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Jüdische Auswanderung · 1937-01-01 · Herbst 1937 · p. Seite 86

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Journal
Jüdische Auswanderung
Volume
1937. Bestand LBI
Issue
Herbst 1937
Date
1937-01-01
Page
Seite 86 (sequence 92)
Language
German
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6. Landungsgeld Jede in Amerika einwandernde, über 10 Jahre alte Person nichtamerikanischer Staatsangehörigkeit soll bei der Landung in den Vereinigten Staaten einen Bar betrag von mindestens 25 Dollar, Kinder von 1—10 Jahren die Hälfte, vorweisen können. Außerdem muß der Reisende, sofern er von New York bzw. Boston ins Innere des Landes weiterzureisen wünscht, auch denjenigen Geldbetrag besitzen, der zur Bestreitung seines Aufenthaltes im' amerikanischen Landungshafen und zur Bezahlung der amerikanischen Eisenbahnfahrt von dort nach dem Endziele der Reise nötig ist. Auf diese Vorschriften über den Geldbesitz wird von den amerikanischen Behörden streng geachtet. Reisenden, die über diese Barmittel nicht verfügen, wird der Eintritt in die Vereinigten Staaten verweigert. III. Zollbestimmungen 1. Reisegepäck Gemäß. Artikel 1798 des Zolltarifes sind vom Zoll befreit: Bekleidungsgegenstände, Gegenstände zum persönlichen Schmucke, Toiletteartikel und ähnliche Gegenstände des persönlichen Gebrauchs von in den Vereinigten Staaten eintreffenden Personen; aber diese Befreiung soll sich nur auf solche Gegenstände erstrecken, die im Ausland wirklich deren Eigentum waren und sich bei oder vor ihrer Abreise aus dem Ausland in ihrem Besitze befanden und zur Bekleidung und zum Gebrauch solcher Personen notwendig und angemessen und dazu auch bestimmt sind, nicht aber auf Waren oder Artikel, die für andere Personen oder zum Verkaufe bestimmt sind. Juwelierwaren und derartige Artikel des persönlichen Schmuckes im Werte von 300 Dollar oder mehr, die von einer nicht in den Vereinigten Staaten ansässigen Person mitgebracht werden, sind, sofern sie innerhalb 3 Jahren nach deren Eintreffen in den Vereinigten Staaten verkauft werden, von ihr nach den zur Zeit des Verkaufs geltenden Zollsätzen zu verzollen. Jeder Reisende über 18 Jahre darf 50 Zigarren oder 300 Zigaretten oder bis zu 3 Pfund Rauchtabak zollfrei einführen, wenn dieselben tatsächlich für eigenen Gebrauch bestimmt sind. — Eine Flasche Parfüm „4711" kann je Person zollfrei eingeführt werden, andere deutsche Parfüms sind nicht zollfrei. Zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten besteht seit einigen Jahren eine Vereinbarung über die Zollabfertigung von Reisenden und ihres Gepäcks an Bord von deutschen und amerikanischen Ueberseeschiffen. Hiernach darf die Zollabfertigung der Reisenden und ihres Gepäcks schon auf hoher See, wenn die Schiffe in die Hoheitsgewässer einlaufen, vorgenommen werden. Auf solchen Schiffen gelten vom Beginn der Zollabfertigung an die gesetzlichen Bestimmungen, die bei der Zollabfertigung der Reisenden und ihres Gepäcks im Hafen gelten würden; die Zollbeamten dürfen alle zur Durchführung dieser Bestimmungen dienenden amtlich n Handlungen im gleichen Umfang und mit den gleichen Folgen wie im Hafen selbst vornehmen. 2. Umzugsgut Für Umzugsgut besteht allgemein Zollfreiheit. In dem Zolltarifgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika bestehen für die Zollbehandlung von Umzugsgut folgende Bestimmungen: Zollfrei werden zugelassen: Bücher, Büchersammlungen, übliches und angemessenes Mobiliar und ähnliche Haushaltungsgegenstände von Personen oder Familien aus fremden Ländern, wenn sie von diesen tatsächlich mindestens ein Jahr lang im Ausland gebraucht worden waren und nicht für andere Personen oder zum Verkaufe bestimmt sind. — Die zollfreie Einfuhr von Haushaltungsgegenständen ist auf Bücher, Bibliotheken, Möbel, Bilder, Teppiche, Tischgeschirr