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Jüdische Auswanderung · 1939-01-01 · Januar 1939 · p. Seite 31

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Journal
Jüdische Auswanderung
Volume
1939. Bestand LBI
Issue
Januar 1939
Date
1939-01-01
Page
Seite 31 (sequence 35)
Language
German
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4. Regierung und Innenpolitik Seit dem Jahre 1889 ist der Bundesstaat Brasilien eine Republik. Die Verfassung, die der Bund sich im Jahre 1891 gegeben hatte, ist inzwischen zweimal durch neue Verfassungen ersetzt worden. Das Wesentliche an dieser Entwicklung ist, daß mit jeder neuen Verfassung die Stellung der Zentralgewalt des Bundes gegenüber den Einzelstaaten verstärkt wurde und die Befugnisse der Staaten geschmälert wurden; — ein Vorgang, der bei allen Bundesstaaten der Erde zu beobachten ist und der seinen Grund in der Entwicklung von Industrie und Verkehr hat. Diese brauchen zu ihrem Gedeihen einheitliche Gesetzgebung, einheitliche steuerliche Behandlung und Freiheit von inneren Zollschranken. In neuerer Zeit wird die Bewegung zur Zentralisierung durch die Gefahr verstärkt, die für die kulturelle und wirtschaftliche Entwicklung darin liegt, daß die Interessen der Einzelstaaten oder einzelner Schichten einen zu mächtigen Einfluß auf das Geschick des Bundes ausüben können. Die innere Geschichte Brasiliens war bis in die neueste Zeit im Grunde immer eine Auseinandersetzung zwischen den Nordost-Staaten und den Süd-Staaten um die Führung. Erst seit kurzem ist auch das weltanschauliche Moment, wie wir es aus europäischen Verhältnissen als politische Kraft erster Ordnung kennen, hervorgetreten, insbesondere in der Gruppe der „Integralisten", einer nationalistischen Partei mit antisemitischem Einschlag, und der angeblich kommunistisch beeinflußten „Allianza Libertadora". Beide Gruppen haben sich jedoch gegen den seit 1930 regierenden Präsidenten Getulio Vargas nicht durchsetzen können. Vargas regiert allerdings schon seit geraumer Zeit diktatorisch. Die Gefahr der Zuspitzung und des Kampfes schien ihm jedoch groß genug zu sein, so daß er im November 1937, kurz vor Ablauf seiner Regierungsperiode, gestützt auf das Heer und offenbar in Sympathie mit bestimmten Zielen der Integralisten durch Staatsstreich eine neue Verfassung dekretierte. In dieser neuen Verfassung ist nunmehr die höchste Macht vollständig auf den Präsidenten konzentriert. Das Parlament hat nur noch das Recht zur Billigung der vom Präsidenten vorgeschlagenen Gesetze; die Parteien sind verboten; die Befugnisse der Einzelstaaten sind wesentlich eingeschränkt und ihre Regierung wird vorläufig von Interventoren geführt, die etwa den Reichsstatthaltern Deutschlands entsprechen. Die wichtigeren Bestimmungen der Verfassung vom 10. November 1937 sind im folgenden in ihren Grundzügen dargestellt: Der Bundespräsident wird auf sechs Jahre durch ein Wahlkollegium gewählt, dessen Mitglieder von den beiden Kammern — dem nationalen Wirtschaftsrat und den Gemeinde- Vertretungen — benannt werden. Er ernennt zu seiner Unterstützung Minister, die nur ihm verantwortlich sind. Die Gesetzgebung geht im allgemeinen nur von der Regierung aus. Ihre Vorschläge werden dem Bundesrat (dessen Mitglieder von den Einzelstaaten und vom Präsidenten ernannt werden) und der Deputierten-Kammer (deren Mitglieder in indirekter Wahl gewählt werden) zur Billigung vorgelegt. Der Präsident hat das Vetorecht. Ein weiteres Organ der Gesetzgebung und Verwaltung ist für wirtschaftliche Angelegenheiten der Rat der nationalen Wirtschaft. Seine Mitglieder werden von den staatlich anerkannten Vereinigungen der Unternehmer und Arbeiter und vom Präsidenten benannt. