Jüdische Auswanderung
- Journal
- Jüdische Auswanderung
- Volume
- 1939. Bestand LBI
- Issue
- Januar 1939
- Date
- 1939-01-01
- Page
- Seite 82 (sequence 86)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Uruguay Uruguay ist der kleinste, aber auch der dichtest besiedelte Staat Südamerikas. Er hat gesundes, angenehmes Klima und ist zivilisatorisch besonders in der schönen Hauptstadt Montevideo sehr weit vorgeschritten. Die wirtschaftliche Bedeutung des Landes beruht vor allem auf Viehzucht und Ackerbau. Die jüdische Bevölkerung ist verhältnismäßig bedeutend. Seit 1933 sind Hunderte von Juden aus Deutschland in Uruguay eingewandert und haben die Arbeitsmöglichkeiten für weitere Zuwanderer wenigstens vorläufig stark verringert. Die Einwanderungsmöglichkeiten sind auch hier sehr beschränkt worden. I. Einwanderungsbedingungen A. Einreisebestimmungen Für die Einwanderung nach Uruguay ist ein E i n - reisezertifikat notwendig, das vom uruguayanischen Konsul ausgestellt wird. Ferner muß der Einreisende ein Vorzeigegeld besitzen. Das Einreisezertifikat wird auf Grund einer Einwanderungserlaubnis ausgegeben, die von der Einwanderungsbehörde (Direccion de Immigracion) in Montevideo auf Anforderung von in Uruguay ansässigen Personen erteilt wird. Der Anfordernde muß im Zeitpunkt der Anforderung seit mindestens 3 Jahren im Lande ansässig sein, sich während dieser Zeit gut geführt haben und ausreichenden Verdienst nachweisen. Es ist nicht nötig, daß er mit den angeforderten Personen verwandt ist; jedoch wird die Anforderung von Eltern, Ehegatten, Geschwistern, unverheirateten Söhnen unter 21 Jahren und unverheirateten Töchtern bevorzugt. Das Anforderungsgesuch muß an die Einwanderungsbehörde in Montevideo gerichtet werden. Hierbei sind vorzulegen: a) Urkunden über das Verwandtschaftsverhältnis des Anfordernden zu dem Angeforderten; b) Bescheinigung über Beruf oder Gewerbe des Angeforderten; c) Bescheinigung über die Geldmittel, die der Angeforderte voraussichtlich mitbringt, und die der Anfordernde besitzt; d) Geburtsurkunde des Angeforderten; e) Gesundheitszeugnis; Die zu a—e genannten Urkunden müssen von den zuständigen Behörden des Auswanderungslandes ausgestellt und vom dortigen uruguayanischen Konsul beglaubigt sein. f) Politisch-soziales Führungszeugnis über den Angeforderten. Das politisch-soziale Führungszeugnis wird von dem zuständigen uruguayanischen Konsul ausgestellt. Wird die Einwanderungserlaubnis erteilt, so werden dem Einwanderungswilligen die vorstehend bezeichneten Urkunden zurückgesandt. Der Einwanderungswillige muß die Urkunden bei seiner Einreise dem Hafeninspektor vorweisen. Das Vorzeigegeld für die Angeforderten beträgt je Kopf 600 uruguayanische Goldpesos. Die Konsuln haben jedoch Vollmacht, höhere Beträge zu verlangen; in der Regel werden jetzt 2500 Goldpesos je Person (Kinder ausgenommen) gefordert. Neben der Einwanderungserlaubnis auf Anforderung von Verwandten kennt das uruguayanische Einwanderungsgesetz noch die Einwanderungserlaubnis für Spezialarbeiter. Es muß sich hierbei um Angehörige von Berufen handeln, an denen in Uruguay Mangel herrscht oder die besondere Fähigkeiten besitzen. Praktisch wird die Erlaubnis für Spezialarbeiter nur in den seltensten Fällen erteilt. Passagiere der 1. Schiffsklasse können auch ohne Anforderung einreisen, sofern sie ein Einreisezertifikat