Jüdische Auswanderung
- Journal
- Jüdische Auswanderung
- Volume
- 1939. Bestand LBI
- Issue
- Januar 1939
- Date
- 1939-01-01
- Page
- Seite 27 (sequence 31)
- Language
- German
- Belongs to
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Techniker solcher Industrien sein, die mit der Landwirtschaft verbunden siind. Bei Strafe der Ausweisung dürfen diese Personen ihren Beruf in den ersten vier Jahren ihres Aufenthalts in Brasilien nicht wechseln. 20 v. H. der quotenmäßig zugelassenen Einwanderer dürfen andere als die genannten Berufe ausüben. Die Anstellung von Ausländern in Betrieben in s t ä d t isehen Bezirken ist nur mit besonderer Genehmigung möglich. Nach dem augenblicklichen Stande der Gesetzgebung (November 1938) wird die Einreise nur auf Anforderung in Brasilien ansässiger Personen zugelassen. a) Anforderungsberechtigt sind nur Verwandte auf- und absteigender Linie und Ehegatten. Geschwister und Verlobte können also nicht angefordert werden; das gleiche gilt für Ehegatten, die nach brasilianischem Recht die Ehe durch Stellvertreter „übers Meer" geschlossen haben. b) Der Anfordernde muß beim Außenministerium einen Antrag stellen und hierbei die Legalität seines Aufenthaltes sowie die Verwandtschaft mit den Angeforderten nachweisen. Wird dem Antrag entsprochen, so weist das Außenministerium den zuständigen Konsul an, dem Angeforderten das Visum zu erteilen. c) Das Visum wird zunächst nur auf drei Monateerteilt. Hat das Außenministerium die Einreise bewilligt und den zuständigen Konsul angewiesen, dem Angeforderten das Visum zu erteilen, so hat der Angeforderte ein beim brasilianischen Konsul erhältliches Formular auszufüllen und folgende Papiere vorzulegen: 1. einen gültigen Paß, in dem vermerkt sein muß, daß er für Brasilien gilt; 2. drei Lichtbilder im Format 7x5 cm (Brustbild auf weißem Grund); 3. polizeiliches Führungszeugnis über die letzten fünf Jahre; 4. Bescheinigung der zuständigen Polizeibehörde oder zweier vom Konsul hierfür als geeignet angesehener Personen des Inhalts, daß das Verhalten des Einwanderungswilligen nicht der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder der Struktur des Staates schadet; 5. Gesundheitszeugnis von einem Vertrauensarzt der Konsulatsbehörde; 6. Bescheinigung über erfolgte Schutzpockenimpfung von einem Vertrauensarzt der Konsulatsbehörde oder einem Amtsarzt; 7. Nachweis der Ausübung des landwirtschaftlichen oder eines anderen erlaubten Berufes; Den Nachweis brauchen in Begleitung ihrer Ehemänner reisende Ehefrauen und Minderjährige unter 18 Jahren, die in Begleitung einer für sie verantwortlichen Person reisen, nieht zu führen. 8. Nachweis der Abkunft (prova de filiacao) durch Geburtsschein. Kann der Geburtsschein nicht beigebracht werden, so kann der Nachweis nach Ermessen des Konsuls durch eine von zwei Personen unterzeichnete Bescheinigung geführt werden. 9. Nachweis des Familienstandes durch Personenstandsurkunden oder — nach Ermessen des Konsuls — durch schriftliche Erklärung des Einwanderungswilligen. Staatenlose, die als Touristen oder zu dauerndem Aufenthalt nach Brasilien einreisen wollen, können das Visum nur erhalten, wenn sie außer den sonst erforderlichen Urkunden eine amtliche Erklärung darüber beibringen, daß sie zu jeder Zeit und ohne jede Behinderung in das Land zurückkehren dürfen, in dem sie bisher gewohnt haben. Außerdem muß vor Erteilung des Visums Rückfrage beim Außenministerium