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Jüdische Auswanderung · 1937-01-01 · Herbst 1937 · p. Seite 66

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Journal
Jüdische Auswanderung
Volume
1937. Bestand LBI
Issue
Herbst 1937
Date
1937-01-01
Page
Seite 66 (sequence 72)
Language
German
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Mexiko Trotz seiner Größe, seines Reichtums an Bodenschätzen und seiner verhältnismäßig dünnen Bevölkerung ist Mexiko bisher nur in ganz beschränktem Maße ein Einwanderungsland für Juden aus Europa gewesen. Insbesondere aus Deutschland sind nur wenige Juden in den letzten Jahren dorthin gekommen. Die Hauptursache hierfür liegt in den sehr strengen mexikanischen Einwanderungsbedingungen. Es ist aber zu hoffen, daß mit der weiteren Besserung der wirtschaftlichen Lage hier eine gewisse Milderung eintreten könnte, und daß dann dieses zukunftsreiche Land der jüdischen Einwanderung, die hier bei dem Fehlen eines einheimischen Mittelstandes eine wichtige soziale Funktion vertreten kann, größere Möglichkeiten bieten wird. I. Einwanderungsbestimmungen ............ 66 II. Land und Volk 1. Das Land.................... 67 A. Geographische Haupteinteilung ........ 67 B. Die bedeutendsten Städte des Landes..... 67 2. Klima und Gesundheitsverhältnisse........ 68 3. Bevölkerung ................... 68 4. Regierung und Innenpolitik............ 68 III. Die Wirtschaft 1. Die Landwirtschaft................ 69 2. Die Bodenschätze................. °9 3. Die Industrie .................. 70 4. Verkehr..................... 70 5. Außenhandel................... 71 6. Währung und Finanzen.............. 71 7. Konjunktur ................... 71 IV. Kultur und jüdisches Leben............. 71 V. Lebenshaltung und Lebenskosten........... 72 VI. Briefe aus Mexiko ................. 72 I. Einwanderungsbestimmungen Nach dem neuen, 1936 in Kraft getretenen „Bevölkerungsgesetz", das einerseits die Förderung des Reiseverkehrs, andererseits aber die Erschwerung der Einwanderung bezweckt, gibt es sechs Arten von Einreisenden: 1. Touristen dürfen nur zum Zwecke der Erholung nach Mexiko kommen und kein Erwerbsgeschäft betreiben. Sie dürfen sich nur sechs Monate im Lande aufhalten. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Von Touristen wird eine Bürgschaftshinterlegung in Höhe von 500 Pesos verlangt; diese werden beim Verlassen des Landes zurückgezahlt. 2. Durchreisende, die sich in ein anderes Land begeben wollen, dürfen sich höchstens 30 Tage in Mexiko aufhalten, im übrigen werden sie ähnlich wie die Touristen behandelt. 3. Kurzfristige Besucher sind solche Personen, die nur im kleinen Grenzverkehr über die Grenze kommen oder von einem Schiff, das in einem mexikanischen Hafen anläuft, zu kurzem Besuch an Land gehen. Sie dürfen drei Tage in Mexiko verbleiben. 4. Besucher sind alle diejenigen Personen, die aus anderen als touristischen Gründen, also etwa Geschäfte halber, vorübergehend in Mexiko verbleiben wollen. Diese Besucher dürfen sechs Monate im Lande bleiben und während dieser Zeit jede Erwerbstätigkeit ausüben, was den unter 1—3 genannten Kategorien verboten ist. 5. Einwanderer dürfen höchstens 5 Jahre im Lande bleiben. Während dieser Zeit dürfen sie auch jeder Beschäftigung nachgehen, müssen aber nach dieser Zeit das Land verlassen oder die endgültige Aufenthaltserlaubnis erhalten. 