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Jüdische Auswanderung · 1936-09-01 · September 1936 · p. Seite 20

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Journal
Jüdische Auswanderung
Volume
1936. Bestand LBI
Issue
September 1936
Date
1936-09-01
Page
Seite 20 (sequence 22)
Language
German
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Schecks hinterlegten Betrag von Goldpesos 30.— zurück, wenn sie innerhalb eines Monats nach der Landung nachweisen können, daß sie landwirtschaftliche Beschäftigung gefunden haben. Der Antrag auf Rückerstattung der Beglaubigungsgebühren im Betrage von Goldpesos 30.— muß bei der Einwanderungsbehörde in Buenos Aires durch Vorlage eines Arbeitskontraktes erfolgen. Landwirte, die sich auf den Ländereien einer von der argentinischen Regierung anerkannten Kolonisationsgesellschaft niederlassen, können von der Hinterlegung der Beglaubigungsgebühren in Höhe von Goldpesos 30.— befreit werden, haben aber in jedem Falle die Gebühr von Goldpesos 5.— für das argentinische Einreisevisum zu entrichten. Um diese Vergünstigung zu erlangen, müssen derartige Landwirte oder landwirtschaftliche Arbeiter neben den vorgeschriebenen Ausweispapieren eine von der Immigrationsbehörde in Buenos Aires beglaubigte Bescheinigung vorlegen, daß sie die Erlaubnis haben, sich auf dem Gebiet der von der argentinischen Regierung anerkannten Kolonisationsgesellschaft niederzulassen, oder daß sie einen Kontrakt über Landkauf mit dieser Gesellschaft abgeschlossen haben. Von der Vorlegung eines Arbeits- oder Landkaufkontraktes können Landwirte und landwirtschaftliche Arbeiter entbunden werden, sofern diese nachweisen, daß sie Barmittel im Betrage von mindestens 1500 a r - gentinischen Papier pesos besitzen. In diesem Falle müssen für die Beglaubigung der zur Einreise in Argentinien vorgeschriebenen Dokumente ebenfalls Goldpesos 30.— bezahlt werden, deren Rückvergütung spätestens 30 Tage nach erfolgter Landung in Argentinien, unter gleichen Bedingungen wie oben angeführt, beantragt werden kann. Von der Bezahlung der Beglaubigungsgebühren, aber nicht von der Vorlegung eines Leumundszeugnisses, einer Betteleibescheinigung und eines ärztlichen Attestes sind gewisse Kategorien von Personen befreit. 3. Durchreise: Reisende, die durch Argentinien in ein anderes südamerikanisches Land weiterzureisen beabsichtigen, benötigen zur Durchreise in Argentinien einen argentinischen Durchreisesicht vermerk. Zur Ausstellung des Durchreisevisums sind die unter „Einwanderungsbedingungen" genannten Unterlagen mit Ausnahme der besonderen Einreiseerlaubnis erforderlich. Für die Beglaubigung der Dokumente ist von Reisenden der dritten Schiffsklasse die vorgeschriebene Gebühr in Höhe von Goldpesos 80.— in Form eines Schecks an die Order der Direcciön General de Immigraciön, Buenos Aires, und für das Paßvisum Goldpesos 5.— zu entrichten. Innerhalb einer Frist von 20 Tagen, gerechnet von dem Betreten argentinischen Bodens, können solche Transitpassagiere durch das nächste argentinische Konsulat unter Vorlage der Reisedokumente die Rückgabe der Beglaubigungsgebühr von Goldpesos 30.— bei der Generaldirektion der Einwanderungsbehörde in Buenos Aires verlangen. Gesuche, welche nach Ablauf der Frist eingereicht werden, verlieren ihre Berechtigung. Reisende der ersten Schiffsklasse oder der Mittelklasse haben nur die Gebühr von Goldpesos 5.— zu entrichten, Reisende der zweiten Klasse haben an Stelle der Goldpesos 30.— einen Scheck über Goldpesos 68.20 vorzuweisen. Sofort nach Eintreffen im südamerikanischen Bestimmungsland können Durchreisefahrgäste durch das nächste argentinische Konsulat unter Vorlage der Reisepapiere die Rückgabe des Betrages von argentinischen Pesos 68.20 bei der Direcciön General de Immigraciön, Buenos Aires, zurückfordern. 