Jüdische Auswanderung
- Journal
- Jüdische Auswanderung
- Volume
- 1938. Bestand LBI
- Issue
- Juli 1938
- Date
- 1938-07-01
- Page
- Seite 7 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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eingewanderte Ausländer, die das Land wieder verlassen haben, um zum Zwecke einer legalen Einwanderung von dem amerikanischen Konsul ihres Heimatlandes ein Visum zu beantragen, mit einer vorher vertraglieh gesicherten Stellung erneut einwandern. Voraussetzung für diese Ausnahme vom Kontraktarbeitsgesetz ist jedoch, daß der betreffende Einwanderer schon Frau und (oder) Kind in den Vereinigten Staaten hat und der Hauptgrund seiner Rückkehr die Wiedervereinigung mit der Familie ist. Diese Bestimmung findet sinngemäß auch auf ausländische Ehefrauen und Mütter Anwendung. Der Konsul muß die Ueberzeugung haben, daß der betreffende Antragsteller der Oeffentlichkeit nicht zur Last fallen wird. 6. Sogenannte „Werkstudenten" dürfen vor ihrer Einreise nach den Vereinigten Staaten bereits einen Vertrag darüber haben, daß sie vorübergehend in einem amerikanischen Betrieb beschäftigt sein werden. Ein solcher Vertrag muß vom Arbeitsministerium genehmigt werden; eine Bürgschaft von mindestens 500 Dollar muß dafür hinterlegt werden, daß der betreffende Ausländer lediglich in seiner Eigenschaft als Werkstudent beschäftigt wird und das Land sofort nach Beendigung der Studienzeit wieder verläßt. 7. Leiter und Angestellte von Ausstellungen und Messen, die vom Kongreß genehmigt sind, dürfen ebenfalls vor ihrer Einreise einen Arbeitskontrakt besitzen, jedoch nur für die Dauer der betreffenden Veranstaltung. Die Angehörigen der vorstehenden Berufskategorien sind also von dem Verbot der Einwanderung von „Kontraktarbeitern" ausgenommen. Sie müssen aber im übrigen sämtliche Vorschriften der Einwanderungsgesetze, insbesondere die über Beibringung eines Affidavits, genau erfüllen. 4. Zollbestimniungen 1. Reisegepäck Gemäß Artikel 1798 des Zolltarifes sind vom Zoll befreit: Bekleidungsgegenstände, Gegenstände zum persönlichen Schmucke, Toiletteartikel und ähnliche Gegenstände des persönlichen Gebrauchs von in den Vereinigten Staaten eintreffenden Personen. Aber diese Befreiung soll sich nur auf solche Gegenstände erstrecken, die im Ausland wirklich deren Eigentum waren und sich bei oder vor ihrer Abreise aus dem Ausland in ihrem Besitze befanden und zur Bekleidung und zum Gebrauch solcher Personen notwendig und angemessen und dazu auch bestimmt sind, nicht aber auf Waren oder Artikel, die für andere Personen oder zum Verkaufe bestimmt sind. Juwelierwaren und derartige Artikel des persönlichen Schmuckes im Werte von 300 Dollar oder mehr, die von einer nicht in den Vereinigten Staaten ansässigen Person mitgebracht werden, sind, sofern sie innerhalb 3 Jahren nach deren Eintreffen in den Vereinigten Staaten verkauft werden, von ihr nach den zur Zeit des Verkaufs geltenden Zollsätzen zu verzollen. Jeder Reisende über 18 Jahre darf 50 Zigarren oder 300 Zigaretten oder bis zu 3 Pfund Rauchtabak zollfrei einführen, wenn dieselben tatsächlich für eigenen Gebrauch bestimmt sind. — Eine Flasche Parfüm „4711" kann je Person zollfrei eingeführt werden, andere deutsche Parfüms sind nicht zollfrei. Zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten besteht seit einigen Jahren eine Vereinbarung über die Zollabfertigung von Reisenden und ihres Gepäcks an Bord von deutschen und amerikanischen Ueberseeschiffen. Hiernach darf die Zollabfertigung der Reisenden und ihres Gepäcks schon auf hoher See, wenn die Schiffe in die Hoheitsgewässer einlaufen, vorgenommen werden. Auf solchen Schiffen gelten vom Beginn der Zollabfertigung an die gesetzlichen Bestimmungen, die bei der Zollabfertigung der Reisenden und ihres Gepäcks im Hafen gelten würden; die Zollbeamten dürfen alle zur Durchführung dieser Bestimmungen dienenden amtliehen Handlungen im gleichen Umfang und mit den gleichen Folgen wie im Hafen selbst vornehmen. 