obwohl ein großer Teil des Innern wüstenhaften Charakter trägt und in anderen Teilen die Unsicherheit der Niederschläge jede intensivere Nutzung ausschließt, könnte das Land zweifellos eine ungleich größere Bevölkerung ernähren. Dennoch wäre es falsch, für die unmittelbare Zukunft dort große Einwanderungsmöglichkeiten zu erwarten. Die mächtige Stellung der Gewerkschaften, die jede Gefährdung des hohen Lebensstandards der australischen Arbeitnehmer vermeiden wollen, und der Nationalismus, der unter allen Umständen den britischen Charakter Australiens erhalten will, lassen nur eine Einwanderung in besonders günstig gelagerten Fällen zu. Unternehmer mit etwas Kapital und guten Fachkenntnissen, die zur Industrialisierung des Landes beitragen können, Landwirte mit einem nicht unerheblichen Kapital, vor allem aber gut ausgebildete Handwerker und weibliche Arbeitskräfte für den Haushalt haben verhältnismäßig günstige Aussichten. Dagegen bestehen für Kaufleute und Akademiker im allgemeinen kaum irgend welche Möglichkeiten. Für jeden Einwanderer ist die Beherrschung der englischen Sprache die wichtigste Voraussetzung zum Erfolg. I. Einwanderungsbedingungen 1. Gesetzliche Voraussetzungen der Einwanderung Zur Einwanderung nach Australien ist das Visum des zuständigen britischen Konsulats und eine ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung („landing permit") der australischen Regierung erforderlich. Die Genehmigung wird nur an folgende drei Kategorien von Bewerbern erteilt: a) nahe Verwandte von bereits in Australien lebenden Personen, die dort ihre Existenz gefunden haben (Ehefrauen, unmündige Kinder, erwachsene unverheiratete Töchter, Eltern und Bräute); Von den unverheirateten Töchtern kann bei der Landung ein Vorweisegeld von 50 austral. £ verlangt werden; von den anderen genannten Familienangehörigen wird gewöhnlich kein Vorzeigegeld gefordert. b) Personen, deren Berufe sie für Australien als besonders erwünscht erscheinen lassen, und für die in Australien Ansässige garantieren, daß sie nicht der Allgemeinheit zur Last fallen werden. Diese Einwanderer müssen bei der Landung ein Vorweisegeld von mindestens 50 austral. £ besitzen. c) Personen, die Berufen angehören, an denen in Australien jeweils Bedarf besteht, die aber keine Garantie in Australien ansässiger Personen nachweisen können. Solche Personen müssen nach den gesetzlichen Vorschriften ein Vorweisegeld von mindestens 200 austral. £ hei der Landung besitzen, doch wird in der Praxis jetzt ein erheblich höherer Betrag gefordert. Die Einreisegenehmigung gilt zugleich für alle Familienangehörigen des Auswanderers, die in ihr aufgeführt sind; für diese Familienangehörigen braucht auch, sofern im Permit nichts anderes gesagt ist, kein besonderes Vorweisegeld aufgebracht zu werden. Antragstellung: Zu a) und b): Der Antrag auf Einreisegenehmigung ist von den in Australien ansässigen Verwandten bzw. von der Person, die die Garantie übernimmt, dort zu stellen. Zu c): Der Antrag (application) auf Genehmigung der Einreise nach Australien ist in englischer Sprache an die australische Regierung in Canberra auf einem Formular zu richten, das beim britischen Konsulat erhältlich ist. Dem Antrag sind für jede Person folgende Papiere beizufügen: Lein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis oder ein Leumundszeugnis des zuständigen Rabbiners oder der zuständigen jüdischen Gemeinde, des Antragstellers nebst englischer Uebersetzung (notarielle Beglaubigung der Uebersetzung ist nicht erforderlich); 2. ein Gesundheitszeugnis, das von einem beliebigen Arzt ausgestellt sein kann, nebst englischer Uebersetzung (notarielle Beglaubigung der Uebersetzung ist nicht erforderlich); 3. ein Lebenslauf in englischer Sprache; 4. Abschriften von Zeugnissen in englischer Uebersetzung (notarielle Beglaubigung der Uebersetzung ist nicht erforderlich); 5. zwei Paßbilder. 6. Mit dem Antrag ist der australischen Regierung ein Begleitschreiben in englischer Sprache zu übersenden, in dem dargelegt werden muß, mit welchem Beruf und in welcher Weise der Antragsteller sich in Australien niederzulassen gedenkt. 7. Ferner ist wenigstens ein, möglichst aber 6 internationale Antwortscheine beizulegen; für den Versand dieser 6 Scheine ist behördliche Genehmigung erforderlich. Die Gebühr für das Permit beträgt 1 austral. £ rd. 10 RM., die (ebenfalls nach behördlicher Genehmigung) der australischen Regierung besonders zu überweisen sind. 2* 19

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.