und andere gewöhnliche Haushaltungsmöbel beschränkt. Automobile, Pferde, Wagen, Schlitten, Boote und ähnliche Gegenstände, sowie Weine und Verzehrungsgegenstände sind zollpflichtig. (Weitere zollfreie Waren vgl. unter Reisegepäck, Abs. 1 [Bekleidungsgegenstände...] und Abs. 2 [Juwelierwaren]) Begleitpapiere: Der Zollbehörde in den Vereinigten Staaten von Amerika muß der Nachweis erbracht werden, daß das Hausgerät ein Jahr im Auslande von dem Einführer gebraucht worden ist. Im allgemeinen genügt eine entsprechende Erklärung des Einwanderers. Da es im Ermessen der Zollbehörde liegt, hierüber gegebenenfalls weitere Beweismittel zu fordern, dürfte es ratsam sein, sich ein Verzeichnis der mitgeführten Gegenstände von der zuständigen deutschen Polizeibehörde beglaubigen zu lassen, in der gleichzeitig bestätigt wird, daß die Sachen tatsächlich mindestens ein Jahr lang im Ausland von dem Einwanderer gebraucht worden sind. IV. Anhang: Bestimmungen über die Einwanderung mit Arbeitskontrakt Auf Grund des „Gesetzes über ausländische Kontraktarbeit" (Alien Contract Labor Law) vom Jahre 1885 wird die Visumausstellung für solche Einwanderer versagt, die vor der Einreise bereits im Besitze eines Arbeitskontraktes mit einem in Amerika ansässigen Arbeitgeber sind. Diese, uns zunächst seltsam erscheinende Bestimmung erklärt sich historisch. Seinerzeit wurde das genannte Gesetz erlassen, um die Anwerbung ostasiatischer Kulis, ihre Beförderung durch amerikanische Schiffe und ihre an Sklaverei grenzende Verwendung bei Eisenbahnbauten zu verhindern. Später diente das Gesetz vor allen Dingen zur Abwehr des Wettbewerbes billiger ausländischer Arbeitskräfte und auch dem Schutze dieser Kräfte selbst vor Uebervorteilung durch skrupellose Arbeitgeber. Die Einwanderungsgesetzgebung des Jahres 1917 hat das Gesetz über ausländische Kontraktarbeiter in ihrem Artikel 3 verankert. Dabei gilt im Sinne dieses Gesetzes als Vertrag nicht nur ein schriftlicher Arbeitsvertrag, sondern die mündliche Zusicherung eines Arbeitgebers in den Vereinigten Staaten genügt bereits, um dem Antragsteller das Einwanderungsvisum oder das Betreten des Landes zu verweigern. Doch wurden die Angehörigen bestimmter Berufe von dem Verbot der „Kontrakt-Arbeit", d. h. der Einwanderung nach Annahme eines Arbeitsvertrages, ausgenommen. Es sind dies: 1. Artisten, Vortragsredner, Schauspieler, Sänger, Musiker; Instrumentalmusiker jedoch nur, sofern sie sich durch besondere Fähigkeiten und Verdienste auszeichnen. Dem Kongreß liegen zur Zeit Gesetzentwürfe vor, die nur ausländischen Schauspielern, Sängern und Orchesterdirigenten von anerkanntem Ruf die Einwanderung mit einem im voraus abgeschlossenen Vertrag gestatten wollen. 2. Geistliche aller Konfessionen. 3. Professoren für Hochschulen und Seminare und, in Ausnahmefällen, Angehörige eines anerkannten wissenschaftlichen Berufes (wie Chemiker, Aerzte, Zahnärzte, Ingenieure, Rechtsanwälte, Apotheker usw.), die Graduierte einer anerkannten Hochschule sind uud dies auch urkundlich nachweisen können. 4. Geschulte Krankenpflegerinnen, die ihren Ausbildungsgang durch Diplome und entsprechende Zeugnisse belegen können. 5. Haushaltsangestellte. Unter Haushaltsangestellten sind aber nur solche Personen zu verstehen, denen tatsächlich die Führung eines Haushalts oder die Beschäftigung in einem der üblichen Haushaltszweige obliegt. WicUtlfy fiU USA-Au&wohdeMA,! Wir vermitteln in ständiger Zusammenarbeit mit Dr. Gustav Schulz in New York a) den Tausch deutscher Grundstücke, Hypotheken und Geschäfte gegen entsprechende Objekte in USA, b) den Erwerb solcher USA-Objekte gegen RM.-Zahlung Devisengenehmigung erforderlich! Gründliche und zuverlässige Bearbeitung Vermögensverwaltung G.m.b.H. Mannheim, D2, 1 (Zuschriften nur an diese Adresse erbeten) 86

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