4. Zollbestimmungen (Reise- und Umzugsgut): Nach den gesetzlichen Bestimmungen können zollfrei eingeführt werden: Gebrauchsgegenstände, Kleidungsstücke und Möbel der Einwanderer bis zu einem Wert, den die Regierung festsetzt, und soweit die Menge der mitgeführten Kleidungsstücke und Möbel nicht vermuten läßt, daß sie zu Handelszw ecken bestimmt sind. Die Gegenstände sollen den Einwanderer begleiten. Falls er gezwungen ist, einen Teil seiner Sachen mit einem kurz nach seiner Ankunft eintreffenden Schiff zu befördern, wird auf Antrag von der Einwanderungsbehörde eine Ausnahme gemacht. Als Einwanderer werden Personen angesehen, welche die im Einwanderungsgesetz vorgesehenen Vergünstigungen unter Nachweis ihrer Eigenschaft als Einwanderer nachgesucht haben und von der Einwanderungsbehörde als Einwanderer anerkannt sind. J! i Die Höhe des für Einwanderungsgut zulässigen Wertes ist entgegen der darauf bezüglichen Bestimmung des Einwanderungsgesetzes niemals von der Regierung festgesetzt worden. Infolgedessen handelt die Einwanderungsbehörde nach ihrem Ermessen. Sie versteht unter Gebrauchsgegenständen, Kleidungsstücken und Möbeln gewöhnliche, gebrauchte oder neue Ausstattungen jeder Art zur Einrichtung des Hauswesens und zum persönlichen Gebrauch, wie sie im allgemeinen von den Einwanderern mitgeführt werden. Die Zollbehörde legt die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes und der Zollordnung in der Weise aus, daß als zollfrei für Einwanderer anzusehen sind: neue und gebrauchte Gegenstände, die zur Wohnungseinrichtung und zum häuslichen Gebrauch dienen, mit Ausnahme von Luxusgegenständen. Was unter Luxus gegenständen zu verstehen ist, ist nicht festgelegt. Jedenfalls läßt auch die Zollbehörde größere und wertvollere Ilausausstattungen nicht zollfrei zu. Sie verzollt eine bessere Wohnungseinrichtung, wenn sie gebraucht ist, nach ihrem \\7ert, unter Berücksichtigung der Abnutzung, und, wenn sie neu ist, nach dem im Zolltarif verzeichneten Ergänzungswert, fertigt dagegen Kleider, persönliche Gebrauchsgegenstände, Schmuck- und Toilettesachen, 'Fischwäsche, Bestecke usw. nach der Verordnung über die Zollbehandlung des Gepäcks der Reisenden ab, die keine Kinw anderer im Sinne des Gesetzes sind. Nach dieser Zollverordnung sind bis zu einer W'ertgrenze von Goldpesos 200.— zollfrei einzulassen: a) die Kleider der Reisenden, ihre Gebrauchsgegenstände, ihre persönlichen Schmuck- und Toilettensachen, soweit sie für den persönlichen Gebrauch nötig und angemessen sind; b) die Gegenstände für den häuslichen Gebrauch, wie Bett- und Tischwäsche, Tischbestecke usw., die als Reisegepäck eingehen, gleichviel ob sie neu oder gebraucht sind; c) Kleider und andere Gegenstände, die im Auslande zum persönlichen Gebrauch gekauft worden sind, mit Ausnahme von Kunstgegenständen. Soweit die unter b und c erwähnten Gegenstände gebraucht sind, ist ihr Zollwert unter Berücksichtigung der Entwertung durch den Gebrauch festzusetzen, wobei sich der Zoll nach dem auf diese Weise festgesetzten Wert richtet. 5. Devisenbeschränkungen im Reiseverkehr: In Argentinien keine Beschränkungen. (Nach „Deutsche Paßvorschriflen und Einreisehestimmungen des Auslandes", herausg. von der Industrie- und IIandelskammer Stuttgart, Juni 1936.) II. Das Land 1. Natur und Haupteinteilung des Landes Argentinien ist das zweitgrößte Land des südamerikanischen Kontinents und gehört zu den großräumigen Ländern der Welt. Es hat eine Ausdehnung von 2,8 Millionen Quadratkilometern, d.h. etwa die sechsfache Größe von Deutschland. Da aber seine Bevölkerung nur etwa 12,4 Millionen Menschen umfaßt, beträgt die mittlere Bevölkerungsdichte nur 4,4 Personen auf den Quadratkilometer, gegen etwa 140 in Deutschland. Argentinien grenzt im Norden an Bolivien, Paraguay und Brasilien, im Osten an Uruguay und den Atlantischen Ozean, im Süden an das chilenische Patagonien und das Südliche Eismeer. Im Westen bilden die Anden eine 4800 km lange Grenze gegen Chile. Die argentinische Republik ist ein Bundesstaat mit einer Zentralregierung. Er setzt sich zusammen auc, 14 Provinzen (d. h. Einzelstaaten) mit autonomer Verwaltung, ferner aus 10 nationalen Territorien, die der Zentralregierung unterstehen, sowie endlich aus dem Bundesdistrikt, nämlich dem Stadtgebiet von Buenos Aires, wo die Bundesregierung ihren Sitz hat. Die Größe der Provinzen wie der Territorien ist sehr verschieden. Die größte Provinz, Buenos Aires (mit der Hauptstadt La Plata), ist ungefähr so groß wie Preußen, die kleinste, Tucuman, ist kleiner als'Belgien. Das größte Territorium, Santa Cruz, ist beinahe so groß wie die Provinz Buenos Aires das kleinste Territorium, Tierra del Fuego (Feuerland), etvva so groß wie W ürttemberg. Die folgende Tabelle gibt eine Uebersicht über die Provinzen, die Territorien und den Bundesdistrikt Argentiniens. (Die Hauptstädte sind in Klammern genannt. W'o kein Nanr in klammern angeführt ist, trägt die Hauptstadt den gleichen Namen wie die Provinz oder das Territorium. Die Reihenfolge entspricht etvva der Lage von Norden nach Süden) 20

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