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Jüdische Auswanderung · 1939-04-01 · April 1939 · p. Seite 20

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Journal
Jüdische Auswanderung
Volume
1939. Bestand LBI
Issue
April 1939
Date
1939-04-01
Page
Seite 20 (sequence 20)
Language
German
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Das Permit gilt zur Einreise innerhalb von 11—12 Monaten vom Ausstellungstage ab. Bei jedem Antrag nach Australien muß mit einer Wartezeit von mindestens 5 Monaten gerechnet werden. Aber selbst wenn alle genannten Bedingungen erfüllt sind, steht es der australischen Behörde nach Prüfung des Falles — bei der besonders der Beruf von Bedeutung ist — frei, die Einreisegenehmigung z u verweigern. Es empfiehlt sich deshalb aufs dringendste, den Antrag nicht auf eigene Faust nach Australien zu richten, sondern im engsten Einvernehmen mit dem Hilfsverein zu handeln, der die Gesuche in der zweckmäßigsten Weise nach Canberra weiterleitet. Das Visum wird vom britischen Konsulat nur erteilt, wenn ihm die Einreisegenehmigung vorgelegt wird. Vor dem Versuch, auf Grund eines Touristenvisums nach Australien einzureisen und dort eine Legalisierung des Aufenthalts als Einwanderer zu erreichen, muß dringend gewarnt werden. Bestimmten Kategorien von Personen ist die Einreise in die australischen Staaten überhaupt untersagt. Es sind dies: 1. Alle Personen, die nicht imstande sind, nach dem Diktat des Beamten der Einwanderungsbehörde 50 Wörter in irgendeiner beliebigen europäischen Sprache niederzuschreiben. Von diesem Mittel machen aber die Einwanderungsbeamten Weißen gegenüber nur in Ausnahmefällen Gebrauch, um die Landung besonders mißliebiger Personen zu verhindern; 2. Personen, die nicht im Besitze des oben genannten vorgeschriebenen ärztlichen Gesundheitsattestes sind; 3. Personen mit gewissen geistigen Defekten und Epileptiker; 4. Personen, die mit einer ernstlichen ansteckenden Krankheit oder einem Gebrechen behaftet sind; 5. Personen, bei denen der Einwanderungsbeamte die Befürchtung hegt, daß sie infolge geistiger oder körperlicher Leiden oder unzulänglicher Mittel oder aus irgendeinem andern Grunde der Oeffentlichkeit zur Last fallen könnten; 6. Personen, die eines Verbrechens überführt und zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, es sei denn, daß seit Verbüßung der Strafe 5 Jahre verflossen sind. Wurde die Urteilsvollstreckung aber auf Grund der Auswanderung aufgehoben oder verkürzt, so müssen 5 Jahre seit dem Zeitpunkte verflossen sein, an dem die Strafe abgebüßt worden wäre; 7. Prostituierte, Kuppler und Zuhälter; 8. Personen, die den gewaltsamen Umsturz einer verfassungsmäßigen Regierung unterstützen oder befürworten, oder die Anarchisten sind, oder die sich für die Ermordung von Regierungsbeamten einsetzen, oder die die ungesetzliche Aufhebung des Privateigentums befürworten. Ausgeschlossen sind auch solche Personen, die Angehörige einer Vereinigung sind oder in engeren Beziehungen zu solchen Vereinigungen stehen, die die oben genannten Lehren oder Handlungen verbreiten. 2. Zollvorschriften Der australische Zolltarif unterscheidet zwischen „Gegenständen zum persönlichen Gebrauch" (des Einwanderers) und seinen „M öbeln und Haushaltsartikel n". Diese beiden Kategorien dürfen unter gewissen Voraussetzungen zollfrei eingeführt werden, und zwar auch dann, wenn sie nicht mit dem gleichen Schiff wie der Passagier, sondern bis zu 12 Monaten vorher oder nachher ankommen. a) Gegenstände des persönlichen Gebrauchs sind völlig zollfrei. Als solche gelten: Eigene Kleidungsstücke des Reisenden, Schmucksachen, Haarbürsten und ähnliche notwendige Toilettegegenstände, persönliche Sportgeräte, Fahrräder, Sättel, Feuerwaffen, Kampierausrüstung für den reisenden Sportsmann, eigenes Handwerkszeug von Handwerkern, Instrumente des Chirurgen, Schreibmaschinen, tragbare Grammophone nebst Platten dazu und, auf besonderen