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Jüdische Auswanderung · 1939-01-01 · Januar 1939 · p. Seite 53

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Journal
Jüdische Auswanderung
Volume
1939. Bestand LBI
Issue
Januar 1939
Date
1939-01-01
Page
Seite 53 (sequence 57)
Language
German
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Columbien Columbien ist doppelt so groß wie Deutschland, an Naturschätzen reich und klimatisch in den höher gelegenen Teilen für gesunde Europäer im aligemeinen zuträglich. Industriell noch wenig entwickelt, aber durchaus entwicklungsfähig, bietet es vor allem Unternehmern mit etwas Kapital und guten Fachkenntnissen, aber auch tüchtigen Handwerkern günstige Möglichkeiten; selbständige Kaufleute mit wenigstens kleinem Kapital finden ebenfalls in Columbien ein Betätigungsfeld. Dagegen bestehen für kaufmännische Angestellte nur geringe, für Akademiker fast gar keine Aussichten. Die Einwanderungsgesetze schließen die Einwanderung von Juden aus Deutschland zur Zeit bis auf wenige Ausnahmen praktisch aus. I. Einwanderungsbedingungen. A. Einreisebestimmungen Zur Einreise nach Columbien ist ein Visum und der Besitz eines Landungsdepots erforderlich. Das Visum wird durch das columbianische Konsulat ausgestellt. Jedoch können Personen, 1. die ausgebürgert oder staatenlos sind, oder 2. deren bürgerliehe und politische Rechte derart beschränkt sind, daß die Rückkehr in das Herkunftsland dadurch erschwert oder unmöglich gemacht wird, ferner 3. Kranke, Vorbestrafte, Mitglieder umstürzlerischer Parteien, ein Visum nur auf Grund einer besonderen und in jedem einzelnen Falle vom Außenministerium Columbiens zu erteilenden Genehmigung das Visum erhalten. Die Erteilung von Sichtvermerken für Touristen ist nur für Personen möglich, die weder Angehörige osteuropäischer Länder und Palästinas sind noch den oben aufgeführten Personengruppen angehören. Ausgenommen von obiger Bestimmung sind Personen, die von der Columbianischen Regierung eingeladen oder vom Außenministerium Columbiens als hervorragende Persönlichkeiten anerkannt werden, wenn sie zu künstlerischen, wissenschaftlichen oder religiösen Zwecken einreisen. Die Personen, die eine besondere Einreisegenehmigung des Außenministeriums bedürfen, haben den Antrag auf das Visum nicht bei dem columbianischen Konsulat zu stellen, sondern denselben an das Außenministerium in Columbien einzusenden. Das Landungsdepot beträgt: 1. für deutsche Staatsangehörige und Angehörige westeuropäischer Länder für jede Person von 17 Jahren an (bis zum 17. Lebensjahre frei) Pesos 500 710 Goldmark. 2. für Angehörige osteuropäischer Länder und Palästinas : Pesos Goldmark a) Familienhaupt 2000 2840 b> Ehefrau 1000 1420 e) Kinder über 20 Jahre 2000 2840 d) Kinder zwischen 10 u. 20 Jahren 500 710 e) Kinder unter 10 Jahren 200 284 Von der Hinterlegung des Landungsdepots können befreit werden: 1. Personen, die im Besitze eines Arbeits - oder Anstellungsvertrages mit einem angesehenen, zahlungsfähigen, in Columbien ansässigen Unternehmen sind, falls der Arbeitgeber die Bezahlung der Rückreise garantiert, 2. Personen, die von der Regierung in Dienst genommen worden sind oder von der Regierung als hervorragend anerkannt worden sind, 3. Besuchsreisende, die im Besitz einer in Columbien ausgestellten und von der columbianischen Behörde beglaubigten Bescheinigung des Inhalts sind, daß die Personen, zu denen sie reisen, für die Dauer