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Jüdische Auswanderung · 1939-01-01 · Januar 1939 · p. Seite 75

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Journal
Jüdische Auswanderung
Volume
1939. Bestand LBI
Issue
Januar 1939
Date
1939-01-01
Page
Seite 75 (sequence 79)
Language
German
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Peru Peru kann als eines der zukunftsreichsten Länder Südamerikas angesehen werden. Seine Wirtschaft bietet große Entwicklungsmöglichkeiten, vor allem für größere und kleinere industrielle Unternehmungen. Die politischen Verhältnisse des Landes erscheinen als gefestigt. Peru dürfte imstande sein, einer nicht allzu großen Zahl von Juden aus Deutschland gute Arbeitsmöglichkeiten zu bieten, besonders Unternehmern mit etwas Kapital und gut ausgebildeten Handwerkern, auch Technikern und unter Umständen sogar sprachkundigen Kaufleuten. Leider sind die Einwanderungsbestimmungen streng und schwer zu erfüllen. I. Einwanderungsbedingungen A. Einreisebestimmungen Die Einwanderung nach Peru ist einstweilen gesperrt und soll durch ein neues Gesetz geregelt werden. Wenn wir dennoch die Einwanderungsmöglichkeiten h!er wiedergeben, wie sie nach den heutigen Gesetzen und der letzten Praxis bestanden, so geschieht dies, weil diese Bestimmungen vielleicht von der künftigen Gesetzgebimg wieder aufgenommen werden. Zur Einwanderung nach Peru ist ein Visum erforderlich. Dieses wird erteilt: 1. Personen, die ein Landungsdepot hinterlegen. Die Höhe des Depots beträgt 2000 Gold-Soles für jede über 10 Jahre alte Person. Der Betrag ist bei einer peruanischen Bank oder der Schifffahrtsgesellschaft zu hinterlegen, mit deren Schiff der Einwanderer ausreist. Die Rückzahlung des Depots erfolgt, sofern der Einwanderer nachweist, daß er binnen 90 Tagen nach seiner Ankunft in Peru eine Beschäftigung gefunden hat, durch die sein Lebensunterhalt sichergestellt ist. Bei Familieneinwanderung genügt es, daß der Unterhalt nur durch ein Familienmitglied aufgebracht wird. 2. Personen, die einen beglaubigten Arbeitsvertrag mit einem peruanischen Unternehmen vorweisen. In der Praxis ist Einwanderung auf Grund eines Arbeitsvertrages nur selten möglich. Aus dem Vertrag muß ersichtlich sein, daß der Einwanderer in der Lage ist, seinen und seiner Familie Unterhalt zwei Jahre lang zu bestreiten. Als notwendiges Mindesteinkommen gilt die Summe von monatlich 200 Goldpesos für das Familienoberhaupt u n d 50 Goldpesos für jedes Familienmitglied. Als Familienmitglieder gelten die Ehefrau, die Kinder und die Brüder des Einwanderers. Erscheint das Mindesteinkommen durch den Vertrag nicht als gesichert, so wird von jedem Familienmitglied zusätzlich die Hinterlegung eines angemessenen Betrages gefordert. Das Visum wird versagt: a) Kindern unter 10 Jahren, die nicht in Begleitung ihres Vaters oder ihrer Mutter einreisen; b) Personen mit ansteckenden Krankheiten (insbesondere Syphilitikern, Leprakranken), Geisteskranken, Alkoholikern und Rauschgiftsüchtigen; c) Paralytikern, Blinden und Taubstummen, die allein reisen; d) Bettlern, Mittellosen, Vagabunden, Mädchenhändlern, flüchtigen Verbrechern, Kommunisten oder Angehörigen anderer Parteien, die die Störung der politischen Ordnung propagieren. Zur