Jüdische Auswanderung
- Journal
- Jüdische Auswanderung
- Volume
- 1937. Bestand LBI
- Issue
- Herbst 1937
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 82 (sequence 88)
- Language
- German
- Belongs to
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9. Geschäftsreisende benötigen außer einem Sehreiben ihrer Firma über den geschäftlichen Zweck der Reise zwei Bescheinigungen der zuständigen Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer oder Innung, in der erklärt wird, daß nach Beendigung des Aufenthaltes in U. S. A. die geschäftliche Tätigkeit wieder aufgenommen wird. Nach Beibringung dieser Unterlagen wird das Visum vom zuständigen Konsulat erteilt, sofern die vorgelegten Papiere für gut und richtig befunden werden. Die Dauer des Aufenthalts wird von der Einwanderungsbehörde des Landungshafens festgesetzt. In der Regel wird eine Aufenthaltserlaubnis bis zu 6 Monaten als ausreichend angesehen. Verlängerung muß spätestens 15 Tage vor Ablauf der Zulassungsdauer bei der Einwanderungsbehörde des Landungshafens nachgesucht werden. Personen, die auf der Warteliste für ein Ein wanderervisum stehen, erhalten kein Besuchsvisum. Es wird zur Vermeidung von Kosten darauf hingewiesen, daß es empfehlenswert ist, vor Einreichung eines Visumantrages sieh beim zuständigen Konsulat oder den Vertretungen der Schiffahrtsgesellschaften über die verlangten Antragspapiere genau zu erkundigen, da für alle Konsulate gleiche Formalitäten nicht bestehen. Konsularische Vertretungen: Nichteinwanderer-Visa werden von folgenden amerikanischen Konsulaten erteilt: Berlin W 9, Bellevuestr. 8 a, Generalkonsulat. Fernspr.: 2198 01. Sprechzeit: 9—16, Sonnabends 9—13 Uhr. Bremen, Contrescarpe 66, Eingang Richtweg 32, Konsulat. Fernspr.: D 246 13—14. Sprechzeit: 9—16, Sonnabends 9—13Uhr. Breslau 5, Tauentzienplatz 3a, Konsulat. Fernspr.: 530 67. Sprechzeit: 9—16.30, Sonnabends 9—13 Uhr. Dresden AI, Schloßstr. 7/III, Konsulat. Fernspr.: 204 69. Sprechzeit: 9—16, Sonnabends 9—13 Uhr. Frankfurt a. M., Kaiserstr. 27, Generalkonsulat. Fernspr.: 240 66. Sprechzeit: 9—16, Sonnabends 9—13 Uhr. Hamburg, Ferdinandstr. 75, Generalkonsulat. Fernspr.: 32 70 44. Sprechzeit: 9—16, Sonnabends 9—13 Uhr. Köln, Kaiser-Friedrich-Ufer 21, Konsulat. Fernspr.: 785 94. Sprechzeit: 9—46, Sonnabends 9—13 Uhr. Leipzig Cl, Otto-Schill-Str. 1, Konsulat. Fernspr.: 250 48, 282 30. Sprechzeit: 9—16, Sonnabends 9—13 Uhr. München, Ledererstr. 25, Generalkonsulat. Fernspr.: 259 91, 259 93. Sprechzeit: 9—16.30, Sonnabends 9—13 Uhr. Stuttgart, Königstr. 19 A, Konsulat. Fernspr.: 253 51, 249 75. Sprechzeit: 9—16, Sonnabends 9—13 Uhr. B. Nicht-Ouoten-Einwanderer (Non Quota Immigrants) Als solche gelten: 1. Unverheiratete Kinder unter 21 Jahren und Ehefrauen von amerikanischen Bürgern, sowie Ehemänner von amerikanischen Bürgerinnen, die vor dem 1. Juli 1932 geheiratet haben. Die Visumerteilung ist auf Formular 633 (Petition) in zweifacher Ausfertigung bei dem Commissioner General of Immigration, Washington, durch den amerikanischen Bürger bzw. die amerikanische Bürgerin zu beantragen. Die Genehmigung der Petition, die über das zuständige amerikanische Konsulat geleitet wird, beansprucht fünf bis sechs Wochen. Die Begünstigten werden dann durch das amerikanische Konsulat vorgeladen und müssen außer den später unter der Ueberschrift „Visumantrag" erwähnten Papieren notariell beglaubigte Arbeitsbescheinigungen sowie Bank- und sonstige Vermögensbescheinigungen aus Amerika beibringen. 2. Einwanderer, die früher gesetzlich in die Vereinigten Staaten zugelassen worden sind und von einem vorübergehenden Auslandsaufenthalte zurückkehren. Diese sind von der Beschaffung des Nicht- Ouota-Einwanderervisums befreit, wenn sie sich gegen eine Gebühr von 3 Dollar vor ihrer Abreise aus den Vereinigten Staaten von der Einwanderungsbehörde eine Bescheinigung über die Wiederzulassung in die Vereinigten Staaten (Permit to Re-enter the United States) ausstellen ließen. Reisende mit einem Permit to Re-enter müssen ihre Rückfahrt nach den Vereinigten Staaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Permit to Re-enter antreten. Ein Permit to Re-enter