ihres Aufenthalts in Columbien für ihren Lebensunterhalt sorgen werden. Das Landungsdepot ist vor Antritt der Reise bei der Schiffahrtsgeseilschaft zu hinterlegen, bei der der Reisende seine Passage gebucht hat. Die Schiffahrtsgesellschaft leitet das Geld an die Zollverwaltung im Landungshafen weiter. Das Landungsdepot wird Reichsdeutschen und Angehörigen westeuropäischer Länder nach zweijährigem Aufenthalt, den Angehörigen osteuropäischer Länder und Palästinas nach fünfjährigem Aufenthalt zurückerstattet. Ausnahmen gelten für den Fall des Todes des Hinterlegenden und für den Fall, daß der Einwanderer für immer wieder aus Columbien auswandert. Ist die Erteilung des Visums durch das Außenministerium in Columbien genehmigt worden oder gehört der Einwanderungswillige zu den Personen, für die eine besondere Genehmigung des Außenministeriums nicht notwendig ist, so sind dem columbianischen Konsulat zur Erteilung des Visums folgende Papiere vorzulegen: 1. der gültige Reisepaß; 2. ein Führungszeugnis über die letzten 5 Jahre (in doppelter Ausfertigung, nicht älter als 30 Tage); 3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis mit Vermerk über die Impfung, die nicht länger . als 2 Jahre zurückliegen darf; 4. 2 Lichtbilder; 5. eine polizeiliche Bescheinigung über den Familienstand des Antragstellers; 6. die Bescheinigung der Schiffahrtsgesellschaft, bei der die Passage gebucht ist, über die Hinterlegung des Landungsgeldes. Alleinreisende Frauen, die nicht zu ihren in Columbien ansässigen Ehegatten oder Verwandten reisen, brauchen eine Einreiseerlaubnis des Ministeriums des Aeußern. Ein Visum für die Durchreise durch Columbien ist nur erforderlich, wenn der Aufenthalt in Columbien länger als 72 Stunden dauern soll. Das Visum wird nur erteilt, wenn das Einreisevisum des Bestimmungslandes bereits im Paß vermerkt ist. Beim Antrag sind die oben bereits genannten Papiere vorzulegen. Jedes Visum gilt nur für die Dauer der Reise. Ueber die endgültige Zulassung und die Dauer des Aufenthaltes im Lande entscheiden die Landungsbehörden. Das Visum für einmalige Einreise kostet 0,50 USA.- Dollar in Gold. B. Z o 11 b e s t i m m u n g e n 1. Reisegepäck Vom Zoll sind befreit: a) Reisegeräte, Kleidungsstücke zum persönlichen Gebrauch oder Schmuck, elektrische Apparate für den Toilettentisch und Artikel zum Zeitvertreib, sofern sie deutbche Spuren des Gebrauches zeigen; b) Handwerkszeug und Geräte zur Verwendung im Kunstgewerbe oder Handwerk; c) eine tragbare Schreibmaschine, eine tragbare Rechenmaschine und ein photographischer Apparat zum persönlichen Gebrauch; d) gedruckte Bücher und Handschriften. 2. Umzugsgut Auf Antrag werden Kleidungsstücke und Hausgerät zollfrei gelassen, wenn sie deutliche Spuren des Gebrauchs zeigen und in einem Umfange mitgebracht werden, der vermuten läßt, daß sie nur zum persönlichen Gebrauch des Eigentümers dienen. Es empfiehlt sich, dem Antrag ein von der Polizeibehörde des Heimatortes beglaubigtes Verzeichnis beizufügen. 3. Ausstattungs- und Heiratsgut Neue Sachen müssen verzollt werden; für gebrauchte dürfte Zollfreiheit gewährt werden. II. Das Land 1. Natur und H a u p t e i n t e i 1 u n g des Landes Columbien bedeckt eine Fläche von 1 162 000 qkm, d. h. es ist etwa zweimal so groß wie das heutige Deutsche Reich. Seine Bevölkerung umfaßt 8,7 Millionen Seelen; die Bevölkerungsdichte beträgt demnach mit 7,5 53

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