Jüdische Auswanderung
- Journal
- Jüdische Auswanderung
- Volume
- 1937. Bestand LBI
- Issue
- Herbst 1937
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 84 (sequence 90)
- Language
- German
- Belongs to
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Konsulat zugeleitet, worauf der Einwanderer weitere Nachricht erhält. Rechtmäßig eingewanderte Nicht-Amerikaner müssen für ihre Angehörigen Formular 575 beim Arbeitsministerium in Washington einreichen, und zwar Ehemänner für ihre Frauen und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren. Frauen können nur für ihre unverheirateten Kinder unter 21 Jahren dieses Formular einreichen, aber nicht für ihre Ehemänner. Falls der betreffende Nicht¬ Amerikaner augenblicklich in Deutschland auf Besuch ist, genügt es, wenn er sein Permit to Re-enter vorlegt. Unbemittelte Personen, zumal wenn sie ohne verwandtschaftliche Beziehungen nach den USA. sind, haben für die Dauer der Einwanderungsbeschränkung in der Regel keine Aussicht, ein Einwanderungsvisum zu bekommen. Bräute von amerikanischen Bürgern oder in Amerika legal ansässigen Nichtamerikanern sind ebenfalls nicht bevorzugt in der Visumerteilung. Die Bevorzugung tritt vielmehr erst nach erfolgter Eheschließung ein; es besteht daher amerikanischerseits die Vorschrift, daß der Bräutigam, wenn er seine Braut nach drüben kommen lassen will, zunächst zwecks Eheschließung nach der Heimat der Braut kommt. Besitzt der Bräutigam das amerikanische Bürgerrecht, so muß er nach Ankunft im Heimatorte der Braut und nachdem die Ehe geschlossen ist, zugunsten seiner Frau auf Formular 633 in zweifacher Ausfertigung eine Petition nach Washington gelangen lassen (Absendung vor der Abreise des Bräutigams von den USA. ist nicht zulässig). Nach Genehmigung der Petition erfolgt Vorladung der Ehefrau durch das für ihren Wohnort zuständige amerikanische Konsulat, bei welchem sie die Heiratsurkunde vorlegen muß. Außerdem sind vorzulegen: die nachstehend unter der Ueberschrift „Visumantrag" erwähnten Papiere sowie notariell beglaubigte Arbeits- und Verdienstbescheinigung des Ehemannes; wenn Vermögen vorhanden ist, beglaubigter Kontoauszug der betreffenden Bank bzw. sonstige Unterlagen über die Vermögenswerte. Ist der Bräutigam noch kein amerikanischer Bürger, so muß er vor seiner Abreise von Amerika zwecks bevorzugter Visumerteilung an seine zukünftige Ehefrau bei der amerikanischen Einwanderungsbehörde seines Ankunftshafens Formular Nr. 575 nach genauer Ausfüllung des Vordruckes einreichen, und zwar in einfacher Ausfertigung. Wenn die gemachten Angaben seitens der Behörde als richtig befunden worden sind, wird das Formular mit einer Bestätigung der ordnungsmäßigen Einwanderung des Betreffenden versehen und dem für die Visumausgabe an die künftige Ehefrau zuständigen amerikanischen Konsulat übersandt. (Der Bräutigam darf außerdem nicht versäumen, sich vor Abreise von Amerika mit einem Permit to Re - enter zu versehen.) Im übrigen sind die im vorhergehenden Absatz erwähnten Bescheinigungen bei der Beantragung des Visums beim Konsulat vorzuzeigen. Blanko- Formulare Nr. 575 und Nr. 633 werden kostenlos durch die inländischen und amerikanischen Büros und Vertretungen der deutschen Schiffahrtslinien verabfolgt. Eine Ausnahme von den vorstehenden Bestimmungen tritt vielfach ein, wenn der in Amerika lebende Bräutigam gut bemittelt ist, wertvollen Grundbesitz oder eine gutgehende Farm hat. In solchen Fällen kann der Braut auf Grund einer vom Bräutigam einzugehenden Verpflichtung, seine Braut sofort nach Ankunft in den Vereinigten Staaten zu heiraten, das amerikanische Einwanderungsvisum erteilt werden, wodurch sich die Reise des Bräutigams vermeiden ließe. Für die Zulassung solcher Ausnahmen ist aber Bedingung, daß die pekuniär guten Verhältnisse des Bräutigams dokumentarisch nachgewiesen werden; über je mehr Werte bzw. Besitztümer des Bräutigams beglaubigte Dokumente beigebracht werden, desto besser sind für die Braut die Aussichten, das Visum zu bekommen. Außerdem wird aber in solchen Sonderfällen seitens der amerikanischen Konsulate die Vorlegung von Bescheinigungen bekannter, im öffentlichen Leben stehender Persönlichkeiten (höherer Verwaltungsbeamter, wie Bürgermeister usw.) darüber