gehalten werden. Ueber 60 Jahre alte Personen, die nicht in Begleitung und nicht zu ihrer Familie reisen, müssen nachweisen, daß sie für ihren Unterhalt über ein monatliches Einkommen von mindestens 600 Milreis verfügen. Minderjährige unter 18 Jahren können in das Staatsgebiet nur einreisen, wenn sie in Begleitung ihrer Eltern oder einer anderen für sie verantwortlichen Person reisen. Das Visum wird versagt, wenn der Ausländer den vorbezeichneten Vorschriften nicht genügt, wenn er verstümmelt, verkrüppelt, Invalide, blind, taub oder stumm ist; wenn er nach dem Urteil der Konsulatsbehörden nicht in das Staatsgebiet zugelassen werden soll; wenn er einen nicht gültigen Paß vorlegt; wenn er früher aus Brasilien ausgewiesen wurde oder wenn die Konsulatsbehörden Kenntnis von Tatsachen oder von Umständen erhalten haben, die ihn als unerwünscht erscheinen lassen. Von den Erfordernissen organischer Gesundheit (Krüppel usw.) wird abgesehen, sofern der Ausländer nur zu vorübergehendem Aufenthalt in das Staatsgebiet einreist. Personen, die vorübergehend einreisen wollen, müssen vorlegen: 1. gültigen Reisepaß; 2. nach Ermessen des Konsuls entweder a) polizeiliches Führungszeugnis oder b) Bescheinigung von industriellen, kaufmännischen oder landwirtschaftlichen Unternehmungen, Zeitungen, Schifffahrtsgesellschaften oder Reiseunternehmungen, Empfehlungsschreiben oder irgendwelche anderen Dokumente, die ein Zeugnis über die Persönlichkeit des Reisenden darstellen. 3. Gesundheitszeugnis eines Vertrauensarztes der Konsulatsbehörde; 4. Bescheinigung über erfolgte Schutzpockenimpfung von einem Vertrauensarzt der Konsulatsbehörde oder einem Amtsarzt. Neben dem Visum wird dem Reisenden ein Personalausweis, die sogenannte Ficha, ausgestellt. Das Visum gilt 90 Tage lang; innerhalb dieser Frist nach Ausstellung muß der Reisende sich einges c hifft haben. Das Visum kann verlängert werden, wenn nicht inzwischen die Quote erschöpft ist. Die Einreise ist Ausländern nur in folgenden Häfen gestattet: Beiern, Recife, Salvador (Bahia), Rio de Janeiro, Santos, Sao Francisco do Sul, Florianopolis und Rio Grande; auf dem Land-, Fluß- oder Luftwege ist die Einreise nur an den Stellen gestattet, wo Bundesinspektionen für Einwanderungsquoten amtieren. Die Durchreise durch Brasilien wird nur gestattet, wenn das Visum des Bestimmungslandes bereits im Paß des Durchreisenden enthalten ist. Will sich der Durchreisende länger als eine Woche in Brasilien aufhalten, so muß er sich auch ein brasilianisches Visum beschaffen. Die Gebühr für das Visum beträgt 20 Milreis in Gold rd. 10 RM. Bauern, Fachleute der landwirtschaftlichen Industrie und Touristen erhalten das Visum frei. B. Zollbestimmungen 1. Reisegepäck Wäsche, gebrauchte Kleidungsstücke zum täglichen Gebrauche oder zur Ausübung des Berufes, Koffer und Juwelen zum Gebrauch der Reisenden sind zollfrei. Es empfiehlt sich, die Zollerklärung genau auszustellen und den Inhalt der einzelnen Gepäckstücke anzugeben. Um hohe Zollstrafen zu vermeiden, ist es zweckmäßig, auf die Frage, ob zollpflichtige Gegenstände eingeführt werden, mit ja zu antworten und die Feststellung dem Zollbeamten zu überlassen. 2. Umzugsgut Als Umzugsgut wird Wäsche, Kleider, Küchengegenstände und etwas Werkzeug, das zur Ausübung des Berufes des Einwanderers bestimmt ist, zollfrei zugelassen. Möbel, Fahrräder, Inhaber Dr. Fritz Israel Silberstein 7 ^^^■« »JBHI^ ^^^^M 5CiA' culö, aucA' üh - uuA