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Jüdische Auswanderung · 1937-01-01 · Herbst 1937 · p. Seite 81

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Journal
Jüdische Auswanderung
Volume
1937. Bestand LBI
Issue
Herbst 1937
Date
1937-01-01
Page
Seite 81 (sequence 87)
Language
German
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Einwanderungs-Bestimmungen der Vereinigten Staaten Da die Vereinigten Staaten unter den Zielländern der jüdischen Emigration aus Deutschland eine bedeutende Stellung einnehmen, liegt eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten gesetzlichen Einwanderungsbestimmungen im Interesse der jüdischen Oeffentlichkeit. Doch muß mit allem Nachdruck betont werden, daß die Kenntnis der Gesetzesbestimmungen allein nicht immer ausreicht, um die zum Teil komplizierten Formalitäten, die zur Erlangung eines amerikanischen Einwanderungs-Visums notwendig sind, richtig zu erfüllen. Deshalb liegt es im unmittelbaren Interesse jedes Auswanderers, sich bei den örtlich zuständigen Beratungsstellen des Hilfsvereins, die ihm auf Grund ihrer praktischen Erfahrungen gern helfen werden, nach den wichtigsten Verhaltungsmaßregeln zu erkundigen. Die folgende Zusammenstellung hält sich im wesentlichen an die Darstellung des Werkes ,„Deutsche Paßvorschriften und Einreisebestimmungen des Auslands", herausgegeben von der Industrie- und Handelskammer, Stuttgart, Juni 1936. I. Hauptarten der Einreisenden A. Nichteinwanderer................. 81 B. Nicht-Ouoten-Einwanderer............. 82 C. Quoten-Einwanderer ............... 82 II. Erfordernisse der Einwanderung 1. Visumantrag ................... 84 2. Gebühren..................... 85 3. Gültigkeitsdauer der Einwanderungsvisen..... 85 4. Zulassung in den Vereinigten Staaten 85 5. Kopfsteuer .................... 85 6. Landungsgeld................... 86 III. Zollbestimmungen 1. Reisegepäck................... 86 2. Umzugsgut .................... 86 IV. Anhang: Bestimmungen über die Einwanderung mit Arbeitskontrakt ................... 86 I. Hauptarten der Einreisenden Zur Einreise bzw. Durchreise ist ein Visum erforderlich. Sämtliche Anträge auf Erteilung des Einreisevisums müssen schriftlich erfolgen. Dem Schreiben ist ein Freiumschlag beizufügen. Das amerikanische Einwanderungsgesetz unterscheidet: A. Nichteinwanderer (Non-Immigrants); B. Nicht-Ouoten-Einwanderer (Non-Ouota-Immigrants); C. Quoten-Einwanderer (Quota-Immigrants). A. Nichteinwanderer (Non-Immigrants) Als Nichteinwanderer im Sinne des amerikanischen Einwanderungsgesetzes von 1924 gelten: 1. Regierungsbeamte nebst Familienangehörigen, Gefolge, Dienerschaft und Angestellten; 2. Ausländer, welche die Vereinigten Staaten vorübergehend als Touristen oder als Geschäfts¬ oder Vergnügungsreisende besuchen; 3. Ausländer bei einer Durchreise durch die Vereinigten Staaten ohne Unterbrechung; 4. in den Vereinigten Staaten gesetzlich zugelassene Ausländer bei Reisen von einem Teil der Vereinigten Staaten nach einem anderen durch angrenzende, fremde Gebietsteile; 5. ausländische bona-fide - Seeleute, die als solche auf einem Schiffe dienen und während des Liegens desselben in einem amerikanischen Hafen vorübergehend in ihrer Eigenschaft als Seemann die Vereinigten Staaten zu betreten wünschen; 6. zum Eintritt in die Vereinigten Staaten berechtigte Ausländer, die nach Maßgabe der Bestimmungen eines Handels- und Schiffahrtsvertrages Handel treiben wollen. Zu vorstehender Bestimmung hat das amerikanische