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Jüdische Auswanderung · 1938-07-01 · Juli 1938 · p. Seite 4

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Journal
Jüdische Auswanderung
Volume
1938. Bestand LBI
Issue
Juli 1938
Date
1938-07-01
Page
Seite 4 (sequence 8)
Language
German
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Dresden AI, Schloßstr. 7/III, Konsulat. Fernspr. 20469. Sprechzeit: 9—16, Sonnabends 9—13 Uhr. Frankfurt a. M., Kaiserstr. 27, Generalkonsulat. Fernspr. 240 66. Sprechzeit: 9—16, Sonnabends 9—13 Uhr. Hamburg, Ferdinandstr. 75, Generalkonsulat. Fernspr. 32 70 44. Sprechzeit: 9—16, Sonnabends 9—13 Uhr. Köln, Kaiser-Friedrich-Ufer 21, Konsulat. Fernspr. 785 94. Sprechzeit: 9—16, Sonnabends 9—13 Uhr. Leipzig C. 1, Otto-Schill-Str. 1, Konsulat. Fernspr. 25048, 282 30. Sprechzeit: 9—16, Sonnabends 9—13 Uhr. München, Ledererstr. 25, Generalkonsulat. Fernspr. 259 91, 259 93. Sprechzeit: 9—16.30, Sonnabends 9—13 Uhr. Stuttgart, Königstr. 19 A, Konsulat. Fernspr. 253 51, 249 75. Sprechzeit: 9—16, Sonnabends 9—13 Uhr. Wien, Lustigpreangasse 9, amerikanisches Generalkonsulat. Fernspr. B 53 589. B. Nicht-Quoten-Einwanderer (Non-Quota-Immigrants) Als solche gelten: 1. Unverheiratete Kinder unter 21 Jahren und Ehefrauen von amerikanischen Bürgern, sowie Ehemänner von amerikanischen Bürgerinnen, die vor dem 1. Juli 1932 geheiratet haben. 2. Einwanderer, die früher gesetzlich in die Vereinigten Staaten zugelassen worden sind und von einem vorübergehenden Auslandsaufenthalte zurückkehren. Diese sind von der Beschaffung des Nicht-Quota-Einwanderungsvisums befreit, wenn sie sich gegen eine Gebühr von 3 Dollars vor ihrer Abreise aus den Vereinigten Staaten von der Einwanderungsbehörde eine Bescheinigung über die Wiederzulassung in den Vereinigten Staaten (Permit to Re-enter) ausstellen ließen. Reisende mit einem Permit to Re-enter müssen ihre Rückfahrt nach den Vereinigten Staaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Permit to Re-enter antreten. Ein Permit to Re-enter kann jeweils auf 6 Monate verlängert werden; ein diesbezüglicher Antrag muß nicht früher als 60 Tage und nicht später als 30 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich an den Commissar of Immigration and Naturalization, Washington D. C., gerichtet und vor einem amerikanischen Konsul beschworen werden. Dem Antrag ist als Gebühr ein Betrag von 3 Dollars beizufügen. 3. Prediger (Geistliche) religiöser Konfessionen, auch weibliche, Professoren von Hochschulen, Akademien, Seminaren und Universitäten, welche ununterbrochen während wenigstens 2 Jahren vor der Zeit ihres Antrags um Zulassung nach den Vereinigten Staaten ihren Beruf als solche ausgeübt haben und welche lediglich zum Zwecke der Fortsetzung ihres Berufes nach den Vereinigten Staaten gehen; ebenso die Frau eines solchen Predigers oder Professors und seine unverheirateten Kinder unter 18 Jahren, wenn diese ihn begleiten oder ihm später nachreisen. 4. bona-f ide - Studenten im Alter von mindestens 15 Jahren, die die Vereinigten Staaten ausschließlich zum Zwecke des Studierens auf einer Hochschule, einer Akademie, einem Seminar oder einer Universität aufsuchen wollen. (Die Wahl der Bildungsanstalt ist dem Studierenden freigestellt; diese muß aber vom Arbeitsministerkim — Secretary of Labour — genehmigt sein). Zur Erlangung des Non-Quota-Immigrations-Visums ist die Beibringung einer Bescheinigung über die Immatrikulation (Eintragung) auf einer staatlich anerkannten Hochschule in den Vereinigten Staaten erforderlich. Einem Studenten, dessen Eltern oder Verwandte finanziell in der Lage sind, ihn zu unterhalten, oder einem, der sonst genügend Einkommen hat, seine Unterhaltskosten zu bestreiten, ist nicht erlaubt, Arbeit anzunehmen, und zwar weder gegen Entgelt noch für Kost und Logis. Einem Studenten, der etwas Geld, aber nicht genügend Einkommen zur Deckung seiner notwendigen Unterhaltskosten hat, ist nicht erlaubt, genügend für seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Einem Studenten, der überhaupt kein Geld hat, ist erlaubt, Arbeit anzunehmen, die ihm ermöglicht, seine notwendigen Unterhaltskosten davon zu bestreiten. Auf keinem Fall ist einem Studenten erlaubt, solche Arbeiten anzunehmen, die ihn daran hindern, seinen Studien voll nachzugehen. Das Visum wird im allgemeinen nur erteilt, wenn der Student nachweist, daß sein Lebensuni erhalt sichergestellt ist. Die Einwanderungsbehörde kann die Stellung einer Kaution von 150 Dollars verlangen, um sicherzustellen, daß der Student seinen Status beibehält und die Vereinigten Staaten bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis verläßt. 