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Jüdische Auswanderung · 1938-07-01 · Juli 1938 · p. Seite 5

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Journal
Jüdische Auswanderung
Volume
1938. Bestand LBI
Issue
Juli 1938
Date
1938-07-01
Page
Seite 5 (sequence 9)
Language
German
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wandte oder nahe Freunde in den Vereinigten Staaten hat, die fähig und bereit sind, für ihn zu sorgen. Die Bürgschaften müssen notariell beglaubigt sein. Sie sollen Angaben über Beruf, Einkommen und Vermögen des Bürgen (Bankguthaben, augenblicklichen Wert von Wertpapieren, Grundbesitz usw.) enthalten. Ferner sollte darin angegeben sein, für wieviele Personen der Bürge zu sorgen hat. Aus der Bürgschaftserklärung sollen die Verwandtschaftsbeziehungen des Bürgen zum Einwanderer genau ersichtlich sein. Ferner ist anzugeben, in welchem Umfang der Bürge zu seinem Unterhalt beitragen will. Freundschafts-Affidavits sind nicht unzulässig, werden aber vom Konsulat nur dann anerkannt, wenn aus dem Affidavit hervorgeht, aus welchem Grunde der Affidavit- Geber sich für verpflichtet hält, gleich einem Verwandten die Sorge für den Einwanderer zu übernehmen. Ohne genaue Unterlagen (Einkommensteuerbescheide, Bankbezüge usw.) werden Bürgschaften vom Konsul nicht anerkannt. Reicht eine Bürgschaft nicht aus, so kann die Bürgschaft einer zweiten Person unter Umständen zur Verstärkung dienen. Der Bürge braucht nicht amerikanischer Staatsbürger zu sein, muß aber in den Vereinigten Staaten seinen legalen Wohnsitz haben. Die Bürgschaften sollten bei der Vorlage auf dem Konsulat nicht älter als 4 Monate sein. Bei den amerikanischen Konsulaten werden Registerbücher für die Gruppe a und b geführt. Während für die Gruppen der Nicht-Ouoten-Einwanderer (B) und Nicht-Einwanderer (A) Einwanderungs-Visa ohne Beschränkung der Zahl der Einwanderer jederzeit erteilt werden, erhalten Ouoteneinwanderer der bevorzugten (a) und der nichtbevorzugten (b) Klassen Visa nur so lange, als die Quote noch nicht erschöpft ist. Visumberechtigte Vertretungen Quota-Visa werden von folgenden Konsulaten erteilt: 1. Amerikanisches Generalkonsulat, Hamburg, Raboisen 2; Fernspr.: 32 70 44; Sprechzeit: 9—16, Sonnabends 9—13 Uhr. 2. Amerikanisches Konsulat, Stuttgart, Königstr; 19 A; Fernspr.: 25 351, 24 975; Sprechzeit: 9—16, Sonnabends 9—13 Uhr. 3. Amerikanisches Generalkonsulat, Berlin W 9, Bellevuestraße 8; Fernspr.: 2160 19; Sprechzeit: 9—16.30, Sonnabends 9—13 Uhr. 4. Amerikanisches Generalkonsulat, Wien, Lustigpreangasse 9; Fernspr.: B 53 589. Personen, die nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika auszuwandern beabsichtigen, müssen ihren Antrag an das für ihren Wohnbezirk zuständige amerikanische Konsulat richten. Von diesem wird die Zeit bestimmt, zu welcher ein Auswanderer, der Antrag auf das Einwanderervisum gestellt hat, zu erscheinen hat. In den Konsulatsräumen befinden sich nicht nur die Konsulatsbehörden, sondern auch Aerzte des amerikanischen Gesundheitsamtes und Einwanderungsinspektoren vom amerikanischen Arbeitsministerium. Die Untersuchimg der Antragsteller wird so gründlich wie möglich vorgenommen werden, damit etwaige Zurückweisungen von Einwanderern durch die amerikanischen Behörden bei der Ankunft in den Vereinigten Staaten vermieden werden. Jedoch liegt die endgültige Entscheidung der Zulassung von Einwanderern ausschließlich in den Händen der Einwanderungsbehörde im Landungshafen der Vereinigten Staaten. 2. Erfordernisse der Einwanderung 1. Visumantrag Zwecks Visumerteilung an Einwanderer in die Vereinigten Staaten sind dem Konsulat nach erfolgter Vorladung folgende Papiere persönlich vorzulegen: 1. Gültiger deutscher Reisepaß für jede Person, die das 16. Lebensjahr überschritten hat. Familienpässe für Mann, Frau und Kinder unter 16 Jahren sind zulässig. Die Lichtbilder und Namen, sowie die Geburtsdaten der Kinder unter 16 Jahren müssen ebenfalls im Reisepaß enthalten, bzw. vermerkt sein; *2. ein polizeilicher Meldeschein in doppelter Ausfertigung; 3. zwei beglaubigte Abschriften der Geburtsurkunde; 4. vier Lichtbilder (keine Photomaton-Bilder), auch für Kinder, in der für Paßlichtbilder üblichen Größe (Photographien ohne Kopfbedeckung, auf dünnem Papier, keine Postkarten, mit hellem Hintergrund). Die Konsulate Hamburg und Stuttgart verlangen Größe 4x5 bzw. 6x6 cm; *5. zwei polizeiliche Führungszeugnisse, einen ununterbrochenen Zeitraum der letzten 5 Jahre umfassend. Falls ein Antragsteller während dieser 5 Jahre im Ausland ansässig gewesen sein sollte, hat derselbe besondere polizeiliche Führungszeugnisse der zuständigen Behörden für die Zeit seines Aufenthaltes daselbst beizubringen. Vorbestrafte müssen außerdem beglaubigten Auszug aus dem Strafregister in doppelter Ausfertigung vorlegen. 6. zwei beglaubigte Abschriften der Heiratsurkunde; 7. zwei beglaubigte Abschriften der Sterbeurkunde, falls einer der beiden Ehegatten gestorben ist; 8. zwei beglaubigte Abschriften der Ehescheidungspapiere, falls die Parteien geschieden sind; *9. zwei Erlaubnisschreiben der Eltern oder Vormünder mit beglaubigter Unterschrift, sofern es sich um Minderjährige handelt; 10. Vermögensnachweis. *11. zweifache Einwilligung des Gatten oder der Gattin, wie der Einzelfall liegen mag, falls eine der beiden Parteien allein reisen will. Die Unterschrift muß beglaubigt sein; 12. Kinder jeden Alters müssen nach erhaltener Aufforderung mit zum Konsulat gebracht werden. Für dieselben sind vorzulegen: zwei Geburtsurkunden, vier Licht- (Bei den mit * versehenen Papieren darf der Ausstellungstag nicht länger als einen Monat zurückliegen.) ^fc£$> Ko«f . .,(skr4'e' Ausrüstung für Palästina und Ubersee Ct^' , ..cOl r> ^\,C>se .Au: £,H#ngl AW* en A*lS K>* ****** a* Bekleidung, Hausrat, Einrichtungsgegenstände Schriftliche Anfragen an die Übersee-Abteilung — Telephonische Verabredungen unter 52 OO11 BERLIN C2- SPANDAUER STRASSE ^tP^ KÖNIGS T^R^A SSE

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