Arbeitsministerium (Labor Department) folgende Erläuterungen veröffentlicht: „Die Bezeichnung „Handelsi-eisender-Status" (trader's status) bedeutet, daß ein Handelsreisender gemäß Unterabschnitt 6 der Sektion 3 des amerikanischen Einwanderungsgesetzes von 1924 zugelassen werden kann und als Ausländer berechtigt ist, in die Vereinigten Staaten einzureisen und daselbst zu verbleiben, und zwar zu dem ausschließlichen Zweck, zwischen den Vereinigten Staaten und dem fremden Staate, dessen Staatsangehöriger er ist, gemäß den Bestimmungen eines Handels¬ und Schiffahrtsvertrags Handel zu treiben. Die Ehefrau und die unverheirateten Kinder unter 21 Jahren eines solchen Handelsreisenden, die ihn begleiten oder die ihm nachträglich folgen, haben dieselben Vergünstigungen. Ein Ausländer, der den Status eines Handelsreisenden hat, soll auf unbeschränkte Zeit zugelassen werden; ferner behält ein Ausländer, der als unverheiratetes minderjähriges Kind eines Handelsreisenden zugelassen wurde, diesen besonderen Status solange, wie sein Vater bzw. die Mutter ihn behält. Falls die Einwanderungsbehörden etwaige Bedenken hinsichtlich des „trader's Status" des Einreisenden haben, können sie einen Bond über 500 Doli, verlangen. In diesem Falle wird es in der Regel für erforderlich gehalten, daß der unter Sektion 3 (6) Zugelassene in gewissen Zeitabständen ein Schreiben an die Einwanderungsbehörde richtet, in welchem er erklärt, daß er zwecks Erledigung seiner geschäftlichen Angelegenbeiten noch weitere Zeit in den Vereinigten Staaten zu tun hat." Unter Sektion 3 (6) fallen beispielsweise Personen, die sich für ein deutsches Unternehmen (Schiffahrtsgesellschaften usw.) niederlassen wollen, worüber sie sich bei Beantragung des Visums ausweisen müssen. Antragsformalitäten Für die Erteilung des Visums sind vorzulegen: 1. Deutscher Reisepaß; 2. zwei lose Lichtbilder; 3. eine eidesstattliche Versicherung des amerikanischen Gastgebers, a) daß der Besuchsreisende nur zeitlich beschränkt die Vereinigten Staaten von Amerika besucht; b) daß der Gastgeber durch die Unterzeichnung einer Bürgschaftserklärung die Verantwortung für seinen Gast übernimmt und garantiert, daß derselbe die Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb von 6 Monaten oder der von der Einwanderungsbehörde festgesetzten Zeit verlassen wird; in welcher Form die Garantie gefordert wird, bestimmen die Einwanderungsbehörden in den Vereinigten Staaten. In der Praxis wird vielfach eine Kaution in Höhe von 500 Dollars eingefordert; c) daß er die Verantwortung übernimmt, im Dringlichkeitsfalle für den Unterhalt seines Gastes, solange derselbe in den Vereinigten Staaten verweilt, Sorge zu tragen; 4. bei verheirateten Reisenden eine Heiratsurkunde (einzelne amerikanische Konsulate [Konsulat Stuttgart nicht] verlangen die Einwilligung des Gatten oder der Gattin in doppelter Ausfertigung mit beglaubigter Unterschrift, falls eine der beiden Personen allein reisen will); 5. Geburtsurkunde (wird nicht von allen Konsulaten gefordert, z. B. nicht von Breslau und Stuttgart); 6. Polizeiliches Führungszeugnis in doppelter Ausfertigung über die letzten 5 Jahre (wird nicht von allen Konsulaten gefordert); 7. Bescheinigung des Wohnungsamts bzw. der Polizeibehörde in doppelter Ausfertigung, daß der feste Wohnsitz in Deutschland nicht aufgegeben wird; 8. die voll bezahlte Hin- und Rückfahrkarte, die den Konsulaten als besonderer Ausweis für die Besuchsreise gilt; 81

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