Antrag, auch ein Motorrad. All diese Gegenstände sind nur unter der Voraussetzung zollfrei, daß sie ausschließlich im Alleineigentum des Passagiers stehen und zu seinem eigenen Gebrauch bestimmt sind, daß sie vor allem nicht Geschenk-, Verkaufs-, Tausch- oder Handelszwecken dienen sollen. Dagegen gelten u. a. folgende Waren nicht als Gegenstände des persönlichen Gebrauchs: 1. teilweise fertiggestellte Kleidungsstücke, Stoffabschnitte aus Seide, Wolle oder anderem Material, Spitzen oder Waren irgendwelcher Art zur Verarbeitung in Kleidungsstücken oder Einrichtungsgegenständen; 2. Haushaltwaren oder Mobiliar oder sonstige Gegenstände zum Gebrauch, zur Dekoration oder Verzierung in einem Hause oder auf einem Grundstück; 3. Parfüms, Spirituosen, Tabak, Zigarren, Zigaretten, Süßigkeiten oder dergl., ohne Rücksicht darauf, ob die umschließende Packung geöffnet ist oder nicht; 4. Kraftwagen. b) Möbel und Haushaltartikel, deren Wert 100 Pfund pro erwachsene Person nicht übersteigt, sind ebenfalls zollfrei, wenn sie mindestens ein Jahr im persönlichen Gebrauch des Passagiers gewesen sind. Je zwei Kinder dürfen die gleiche Freigrenze beanspruchen wie ein Erwachsener. Unter diese Rubrik fallen, außer eigentlichen Möbeln, auch: Geschirr, Tafelleinen, Bilder, Klaviere, Grammophone und Radiogeräte. Alle Waren, die wegen anderer Paragraphen des Zolltarifs, also zum Beispiel als Gegenstände des persönlichen Gebrauchs (siehe a), zollfrei sind, werden bei Berechnung der 100 Pfund- Freigrenze nicht mitgerechnet. Wird Umzugsgut im Werte von über 100 Pfund pro Person mitgeführt, so sind die darüber hinaus mitgeführten Waren ebenso nach allgemeinen Tarifsätzen zu verzollen wie solche Gegenstände, die nicht während mindestens eines Jahres im tatsächlichen Gebrauch des Passagiers gestanden haben. Die Bewertung für den Zoll wird von den Zollbeamten in wohlwollender Weise vorgenommen, wenn kein Verdacht der Zollhinterziehung besteht. 3. Winke für die Schiffsreise Für die Schiffsreise nach Australien, die fast zwei Monate dauert, gibt das Londoner Jewish Refugees Committee folgende Ratschläge: Es empfiehlt sich, das Reisegepäck in einem großen Kabinenkoffer unterzubringen und nicht in mehreren kleinen Koffern. Alle Gepäckstücke müssen mit Namen und Bestimmungsort des Dampfers gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnungszettel sollen nicht an die Gepäckstücke geklebt, sondern angebunden werden. Für die Reise selbst muß genügend Kleidung zum Wechseln vorgesehen werden. Eine warme Decke und ein Kissen sind nicht zu vergessen! — Das Wäschewaschen ist auf dem Schiff ziemlich teuer. Die erste Klasse und die Touristenklasse haben Wasch- und Plätträume für ihre Passagiere. Allerdings dürfen diese ihre Wäsche, z. B. Babywäsche und Mundtücher, nicht selbst kochen, sondern müssen hierfür bezahlen. Es bestehen häufig Unklarheiten über die Höhe des Trinkgeldes, das das Schiffspersonal üblicherweise erhält. Im allgemeinen sind 10 o/o durchaus angebracht, die unter dem Speisesteward, dem Kabinensteward und dem Badesteward verteilt werden sollen. Familien mit kleinen Kindern oder Leute, die leicht seekrank werden und sehr viel Pflege brauchen, müssen einen höheren Trinkgeldbetrag ansetzen. Wer auf einem englischen Schiff fährt, ohne englisch zu sprechen und nicht in der Lage ist, Trinkgelder zu geben, wird es bei den Stewards schwer haben. II. Land und Leute 1. Die Natur des Landes*) A. Geographische Uebersicht Der australische Kontinent ist der kleinste der fünf Erdteile. Die Fläche des Festlandes beträgt 7 634 500 qkm, mit der dazugehörigen Insel Tasmanien 7 702 000 qkm — ) Wir folgen in diesem Kapitel den Werken des Geographen Prof. Walter Geisler, vor allem „Australien, Neuseeland und Ozeanien", Berlin 1932, und „Allgemeine Länderkunde von Australien und Ozeanien", Hannover 1932. (Vgl. Literaturverzeichnis im Anhang.) 20

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