Jüdische Auswanderung
- Journal
- Jüdische Auswanderung
- Volume
- 1937. Bestand LBI
- Issue
- Herbst 1937
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 87 (sequence 93)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Ausnahmebestimmung gilt nicht für Kammerdiener, Kammerzofen, Kindermädchen und Erzieherinnen, sie gilt jedoch für Köche, Köchinnen, Hausmädchen, Auf Wärterinnen, Chauffeure, Kutscher und Gärtner. 6. Ausländische Facharbeiter nach Einholu ng der vorherigen Genehmigung des Arbeitsministers, die nur nach eingehender Prüfung des einzelnen Falles erteilt whd. Der entsprechende Antrag ist in Form einer alle Gründe und Umstände enthaltenden Bürgschaftserklärung in dreifacher Ausfertigung vom Arbeitgeber zu stellen. 7. Auf Grund einer im Jahre 1935 erlassenen Verordnung dürfen auch gesetzwidrig in die Vereinigten Staaten eingewanderte Ausländer, die das Land wieder verlassen haben, um zum Zwecke einer legalen Einwanderung von dem amerikanischen Konsul ihres Heimatlandes ein Visum zu beantragen, mit einer vorher vertraglich gesicherten Stellung erneut einwandern. Voraussetzung für diese Ausnahme vom Kontraktarbeitsgesetz ist jedoch, daß der betreffende Einwanderer schon Frau und (oder) Kind in den Vereinigten Staaten hat und der Hauptgrund seiner Rückkehr die Wiedervereinigung mit der Familie ist. Diese Bestimmung findet sinngemäß auch auf ausländische Ehefrauen und Mütter Anwendung. Der Konsul muß die Ueberzeugung haben, daß der betreffende Antragsteller der Oeffentlichkeit nicht zur Last fallen wird. 8. Sogenannte „Werkstudenten" dürfen vor ihrer Einreise nach den Vereinigten Staaten bereits einen Vertrag darüber haben, daß sie vorübergehend in einem amerikanischen Betrieb beschäftigt sein werden. Ein solcher Vertrag muß vom Arbeitsministerium genehmigt werden; eine Bürgschaft von mindestens 500 Dollar muß dafür hinterlegt werden, daß der betreffende Ausländer lediglich in seiner Eigenschaft als Werkstudent beschäftigt wird und das Land sofort nach Beendigung der Studienzeit wieder verläßt. 9. Leiter und Angestellte von Ausstellungen und Messen, die vom Kongreß genehmigt sind, dürfen ebenfalls vor ihrer Einreise einen Arbeitskontrakt besitzen, jedoch nur für die Dauer der betreffenden Veranstaltung. Die Angehörigen der vorstehenden Berufskategorien sind also von dem Verbot der Einwanderung von „Kontraktarbeitern" ausgenommen. Sie müssen aber im übrigen sämtliche Vorschriften der Einwanderungsgesetze, insbesondere die über Beibringung eines Affidavits, genau erfüllen. Südafrikanische Einwanderungs-Bestimmungen Die Südafrikanische Union, die in der ersten Zeit nach 1933 ein nicht unwichtiges und im Jahre 1936 sogar eines der bedeutendsten Zielländer der jüdischen Auswanderung aus Deutschland gebildet hat, kann für die Zukunft nur noch in sehr beschränktem Maße als Einwanderungs 1 and für unsere Menschen angesehen werden. Durch die strengeren Maßnahmen, die am 1. November 1936 in Kraft traten, vor allem aber durch das am 1. Februar 1937 in Kraft getretene neue Einwanderungsgesetz ist die Zulassung in die Union außerordentlich erschwert worden. Die für uns wichtigste Bestimmung des neuen Gesetzes ist wohl darin zu erblicken, daß kein Einwanderer in die Union eingelassen werden darf, der einen Beruf ausübt (oder nach Vermutung der Behörde ausüben wird), der in Südafrika bereits in ausreichendem Maße vertreten ist. Durch diese Bestimmung wird vor allem den Kaufleuten die Einwanderung nach Südafrika so gut wie unmöglich gemacht. Bevor wir die wesentlichsten Bestimmungen des neuen südafrikanischen Einwanderungsgesetzes in zuverlässiger Uebersetzung wiedergeben, sei noch betont, daß das Gesetz unnachsichtig gehandhabt wird. Insbesondere ist die Vorstellung, man könne auf ein zeitweiliges Permit nach Südafrika einreisen und von dort aus seine Einwanderung mit mehr Aussicht auf Erfolg betreiben, durchaus irrig; ein derartiger Versuch wird in der Regel nur zu schweren Verlusten an Zeit und Geld führen. Wer auch unter den erschwerten Bedingungen seine Einwanderung nach Südafrika betreiben will, tue dies am besten nach Fühlungnahme mit den zuständigen Beratungsstellen des Hilfsvereins. „Gesetz zur Einschränkung und Regelung der Einreise bestimmter Ausländer in die Union und ihrer Niederlassung oder ihres zeitweiligen Aufenthalts im Lande sowie zur Beschränkung und Regelung des Rechts einer Person zur Annahme eines Nachnamens." § 1 enthält eine Reihe von Definitionen, deren wichtigste besagt, daß der Ausdruck „U n i o n" im Gesetz auch das Mandatsgebiet Südwestafrika einschließt. § 2. Unter Anwendung der Bestimmungen des § 12 soll, kein Ausländer in die Union einreisen a) zwecks ständiger Niederlassung im Lande, es sei denn, daß er einen gemäß den Bestimmungen des § 4 ausgestellten Erlaubnisschein (Permit) zur Einreise in die Union für den genannten Zweck besitzt; oder b) zwecks zeitweiligen Aufenthalts im Lande, es sei denn, daß er einen gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 ausgestellten zeitlich beschränkten Erlaubnisschein (Temporary Permit) besitzt oder daß ihm die Einreise gemäß § 7 erlaubt worden ist. §3. 1. Es soll ein Einwandererauswahlamt eingesetzt werden, bestehend aus 3, 4 oder 5 Mitgliedern, welche von dem General-Gouverneur bestellt werden, um unter denjenigen ausländischen Einwanderern, die in die Union zur ständigen Niederlassung im Lande einzureisen wünschen, eine Auswahl zu treffen. 2. Die Zeitdauer und die Voraussetzungen der Amtsstellung jedes Mitglieds des Amts werden durch Verordnung bestimmt. 3. Der Vorsitzende des Amts wird durch den Generalgouverneur ernannt. In Abwesenheit des Vorsitzenden wählen die Mitglieder des Amts ein Mitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden. 4. Bei Anwesenheit von drei Mitgliedern ist das Amt beschlußfähig. 5. Die Entscheidung der in einer Sitzung anwesenden Mehrheit der Mitglieder des Amts stellt eine Entscheidung des Amts dar. Bei Stimmengleichheit in einer Sitzung gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 4. 1. Der Antrag (Application) eines Ausländers auf Erteilung eines Erlaubnisscheins zur Einreise in die Union zum Zwecke der ständigen Niederlassung im Lande wird auf einem durch Verordnung vorgeschriebenen Formblatt gestellt; er hat die in dem Formblatt vorgesehenen Angaben zu enthalten und wird dem Amt in durch Verordnung vorgeschriebener Weise und auf ebenso bestimmtem Wege eingereicht. 2. Das Amt prüft jeden bei ihm in der genannten Weise eingehenden Antrag. Außerdem kann es nach 87