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Jüdische Auswanderung · 1938-07-01 · Juli 1938 · p. Seite 3

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Journal
Jüdische Auswanderung
Volume
1938. Bestand LBI
Issue
Juli 1938
Date
1938-07-01
Page
Seite 3 (sequence 7)
Language
German
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Die Vereinigten Staaten von Amerika L Einwandertmgs- Bestimmungen A. Die gesetzliche Regelung der Einwanderung Nachstehend geben wir eine Zusammenfassung der wichtigeren Gesetzesbestimmungen, die für die Einwanderung nach den Vereinigten Staaten maß- ' gebend sind. Doch muß nachdrücklich betont werden, daß die Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen allein nicht immer ausreicht, um die zum Teil komplizierten Formalitäten, die zur Erlangung eines amerikanischen Einwanderungsvisums notwendig sind, richtig zu erfüllen. Es liegt deshalb im Interesse jedes Auswanderers, sich bei den örtlich zuständigen Beratungsstellen des Hilfsvereins, die ihm auf Grund ihrer praktischen Erfahrungen gerne helfen, nach den wichtigsten Verhaltungsmaßregeln zu erkundigen. Die folgende Zusammenstellung hält sich zum großen Teil an die Darstellung des Werkes „Deutsche Paßvorschriften und Einreisebestimmungen des Auslands", herausgegeben von der Industrie- und Handelskammer Stuttgart. 1. Hauptgruppen der Einreisenden Zur Einreise bzw. Durchreise ist ein Visum erforderlich. Sämtliche Anträge auf Erteilung des Einreisevisums müssen schriftlich erfolgen; ein Freiumschlag ist beizufügen. Das amerikanische Einwanderungsgesetz sieht für die verschiedenen Auswanderungsländer sogenannte Quoten vor, d.h. Höchstzahlen für die jährlich aus diesen Ländern zulässige Einwanderung nach den Vereinigten Staaten. Diese Quoten sind für die einzelnen Auswanderungsländer sehr ungleich. Die Quote für Deutschland (einschließlich des früheren Oesterreich) ist verhältnismäßig hoch und beträgt z. Z. über 27 000; dagegen sind die Einwanderungsquoten für die süd- und osteuropäischen Länder, wie insbesondere Litauen, Polen, Rumänien, Ungarn sehr gering. Infolgedessen haben Angehörige dieser Staaten sehr viel weniger Aussicht, nach den Vereinigten Staaten einwandern zu können als etwa die deutschen Staatsangehörigen. Das Quotenjahr beginnt jeweils am 1. Juli. Für das praktische Verständnis dieser Regelung ist jedoch zweierlei von Bedeutung: 1. Die Frage, welcher Quote ein Einwanderer zugerechnet wird, entscheidet sich nicht nach seiner gegenwärtigen Staatsangehörigkeit, sondern danach, zu welchem Staat sein Geburtsort gehört. Daher fällt z. B. ein deutscher Staatsangehöriger, der in der früheren Provinz Posen geboren ist, nicht unter die deutsche, sondern unter die sehr viel niedrigere pobaische Quote. Wandert eine Familie zusammen aus, deren Glieder nach diesen Bestimmungen unter Quoten verschiedener Länder fallen, so kann der Konsul nach seinem Ermessen die Ehefrau und die Kinder behandeln, als ob sie unter die Quote des Ehemannes fielen — wenn dies für die Einwanderungsmöglichkeit der Familie günstiger ist. (So kann z. B. die „rumänische" Ehefrau eines „deutschen" Mannes der „deutschen" Quote zugerechnet werden, aber nicht umgekehrt.) 