Mannheim
Compact Memory

Jüdische Auswanderung · 1938-07-01 · Juli 1938 · p. Seite 6

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Auswanderung
Volume
1938. Bestand LBI
Issue
Juli 1938
Date
1938-07-01
Page
Seite 6 (sequence 10)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/6492429-9991067-9588052--596-9588062
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

bilder (vgl. unter Ziffer 4). Wegen des Einschlusses der Kinder in den Reisepaß siehe Ziffer 1; 13. nicht in Begleitung der Eltern reisende Mädchen unter 18 Jahren müssen außer ihrem Reisepaß und der Einwilligungserklärung der Eltern eine Erlaubnisbescheinigung des Vormundschaftsgerichtes zur Auswanderung vorlegen (wird nicht von allen Konsulaten gefordert, z. B. nicht von Stuttgart). 2. Gebühren Für Einwanderer 9 Dollar, für Stellung des Antrags 1 Dollar 10 Dollar für jede Person (auch bei Familienpässen), zahlbar in amerikanischen Noten oder in Reichsmark zum jeweiligen Kurse sofort bei der Visumerteilung. 3. Gültigkeitsdauer der Einwanderungsvisen Die Einwanderungsvisen haben im allgemeinen eine Gültigkeitsdauer von vier Monaten. Das Schiff, mit dem der Einwanderer fährt, muß vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums den letzten europäischen Hafen verlassen haben und die Reise nach den Vereinigten Staaten ohne Unterbrechung fortsetzen. Es ist auf jeden Fall ratsam, die Reise so einzurichten, daß die Ankunft in Amerika während der Geltungsdauer des Visums erfolgt. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich, dagegen kann mit Einverständnis des amerikanischen Konsuls ausnahmsweise bei Reiseverhinderung aus wichtigen Gründen für ein unbenutzt gebliebenes Visum nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gegen nochmalige Bezahlung der Gebühr von 10 Dollar ein neues Visum, jedoch nur innerhalb des laufenden Ouotenjahres (1. Juli bis 30. Juni), ausgestellt werden. 4. Zulassung in den Vereinigten Staat en Bei der Erteilung des amerikanischen Einwanderungsvisums wird sowohl Ouotaals auch Non-Quota-Einwanderern mit Ausnahme von Studenten ein Einwanderungsausweis (Immigrant Identification Card) in doppelter Ausfertigung ausgehändigt. Diese Immigrant Identification Cards werden bei der Ankunft in den Vereinigten Staaten von dem Einwanderungsinspektor ausgefüllt und unterschrieben; das Original der Immigrant Identification Card wird den Einwanderern ausgehändigt, während das Duplikat von den amerikanischen Einwanderungsbehörden in Verwahrung genommen wird. Da diese Immigrant Identification Card in den Vereinigten Staaten als Ausweis über die gesetzliche Zulassung dient und besonders auch im Falle eines Verlassens des Landes zur Beantragung der Wiedereinreiseerlaubnis von größter Wichtigkeit ist, ist sorgfältige Aufbewahrung erforderlich. Im allgemeinen können mit einem Visum versehene Personen auf Zulassung in den Vereinigten Staaten rechnen, wenngleich eine unbedingte Gewähr dafür durch Besitz eines Visums nicht gegeben ist. Die Bestimmungen des amerikanischen Einwanderungsgesetzes schließen die Zulassung von solchen Personen aus, die einen Arbeitsvertrag mit einem amerikanischen Arbeitgeber bereits vor Antritt ihrer Ausreise aus Europa besitzen oder durch Zusicherung eines solchen Kontraktes zur Einreise in die Vereinigten Staaten veranlaßt worden sind. Ausgenommen hiervon sind: Schauspieler, Künstler (bei Instrumental-Musikern aber nur solche von Namen und Ruf), Vortragsredner, Sänger, Geistliche, Professoren von Universitäten oder Seminaren, anerkannte Gelehrte und solche Hausangestellte (im engeren Sinne), die sich über ihre langjährige Tätigkeit in ihrem Beruf ausweisen können. (Näheres über diese Frage siehe weiter unten im Abschnitt über „Einwanderung mit Arbeitsvertrag".) 