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf die korporative Organisation der Wirtschaft, die Erstattung von Gutachten zu den Gesetzesvorschlägen der Regierung und sonstigen Verwaltungsmaßnahmen, die Durchführung von Forschungen und Einrichtung von besonderen Forschungsinstituten und die Ausgestaltung des Arbeitsrechtes. Dem Bund ist heute die Gesetzgebung über alle wichtigen Fragen vorbehalten. Die Gesetzgebung der Einzelstaaten ist auf die Erhebung weniger bestimmter Steuern und, vorbehaltlich der Kompetenz des Bundes, auf die Regelung des Gerichtswesens, der Armenfürsorge und allgemeinen Volkswohlfahrt, der Ausbeutung der Bodenschätze und einiger anderer, hier nicht weiter interessierender Gegenstände beschränkt. Die höchste richterliche Gewalt wird vom obersten Bundesgericht ausgeübt, dessen 11 Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden. Diesem Gericht sind die Appellationsgerichte, Handelsgerichte und Schwurgerichte unterstellt. Im übrigen bleibt die Ausgestaltung des Gerichtswesens den Einzelstaaten überlassen. Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt und können gegen ihren Willen nicht versetzt werden. Die Interpretation der Verfassung steht auch dem obersten Bundesgericht nicht mehr zu. — Zur Kontrolle der Verwaltung der öffentlichen Gelder ist ein Rechnungshof gebildet. Das aktive Wahlrecht haben alle über 18 Jahre alten Brasilianer beider Geschlechter, mit Ausnahme der Analphabeten, der aktiven Militärpersonen, der Bettler und derer, die ihre politischen Rechte verloren haben. Präsident, Mitglied des Bundesrats, Staatsminister können nur geborene Brasilianer werden. Den Brasilianern ist auch eine Reihe wirtschaftlicher Stellen offengehalten worden; u. a. kann Inhaber eines journalistischen Unternehmens nur ein Brasilianer sein. Freie Berufe können nur geborene Brasilianer ausüben oder solche Naturalisierte, die in Brasilien Militärdienst geleistet haben. Die Ausbeutung der Bodenschätze wird nur Brasilianern gestattet. Die Aktionäre von Depositen-Banken und Versicherungsunternehmen müssen Brasilianer sein. Unternehmen, denen Konzessionen für öffentliche Arbeiten erteilt werden, müssen in ihrer Verwaltung eine Mehrheit von Brasilianern haben. Der berufliche oder gewerkschaftliche Zusammenschluß ist zwar grundsatzlich frei, doch haben nur die vom Staate anerkannten Syndikate das Recht zur gesetzlichen Vertretung ihrer Mitglieder und zum Abschluß von kollektiven Arbeitsverträgen. Die Verfassung enthält auch die Grundzüge einer weitgehenden Sozialgesetzgebung und Arbeitsordnung (Acht- Stunden-Tag, Mindestlöhne, Verbot der Kinderarbeit, Schutz der Frauenarbeit und anderes). Doch dürfte die Verwirklichung dieses Programms noch ziemlich weit ausstehen. Die Produktionswirtschaft soll körperschaftlich organisiert werden. Ueber die verfassungsmäßige Regelung der Einwanderung siehe den entsprechenden Abschnitt. III. Die Wirtschaft 1. Landwirtschaft Brasilien ist immer noch in erster Reihe ein Agrarland. Die fortschreitende Industrialisierung dieses Landes darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß sein größter Reichtum in der Landwirtschaft liegt. Die 47 Mill. Einwohner Brasiliens ernähren sich vom Ertrage ihres eigenen Bodens; nur ein geringer Teil der Einfuhr (etwa 15 v. H.) E. G1GRTNEB «fc Co., gmbh. INTERNATIONALE SPEDITION Hamburg 1 Altstädter Straße 17 Fernsprecher 33 16 00 33 16 08 33 16 09 Umzüge u. »epäcktransporte nach dem Auslände 3l

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