2. Nicht jeder Einwanderer fällt überhaupt unter eine Einwanderungsquote. Vielmehr unterscheidet das amerikanische Einwanderungsgesetz drei Kategorien von Einreisenden, nämlich: a) Nicht-Einwanderer (Non-Immigrants), b) Nicht-Quoten-Einwanderer (Non-Quota-Immigrants), c) Quoten-Einwanderer (Quota-Immigrants). Für die drei genannten Kategorien gelten im einzelnen folgende Bestimmungen: A. Nicht-Einwanderer (Non-Immigrants) Als Nicht-Einwanderer im Sinne des amerikanischen Einwanderungsgesetzes von 1924 gelten vor allem: Ausländer, welche die Vereinigten Staaten vorübergehend als Touristen oder als Geschäfts - oder als Vergnügungsreisende besuchen; ferner solche Ausländer, welche durch die Vereinigten Staaten ohne Unterbrechung durchreisen. Antragsformalitäten Für die Erteilung des Visums für Nicht-Einwanderer sind vorzulegen: 1. Deutscher Reisepaß, welcher vom Einreisedatum ab mindestens noch zwei Monate gültig sein muß. 2. Zwei lose Lichtbilder. 3. Eine eidesstattliche Versicherung des amerikanischen Gastgebers, a) daß der Besuchsreisende nur zeitlich beschränkt die Vereinigten Staaten von Amerika besucht; b) daß der Gastgeber durch die Unterzeichnung einer Bürgschaftserklärung die Verantwortung für seinen Gast übernimmt und garantiert, daß derselbe die Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb von 6 Monaten oder der von der Einwanderungsbehörde festgesetzten Zeit verlassen wird. In welcher Form die Garantie gefordert wird, bestimmen die Einwanderungsbehörden in den Vereinigten Staaten. In der Praxis wird vielfach eine Kaution in Höhe von $ 500 eingefordert; c) daß er die Verantwortung übernimmt, im Dringlichkeitsfalle für den Unterhalt seines Gastes, solange derselbe in den Vereinigten Staaten verweilt, Sorge zu tragen. 4. Bei verheirateten Reisenden eine Heiratsurkunde (einzelne amerikanische Konsulate — nicht das Konsulat Stuttgart — verlangen die Einwilligung des Gatten oder der Gattin in doppelter Ausfertigung mit beglaubigter Unterschrift, falls eine der beiden Personen allein reisen will). 5. Geburtsurkunde (wird nicht von allen Konsulaten gefordert; z.B. nicht von Breslau und Stuttgart). 6. Polizeiliches Führungszeugnis in doppelter Ausfertigung über die letzten 5 Jahre (wird nicht von allen Konsulaten gefordert). 7. Bescheinigung des Wohnungsamtes bzw. der Polizeibehörde in doppelter Ausfertigung, daß der feste Wohnsitz in Deutschland nicht aufgegeben wird. 8. Die voll bezahlte Hin - und Rückfahrkarte, die den Konsulaten als besonderer Ausweis für die Besuchsreise gilt. Nach Beibringung dieser Unterlagen wird das Visum vom zuständigen Konsulat erteilt, sofern die vorgelegten Papiere für gut und richtig befunden werden. Das Besuchsvisum berechtigt zur einmaligen Einreise innerhalb eines Jahres nach Ausstellung. Die Dauer des Aufenthalts wird von der Einwanderungsbehörde des Landungshafens festgesetzt; im allgemeinen wird eine Aufenthaltserlaubnis von 60 Tagen erteilt, jedoch ist eine Verlängerung möglich. Personen, die auf der Warteliste für ein Einwanderungsvisum stehen, erhalten in der Regel kein Besuchsvisum. Konsularische Vertretungen: Nichteinwanderer-Visa werden von folgenden amerikanischen Konsulaten erteilt: Berlin W 9, Bellevuestr. 8 a, Generalkonsulat. Fernspr. 2198 01. Sprechzeit: 9—16, Sonnabends 9—13 Uhr. Bremen, Contrescarpe 66, Eingang Richtweg 32, Konsulat Fernspr. D 24613—14. Sprechzeit: 9—16, Sonnabends 9—13 Uhr. Breslau 5, Tauentzienplatz 3a, Konsulat. Fernspr. 53 0 67. Sprechzeit: 9—16, Sonnabends 9—13 Uhr. r 3

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