6. Eingewanderter ist, wer nach Ablauf dieser 5 Jahre die endgültige Aufenthaltserlaubnis erhält. Dazu ist erforderlich, daß er sich während dieser 5 Jahre nicht länger als 2 Jahre von Mexiko entfernt hat. Die unter 4, 5, 6 genannten Personen erhalten die Genehmigung zum Betreten des Landes grundsätzlich nur durch das Innenministerium. Die Genehmigung, Mexiko als Einwanderer zu betreten, schließt die Berechtigung in sich, die Ehefrau, unverheiratete Kinder und andere Verwandte mitzubringen, vorausgesetzt, daß die Ehe geschlossen wurde, bevor der Berechtigte das Land betreten hat. Besitzt dagegen jemand die Aufenthaltsgenehmigung bereits und hält sich schon im Lande auf, so sind im Falle einer nachfolgenden Eheschließung die Bedingungen für die Zulassung der Ehefrau und der Verwandten erschwert, insbesondere muß eine Rückreisegarantie hinterlegt werden; außerdem wird dem als zweiter Zugewanderten jede bezahlte oder Erwerbstätigkeit untersagt. Der Antrag auf Einwanderungsgenehmigung muß 2—3 Monate vor Antritt der Reise beim mexikanischen Innenministerium (Secretaria de Gobernacion) in Mexiko gestellt werden, und zwar von dem Interessenten direkt. Das Wanderungsamt prüft jeden Fall sehr genau und stellt oft Rückfragen. Absolut notwendig ist die vorherige genaue Angabe des Reise weges, besonders weil die Grenzübergangsstelle, bzw. die Behörde des Ankunftshafens, rechtzeitig von der Erteilung der Einwanderungserlaubnis benachrichtigt werden muß. Die Genehmigung zur Einwanderung wird nur sehr schwer erteilt. Insbesondere ist ausländischen Arbeitsuchenden grundsätzlich die Einwanderung untersagt. Ausnahmen finden statt für: 1. Industrielle oder landwirtschaftliche Fachleute (tecnicos), deren Unersetzlichkeit durch einen einheimischen oder bereits ansässigen ausländischen Techniker durch einen besonderen Beschluß des Wirtschaftsministeriums festgestellt werden muß; sie müssen sich im Anstellungsvertrag ausdrücklich verpflichten, einheimische Arbeitskräfte für ihr Spezialgebiet anzulernen. Ein Betrag in Höhe der Heimschaffungskosten muß hinterlegt werden. 2. Wissenschaftler und Gelehrte, deren Einreise von der Landesuniversität oder einer amtlichen Stelle beantragt wird. 3. Künstler und Berufssportler unter der Voraussetzung, daß die Einreise — die nicht über ein Jahr hinaus bewilligt wird — von einem im Lande ansässigen Unternehmen unter Vorlage eines Arbeitsvertrages und Sicherstellung des Heimschaffungsbetrages verlangt wird. 4. Handlungsreisende, die sich als solche ordnungsmäßig ausweisen und welche eine Aufenthaltsgenehmigung für sechs Monate erhalten. Dieser Zeitraum kann ein oder mehrere Male für die gleiche Dauer verlängert werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Betreffende noch für das gleiche Haus reist und keinem anderen Erwerbe nachgeht; die Kosten der Heimschaffung sind zu hinterlegen. 5. Direktoren, Leiter, Vertreter oder Inhaber von Posten, die eine große Verantwortlichkeit bedingen, soweit sie für die Leitung einer mexikanischen Unternehmung berufen sind und das Wirtschaftsministerium die Zustimmung für die Einreise erteilt. 6. Inhaber von Vertrauensposten, falls ihre Tätigkeit nicht durch einen Einheimischen oder bereits in Mexiko ansässigen Ausländer ausgeübt werden kann. Von den eben angeführten Fällen der Einwanderung auf festen Arbeitsvertrag abgesehen wird die Erlaubnis zur Einwanderung nur erteilt, wenn der Einwanderer entweder nahe Verwandte im Lande hat oder imstande ist, als Kapitalist einzuwandern. Bezüglich der Verwandteneinwanderung gelten folgende Bestimmungen: a) Freie Einreise wird nur jenen Personen bewilligt, die tatsächlich finanziell von dem Antragsteller abhängen und bezüglich deren das Einwanderungsamt keinerlei Grund zur Vermutung hat, daß sie mit dem geheimen Vorsatz kommen, in bezahlter Stellung 66

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