5. Frauen, die früher die amerikanische Staatsangehörigkeit besaßen und die vor dem 22. September 1922 einen Nichtamerikaner geheiratet und dadurch ihr amerinisches Bürgerrecht verloren haben. 6. Frauen, die infolge vor dem 22. September 1922 erfolgter Eheschließung mit einem amerikanischen Bürger selbst amerikanische Bürgerinnen geworden waren, ihr Bürgerrecht aber wieder verloren haben, weil der Ehemann seines amerikanischen Bürgerrechts verlustig gegangen ist. 7. Einwanderer, die in Kanada, Neufundland und in den unabhängigen Ländern der westlichen Halbkugel geboren sind, sowie deren Ehefrauen und unverheiratete Kinder unter 18 Jahren, sowohl wenn sie sie begleiten, als auch wenn sie allein zu ihnen reisen. Nicht-Quota-Einwanderer erhalten das Visum nur von den für ihren Wohnort zuständigen amerikanischen Konsulaten Berlin, Hamburg, Stuttgart und Wien. Ueber die von der Erteilung eines Nicht-Ouota-Visums benötigten Papiere vgl. den Abschnitt „Visumantrag". C. Quoten-Einwanderer (Ouota-Immigrants) Von den obenbehandelten „Nicht-Einwanderern" und „Nicht-Ouoten-Einwanderern" abgesehen, gelten für die Einwanderung fremder Staatsangehöriger nach den Vereinigten Staaten die eingangs erwähnten Quoten. Doch unterscheidet das amerikanische Einwanderungsgesetz innerhalb jeder Quote wiederum zwischen „Quoten-Einwanderern" der bevorzugten Klassen und der nichtbevorzugten. a) Quota-Einwanderer der bevorzugten Klassen sind: 1. Vater oder Mutter eines über 21 Jahre alten amerikanischen Bürgers oder der Ehegatte einer amerikanischen Bürgerin, wenn die Eheschließung am oder nach dem 1. Juli 1932 stattgefunden hat und sofern für solche Ehegatten die Genehmigung zur Einreise auf besonderen Antrag auf Formular 633 (zweifach) bei dem Commissioner General of Immigration and Naturalization in Washington D. C. erwirkt worden ist. 2. Frauen und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren von in den Vereinigten Staaten ansässigen, dort ordnungsmäßig zugelassenen Einwanderern, die das amerikanische Bürgerrecht aber noch nicht erworben haben. Der in den Vereinigten Staaten ansässige Ehemann bzw. Vater muß das Formular 575 des U. S.-Department of Labor (nur einfach ausfüllen) der Einwanderungsbehörde seines Ankunftshafens einreichen. Daraufhin wird das für den Bezirk der Frau bzw. Kinder zuständige amerikanische Konsulat von der Rechtmäßigkeit seiner letzten Einreise in die Vereinigten Staaten verständigt. Auf Grund dieser Verständigung erfolgt die Vorladung der Ehefrau bzw. des Kindes durch das Konsulat. b) Quota-Einwanderer der nicht bevorzugten Klassen: Bei der Einwanderung der übrigen (nicht bevorzugten) Personen sind die Konsulate angewiesen, vor Erteilung des Visums zu prüfen, ob Gefahr besteht, daß der Einwanderer der Oeffentlichkeit in Amerika zur Last fallen könnte. Wenn hierüber Zweifel bestehen, kann ein Visum nicht ausgestellt werden. Falls das eigene Vermögen des Einwanderers zur Sicherung des Lebensunterhalts in den Vereinigten Staaten nicht ausreicht, so muß er durch Bürgschaften (Affidavits) beweisen, daß er Ver- Di* #i&*e"te sichert Ihnen, auch bei kleinerem Vermögen, einen sorgenfreien Lebensabend, ermöglicht Kindern, vor ihrer Auswanderung ihre Eltern lebenslänglich zu versorgen, gestattet Eltern, neben ihrer eigenen Sicherstellung die Auswanderung ihrer Kinder zu erleichtern. — Vermittlung und Beratung. FAMILIENSCHUTZ E.V. BERLIN W8 TAUBENSTRASSE 35 . TELEFON 124418 //

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