2. Umzugsgut Für Umzugsgut besteht allgemein Zollfreiheit. In dem Zolltarifgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika bestehen für die Zollbehandlung von Umzugsgut folgende Bestimmungen: Zollfrei werden zugelassen: Bücher, Büchersammlungen, übliches und angemessenes Mobiliar und ähnliche Haushaltungsgegenstände von Personen oder Familien aus fremden Ländern, wenn sie von diesen tatsächlich mindestens ein Jahr lang im Ausland gebraucht worden waren und nicht für andere Personen oder zum Verkaufe bestimmt sind. — Die zollfreie Einfuhr von Haushaltungsgegenständen ist auf Bücher, Bibliotheken, Möbel, Bilder, Teppiche, Tischgeschirr und andere gewöhnliche Haushaltungsmöbel beschränkt. Automobile, Pferde, Wagen, Schlitten, Boote und ähnliche Gegenstände, sowie Weine und Verzehrungsgegenstände sind zollpflichtig. (Weitere zollfreie Waren vgl. unter Reisegepäck, Abs. 1 [Bekleidungsgegenstände...] und Abs. 2 [Juwelierwaren]). B. Der Sinn der amerikanischen Einwanderungspolitik Die Einwanderungsbestimmungen der Vereinigten Staaten finden im allgemeinen beim Publikum höchstens ein oberflächliches Verständnis; man erfüllt meistens, so gut man kann, die vorgeschriebenen Formalitäten, ohne ihren Sinn zu erfassen. Bestimmte Einzelheiten, wie vor allem das Verbot der Einwanderung mit Arbeitsvertrag, stoßen auf besondere V erständnislosigkeit. Wir bringen deshalb nachstehend aus der Feder eines ausgezeichneten Sachkenners eine kurze Erläuterung des Sinnes der wichtigsten Bestimmungen. Die Quellen des amerikanischen Einwanderungsrechtes befinden sich in der Hauptsache in dem Einwanderungsgesetz von 1917 und dem Ouotengesetz von 1924. Danach kann man in die Vereinigten Staaten nur dann einwandern, wenn ein amerikanischer Konsul außerhalb der Vereinigten Staaten das Einwanderungsvisum erteilt hat. Der praktisch wichtigste Grundsatz des amerikanischen Einwanderungsgesetzes besteht darin, daß diejenigen Personen von der Einwanderung ausgeschlossen sind, welche möglicherweise der Oeffentlichkeit zur Last fallen könnten (Sektion 3 des Gesetzes von 1917). Die Konsuln prüfen diese Voraussetzungen nach ihrem freien Ermessen. Sie pflegen eine d o pp e 11 e Sicherung zu verlangen, einmal daß der Einwanderer körperlich und geistig gesund ist, so daß er voraussichtlich seinen Lebensunterhalt verdienen kann, und außerdem daß Sicherungen dafür vorhanden sind, daß im Falle von Arbeitslosigkeit oder Krankheit die nötigen Subsistenzmittel für den Einwanderer vorhanden sind. Der Erteilung des Visums geht — um den Gesundheitszustand festzustellen — eine ärztliche Untersuchung voraus, welche ziemlich streng ist. Was die materielle Sicherung angeht, so ist die häufigste und herkömmliche Form die Bürgschaftserklärung, in welcher sich der Bürge verpflichtet, den Einwanderer nötigenfalls so lange zu unterhalten, bis er amerikanischer Bürger ist, d. h. der Bürge steht dafür ein, daß der Einwanderer der Oeffentlichkeit nicht zur Last fallen wird. Die Bürgschaft erfolgt in der Form eines beschworenen Affidavits. Das Affidavit hat natürlich nur dann einen Wert, wenn aus ihm hervorgeht, daß der Bürge die übernommenen Verpflichtungen auch erfüllen kann, insbesondere also finanziell dazu in der Lage ist. Der Bürge muß also im Affidavit seine finanziellen Ver- Im stoßen Spezialsefchäft für Hertenunt> Knabcnlüctöung flnöet öcr Auetoanöerer öle richtige Beratung Reiche Erfahrungen u. Informationen bieten Geroähr für rieh* tigen Einkauf öer in AMERIKA benötigten Kleiöung u.Wäkhe LUDWIO FRANKFURT Ä* M. HINDENBURGPLATZtS Gegenüber oem Hauptbahnhof /