erhalten haben. In derartigen Fällen verlangen die Konsuln den Nachweis eines größeren Vorzeigegeldes (2500 uruguayanische Goldpesos, ausnahmsweise 2000 Goldpesos). Das zur Einwanderung nach Uruguay erforderliche Einreisezertifikat wird nur von dem Uruguayanischen Generalkonsulat in Hamburg ausgegeben. Zur Erlangung des Visums sind vorzulegen: 1. der gültige Reisepaß; 2. ein großes polizeiliches Führungszeugnis mit Betteleibescheinigung; 3. ein politisches Führungszeugnis in zweifacher Ausfertigung. Das Zeugnis wird auf Anforderung des Konsuls von der Geheimen Staatspolizei ausgestellt und muß bescheinigen, daß der Einwanderer weder der kommunistischen noch einer anderen umstürzlerischen Partei angehört hat. 4. ein Gesundheitszeugnis des Vertrauensarztes des Konsulats; 5. ein mit Schreibmaschine geschriebener Lebenslauf; 6. 8 Paßbilder; 7. die Einwanderungserlaubnis der uruguayanischen Einwanderungsbehörde für Personen, die in der 2. oder 3. Schiffsklasse nach Uruguay einreisen wollen. 8. Außerdem muß der Antragsteller 6 Persönlichkeiten namhaft machen, die Auskunft über ihn erteilen. Von den 6 Persönlichkeiten müssen 3 Arier sein. Die Persönlichkeiten dürfen weder mit dem Antragsteller noch untereinander verwandt sein und sollen dem Konsul bekannt sein. Der Konsul holt bei den Referenzen Informationen über den Antragsteller ein; dafür entstehende Kosten hat der Antragsteller zu tragen. Personen im Alter von mehr als 60 Jahren oder Arbeitsunfähige erhalten das Visum nur, wenn sie zu einer aus mindestens 4 Personen bestehenden Auswanderer-Familie gehören. Geistesschwachen, Bettlern und Kranken (Tuberkulose, Lepra, Trachom) wird das Visum nicht erteilt. Neben dem Reisezertifikat wird noch ein besonderes Konsulatszertifikat ausgegeben. Die Gebühren für das Reisezertifikat und das Konsulatszertifikat betragen je RM. 15.—. Die vertrauensärztliche Untersuchung kostet 10 RM. Kinder unter 12 Jahren sind von der Zahlung dieser Gebühren befreit. B. Zollbestimmungen 1. Reisegepäck Als zollfreies Reisegepäck gelten folgende Gegenstände: Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände, Möbel von zum ersten Mai einreisenden Familien, Werkzeuge und Instrumente in beschränkter Menge. Alle Gegenstände müssen deutliche Spuren des Gebrauchs aufweisen. Das Gepäck braucht nicht mit dem Einwanderer zusammen anzukommen, muß jedoch an derselben Stelle eingeführt werden, an der die Eigentümer einreisen. 2. Umzugsgut Für die Abfertigung von Umzugsgut bestehen keine besonderen Vorschriften. Gebrauchtes Umzugsgut, zum persönlichen Gebrauch von Personen bestimmt, die sich in Uruguay niederlassen wollen, kann zollfrei zugelassen werden, wenn es nach Art und Menge den Verhältnissen der Eigentümer angemessen ist. Um die zollfreie Abfertigung zu erlangen, muß der Reisende in doppelter Ausfertigung ein Verzeichnis aller mitzunehmenden Gegenstände aufstellen und sich vom Generalkonsulat in Hamburg bescheinigen lassen, daß es sich um gebrauchte Gegenstände handelt, welche am bisherigen Wohnsitz bereits benutzt worden sind. 3. Ausstattungs- und Heiratsgut muß verzollt werden. II. Das Land 1. Natur und Haupteinteilung des Landes Uruguay ist mit ca. 187 000 qkm Fläche der kleinste selbständige Staat Südamerikas, ein Staat, der sich an der Meeresküste als Puffer zwischen Argentinien und Brasilien (Rio Grande do Sul) einschiebt. 82