kann jeweils auf sechs Monate verlängert werden. Ein diesbezüglicher Antrag muß nicht früher als 60 Tage und nicht später als 30 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich an den Commissioner of Immigration and Naturalization, Washington D. C, gerichtet und vor einem amerikanischen Konsul beschworen werden. Dem Antrag ist als Gebühr ein Betrag von 3 Dollars in Noten oder in United States Money Order beizufügen. Kinder eines mit einem „Permit to Re-enter the United States" versehenen Nicht-Amerikaners, die während der Abwesenheit der Eltern von Amerika geboren werden, fallen nicht unter die Quote und bedürfen keines Visums. 3. Prediger (Geistliche) religiöser Konfessionen, auch weibliche, Professoren von Hochschulen, Akademien, Seminaren und Universitäten, welche ununterbrochen während wenigstens 2 Jahren vor der Zeit ihrer Antragstellung um Zulassung nach den Vereinigten Staaten ihren Beruf als solche ausgeübt haben und welche lediglich zum Zwecke der Fortsetzung ihres Berufes nach den Vereinigten Staaten gehen; ebenso die Frau eines solchen Predigers oder Professors und seine unverheirateten Kinder unter 18 Jahren, wenn diese ihn begleiten oder ihm später nachreisen. 4. bona-fide-S tudenten im Alter von mindestens 15 Jahren, die die Vereinigten Staaten ausschließlich zum Zwecke des Studierens auf einer Hochschule, einer Akademie, einem Seminar oder einer Universität aufsuchen wollen. (Die Wahl der Bildungsanstalt ist dem Studierenden freigestellt; diese muß aber vom Arbeitsministerium — Secretary of Labour — genehmigt sein.) Zur Erlangung des Non-Quota-Immigrations-Visums ist die Beibringung einer Bescheinigung über die Immatrikulation (Eintragung) auf einer staatlich anerkannten Hochschule in den Vereinigten Staaten erforderlich. Einem Studenten, dessen Eltern oder Verwandte finanziell in der Lage sind, ihn zu unterhalten, oder einem, der sonst genügend Einkommen hat, seine Unterhaltskosten zu bestreiten, ist nicht erlaubt, Arbeit anzunehmen, und zwar weder gegen Entgelt noch für Kost und Logis. Einem Studenten, der etwas Geld, aber nicht genügend Einkommen zur Deckung seiner notwendigen Unterhaltskosten hat, ist nicht erlaubt, genügend für seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Einem Studenten, der überhaupt kein Geld hat, ist erlaubt, Arbeit anzunehmen, die ihm ermöglicht, seine notwendigen Unterhaltskosten davon zu bestreiten. Auf keinen Fall ist einem Studenten erlaubt, solche Arbeiten anzunehmen, die ihn daran hindern, seinen Studien voll nachzugehen. Die Einwanderungsbehörde kann die Stellung einer Kaution von 150 Dollars verlangen, um sicherzustellen, daß der Student seinen Status beibehält und die Vereinigten Staaten bei Ablauf der Aufenthaltsbescheinigung verläßt. 5. Frauen, die früher die amerikanische Staatsangehörigkeit besaßen und die vor dem 22. September 1922 einen Nichtamerikaner geheiratet und dadurch ihr amerikanisches Bürgerrecht verloren haben. 6. Frauen, die infolge vor dem 22. September 1922 erfolgter Eheschließung mit einem amerikanischen Bürger selbst amerikanische Bürgerin geworden waren, ihr Bürgerrecht aber wieder verloren haben, weil der Ehemann seines amerikanischen Bürgerrechtes verlustig gegangen ist. 7. Einwanderer, die in Kanada, Neufundland und in den unabhängigen Ländern der westlichen Halbkugel geboren sind, sowie deren Ehefrauen und unverheiratete Kinder unter 18 Jahren, sowohl wenn sie sie begleiten, als auch wenn sie allein zu ihnen reisen. Nicht-Quota-Einwanderer erhalten das Visum nur von den für ihren Wohnort zuständigen amerikanischen Konsulaten Berlin, Hamburg und Stuttgart. Ueber die für die Erteilung eines Nicht-Ouota-Visums benötigten Papiere vgl. den Abschnitt „Visumantrag". C. Quoten-Einwanderer (Quota Immigrants) Die Einwanderung fremder Staatsangehöriger nach den Vereinigten Staaten von Amerika richtet sich nach den Bestimmungen des amerikanischen Einwanderungsgesetzes, auf Grund dessen jedes Jahr für das am 1. Juli beginnende und am 30. Juni endigende Geschäftsjahr für die Angehörigen jeder Nation Einwandererquoten festgesetzt werden. a) Quota-Einwanderer der bevorzugten Klassen sind: 82