Erteilung des Visums sind dem peruanischen Konsul folgende Papiere vorzulegen: 1. Der gültige Reisepaß; 2. ein Gesundheitszeugnis nebst Bescheinigung über erfolgte Pockenimpfung während der letzten zwei Jahre; (Das Zeugnis muß vom Vertrauensarzt des Konsulats ausgestellt sein.) 3. ein großes polizeiliches Führungszeugnis über die letzten 5 Jahre. Das Zeugnis muß insbesondere bescheinigen, daß der Antragsteller weder Mädchenhändler, noch Kommunist, noch flüchtiger Verbrecher ist; 4. 5 Paßbilder; 5. die Geburtsurkunde; 6. die Bescheinigung der Schiffahrtsgesellschaft über die Hinterlegung des Landungsdepots; 7. Berufstätige haben Zeugnisse über ihre Berufstätigkeit, über evtl. Prüfungen u. dgl. beizubringen. Jeder Einwanderer muß vor dem Peruanischen Konsul den Nachweis führen, daß er in seiner Muttersprache lesen und schreiben kann. Das Visum ist für ein Jahr gültig; bis zum Ablauf eines Jahres nach Ausstellung muß der Antragsteller nach Peru eingereist sein. Für die Ausschiffung der Einwanderer sind nur die Häfen Callao, Mollendo, Tacna (via Arica), Salaverry, Eten, Paita, Talara, Iquitos und Puno freigegeben. Zur Durchreise nach Bolivien ist ein Durchreisevisum erforderlich; der Paß muß bereits mit dem Einreisevisum des Bolivianischen Konsulats versehen sein. Für die Durchreise nach anderen Ländern ist kein Durchreisevisum notwendig, wenn der Reisende im Besitz einer durchgehenden Fahrkarte nach seinem Bestimmungslande, des Visums des Bestimmungslandes und des im Bestimmungslande notwendigen Landungsdepots ist. Die Gebühr für das Visum beträgt 21 RM. B. Zollbestimmungen 1. Reisegepäck Als zollfreies Reisegepäck gelten: a) Wäsche, Schuhwerk, sonstige Kleidungsstücke und Schmuckgegenstände in Mengen, die den Verhältnissen des Reisenden angemessen sind; b) Bücher und Handschriften; Instrumente und Gegenstände zur Ausübung des Berufes oder Gewerbes des Reisenden mit Ausnahme bestimmter Musikinstrumente, Werkstattseinrichtungen und dergleichen, und schließlich die Koffer und sonstigen reisemäßigen Behältnisse, in denen das Gepäck befördert wird. 2. Umzugsgut Die einzelnen Gegenstände werden nach den entsprechenden Sätzen verzollt. Bei gebrauchten Sachen kann der Zollsatz um 10—50 v. H. ermäßigt werden. Ein Nachlaß bis zu 10 v. H. kann vom Zollbeamten, von mehr als 10 v. H. vom Zollamtsvorsteher gewährt werden; eine größere Ermäßigung des Zolles kann nur durch Eingabe an das Finanzministerium erreicht werden. Für Umzugsgut sind Konsulatsfakturen mit Wertangaben auf vorgeschriebenen Formularen erforderlich. 3. Ausstattungs- und Heiratsgut Ausstattungs- und Heiratsgut werden grundsätzlich nicht bevorzugt behandelt; in der Praxis werden sie gewöhnlich wie Umzugsgut behandelt. IL Das Land 1. Natur und H a u p t e i n t e i 1 u n g des Landes Peru grenzt an Ecuador, Columbien, Brasilien, Bolivien und Chile. Da seine Grenzen, insbesondere die gegen Ecuador, nicht feststehen, schwanken auch die Schätzungen seiner Größe. Die richtige Zahl dürfte etwa bei 1250 000 qkm liegen. Demnach wäre Peru etwa doppelt so groß wie das Deutsche Reich. Der durchschnittlich 50 km breite und 2000 km lange Kustenstreifen trägt Wüstencharakter. Nur 75

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