5. Kopfsteuer Außer dem Fahrgelde haben alle nach den Vereinigten Staaten von Amerika Reisenden (einschließlich in Amerika ansässiger Nichtamerikaner) vor ihrer Abfahrt die von der amerikanischen Regierung festgesetzte Kopfsteuer von 8 Dollar zu entrichten. Ausgenommen davon sind: 1. amerikanische Bürger, die sich als solche durch amerikanischen Paß ausweisen können; 2. Kinder unter 16 Jahren, die mit ihrem Vater oder ihrer Mutter reisen. 6. Landungsgeld Jede in Amerika einwandernde, über 10 Jahre alte Person nichtamerikanischer Staatsangehörigkeit soll bei der Landung in den Vereinigten Staaten einen Barbetrag von mindestens 25 Dollar, Kinder von 1—10 Jahren die Hälfte, vorweisen können. Außerdem muß der Reisende, sofern er von New York bzw. Boston ins Innere des Landes weiterzureisen wünscht, auch denjenigen Geldbetrag besitzen, der zur Bestreitung seines Aufenthaltes im amerikanischen Landungshafen und zur Bezahlung der amerikanischen Eisenbahnfahrt von dort nach dem Endziele der Reise nötig ist. 3. Bestimmungen über die Einwanderung mit Arbeitsvertrag Auf Grund des „G esetzes über ausländische Kontraktarbeit" (Alien Contract Labor Law) wird die Visumausstellung für solche Einwanderer versagt, die vor der Einreise bereits im Besitze eines Arbeitskontraktes mit einem in Amerika ansässigen Arbeitgeber sind. Diese uns zunächst seltsam erscheinende Bestimmung erklärt sich historisch. Seinerzeit wurde das genannte Gesetz erlassen, um die Anwerbung ostasiatischer Kulis, ihre Beförderung durch amerikanische Schiffe und ihre an Sklaverei grenzende Verwendung bei Eisenbahnbauten zu verhindern. Später diente das Gesetz vor allen Dingen zur Abwehr des Wettbewerbes billiger ausländischer Arbeitskräfte und auch dem Schutze dieser Kräfte selbst vor Uebervorteilung durch skrupellose Arbeitgeber. Dabei gilt im Sinne dieses Gesetzes als Vertrag nicht nur ein schriftlicher Arbeitsvertrag, sondern die mündliche Zusicherung eines Arbeitgebers in den Vereinigten Staaten genügt bereits, um dem Antragsteller das Einwanderungsvisum oder das Betreten des Landes zu verweigern. Doch wurden die Angehörigen bestimmter Berufe von dem Verbot der „Kontrakt-Arbeit", d. h. der Einwanderung nach Annahme eines Arbeitsvertrages, ausgenommen. Es sind dies u. a.: 1. Artisten, Vortragsredner, Schauspieler, Sänger, Musiker; Instrumentalmusiker jedoch nur, sofern sie sich durch besondere Fähigkeiten und Verdienste auszeichnen. 2. Geistliche aller Konfessionen. 3. Professoren für Hochschulen und Seminare, und, in Ausnahmefällen, Angehörige eines anerkannten wissenschaftlichen Berufes, die Graduierte einer anerkannten Hochschule sind und dies auch urkundlich nachweisen können. 4. Hausangestellte, die sich tatsächlich längere Zeit in der Führung eines Haushaltes betätigt haben. Die Ausnahmebestimmung gilt aber nicht für Kammerdiener, Kämmerzofen, Kindermädchen und Erzieherinnen; sie gilt jedoch für Köche, Köchinnen, Hausmädchen, Aufwärterinnen, Chauffeure, Kutscher und Gärtner. 5. Auf Grund einer im Jahre 1935 erlassenen Verordnung dürfen auch gesetzwidrig in die Vereinigten Staaten s ai Z ten die an Hien Gepä gew" geltestimmu Gep zur Hau wie Umzugsgutversicherungen Reisegepäckversicherungen für Auswanderer Versicherungen aller Art: Auto-, Haftpflicht-, Kranken-, Lebensversicherungen usw. DR. LUDWIG UBSOM / BERLIN-CHARLOTTENBURG 2 / TEL. 3132 05 G

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.