verlangt, daß diese den Bräutigam als ehrbaren und vertrauenswürdigen Menschen kennen, daß die Angaben in der von ihm abzugebenden Bürgschaft, seine Braut nach Ankunft in Amerika heiraten zu wollen, der Wahrheit entsprechen, sowie daß die in den erwähnten Dokumenten bezüglich der vorhandenen Barmittel und anderer Besitztümer enthaltenen Angaben den Tatsachen entsprechen. Schließlich muß der Bräutigam legal in den USA. ansässig sein. Die Ausfüllung der Formulare Nr. 575 oder Nr. 633 kommt bei Zulassung der in Rede stehenden Ausnahme in Fortfall. Bei den amerikanischen Konsulaten werden Registerbücher für die Gruppen a) und b) geführt. Während für die Gruppen Nicht-Quoten-Einwanderer (B) und Nicht¬ Einwanderer (A) Einwanderungsvisa ohne Beschränkung 84 der Zahl der Einwanderer jederzeit erteilt werden, erhalten Quota-Einwanderer der bevorzugten (a) und nicht bevorzugten Klassen (b) Visa nur so lange, als die Quote noch nicht erschöpft ist. Visumberechtigte Vertretungen Quota-Visa werden von folgenden Konsulaten ausgegeben : 1. Generalkonsulat der Vereinigten Staaten von Amerika, Hamburg, Raboisen 72; Fernspr.: 327044; Sprechzeit: 9—16, Sonnabends 9—13 Uhr. 2. Konsulat der Vereinigten Staaten von Amerika, Stuttgart, Königstr. 19 A; Fernspr.: 25 351, 24 975; Sprechzeit: 9—16, Sonnabends 9—13 Uhr. 3. Generalkonsulat der Vereinigten Staaten von Amerika, Berlin W 9, Bellevuestr. 8; Fernspr.: 2160 19; Sprechzeit 9—16.30, Sonnabends 9-13 Uhr. Personen, die nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika auszuwandern beabsichtigen, müssen ihren Antrag schriftlich an das für ihren Wohnbezirk zuständige amerikanische Konsulat richten (Verzeichnis siehe vorstehenden Absatz). Von diesem wird die Zeit bestimmt, zu welcher ein Auswanderer, der Antrag auf das Einwanderervisum gestellt hat, zu erscheinen hat. In den Konsulatsräumen befinden sich nicht nur die Konsulatsbehörden, sondern auch Aerzte des amerikanischen Gesundheitsamtes und Einwanderungsinspektoren vom amerikanischen Arbeitsministerium. Die Untersuchung der Antragsteller wird so gründlich wie möglich vorgenommen werden, damit etwaige Zurückweisungen von Einwanderern durch die amerikanischen Behörden bei der Ankunft in den Vereinigten Staaten vermieden werden. Jedoch liegt die endgültige Entscheidung der Zulassung von Einwanderern ausschließlich in den Händen der Einwanderungsbehörden im Landungshafen der Vereinigten Staaten. IL Erfordernisse der Einwanderung 1. Visumantrag Zwecks Visumerteilung an Einwanderer in die Vereinigten Staaten sind dem Konsulat nach erfolgter Vorladung folgende Papiere persönlich vorzulegen: 1. Gültiger deutscher Reisepaß für jede Person, die das 16. Lebensjahr überschritten hat. Familienpässe für Mann, Frau und Kinder unter 16 Jahren sind zulässig. Die Lichtbilder und Namen, sowie die Geburtsdaten der Kinder unter 16 Jahren müssen ebenfalls im Reisepaß enthalten bzw. vermerkt sein; *2. ein polizeilicher Meldeschein in doppelter Ausfertigung; 3. zwei beglaubigte Abschriften der Geburtsurkunde; 4. vier Lichtbilder (keine Photomaton), auch für Kinder, in der für Paßlichtbilder üblichen Größe (Photographien ohne Kopfbedeckung, auf dünnem Papier, keine Postkarten, mit hellem Hintergrund). Die Konsulate Hamburg und Stuttgart verlangen Größe 4x5 bzw. 6x6 cm; *5. zwei polizeiliche Führungszeugnisse, einen ununterbrochenen Zeitraum der letzten 5 Jahre umfassend. Falls ein Antragsteller während dieser 5 Jahre im Ausland ansässig gewesen sein sollte, hat derselbe besondere polizeiliche Führungszeugnisse der zuständigen Behörden für die Zeit seines Aufenthalts daselbst beizubringen. Vorbestrafte müssen außerdem beglaubigten Auszug aus dem Strafregister in doppelter Ausfertigung vorlegen; 6. zwei beglaubigte Abschriften der Heiratsurkunde; 7. zwei beglaubigte Abschriften der Sterbeurkunde, falls einer der beiden Ehegatten gestorben ist; 8. zwei beglaubigte Abschriften der Ehescheidungspapiere, falls die Parteien geschieden sind; *9. zwei Erlaubnisschreiben der Eltern oder Vormünder mit beglaubigter Unterschrift, sofern es sich um Minderjährige handelt; 10. Vermögensnachweis (vgl. vorstehend); (Bei den mit * versehenen Papieren darf der Ausstellungstag nicht länger als einen Monat zurückliegen.)