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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1935-09-01 · September 1935 · p. Seite 87

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1935. Bestand LBI
Issue
September 1935
Date
1935-09-01
Page
Seite 87 (sequence 89)
Language
German
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Uganda. 80 588 Quadratmeilen Land, 13 616 Quadratmeilen Wasser. Hauptstadt: Entebbe. Bevölkerung: Schätzung 1933: Europäer 1854, Asiaten, hauptsächlich Inder, 14 204, Afrikaner 3 604 135. Uganda ist ein Inland-Territorium am Aequator und nördlich davon, und schließt in seinen Grenzen Teile aller großen Seen, die die Quellgewässer des Nils bilden, ein. Sein nächster Seehafen ist Mombasa in Kenya, 800 Meilen entfernt. Der größte Teil des Landes besitzt ein mehr oder weniger tropisches Klima. Ausgenommen im Tal des Nils kann es nicht als ungesund für Europäer bezeichnet werden, wenn sie sich genügend vorsehen, Malaria zu vermeiden. Die Tagestemperatur ist nicht hoch und übersteigt selten 90 . Im Westen sind Plateaus, die sich bis zu 5 und 6000 Fuß erheben, wo das Klima kalt und gesund ist. Die Haupthandelsstädte sind Kampala, Jinja und Mbale. Die Einwanderung und Auswanderung betrugen: 1932 1933 Einw. Ausw. : Einw. : Ausw. Europäer 509 582 588 511 Inder 1801 1921 1614 1856 Goanesen 210 204 203 257 Araber 28 20 29 18 Andere * 37 42 49 32 * Andere schließen auch Eingeborene ein. Es ist eine erhebliche Wanderungsbewegung der Nichteingeborenen-Bevölkerung zwischen Kenya und Uganda. Aber es ist für diese Wanderung keine Statistik vorhanden. Der Einreise Deutscher steht kein Hindernis entgegen. Für die Einreise genügt der deutsche Heisepaß ohne Visum. Landungsgeld (Rückreisedepot) lu Kenya und Uganda gilt als Teil der „ausreichenden Mittel" von etwa 100 engl. Pfd., deren Nachweis die Einwanderungsbehörde von den ohne Anstellungsvertrag Einreisenden fordert, ein Rückreisedepot von 50 engl. Pfd., das von der Reederei vor der Einschiffung eingezogen und bei der Landung an die Einwanderungsbehörde weitergeleitet wird. Das Depot wird nach Erteilung der endgültigen Einreiseerlaubnis, im allgemeinen nach 12 Monaten, von der Behörde zurückvergütet. Vergnügungsreisende, auch wenn sie einen Hin- und Rückfahrschein besitzen, sind nicht ohne weiteres von der Hinterlegung des Rückreisedepots befreit. Sie müssen für alle Fälle den Besitz genügender Barmittel nachweisen, um auch auf anderem Wege heimkehren zu können. Australien. Die jährliche Statistik der Ueberseewanderung für das Jahr 1934, veröffentlicht vom australischen Census- und Statistikbüro, weist eine Gesamtsumme von 11.778 dauernden Ankömmlingen auf (6143 Männern und 5635 Frauen) gegenüber 10.749 (5740 Männern und 5009 Frauen) im Jahre 1933, und eine Gesamtzahl von 12.166 dauernden Abreisenden (6854 Männern und 5312 Frauen) gegenüber 12.221 (7115 Männern und 5106 Frauen) im Jahre 1933. Die Einwanderung nach Australien ist nach Auskunft des englischen Konsulats nach wie vor gesperrt. Wir geben die Antwort des Konsulats nachstehend wieder: 1. Die Einwanderung nach Australien ist augenblicklich für jeden gesperrt, der nicht ein „Landing Permit" (Landungserlaubnisschein), ausgestellt durch das „Department of the Interior, Canberra, Australien", hat. 2. Diejenigen Einwanderer, die nahe Verwandte in Australien haben, müssen veranlassen, daß ihre Verwandten für sie die Einwanderungserlaubnis bei dem „Department of the Interior, Canberra, Australien"" beantragen. 3. Bona fide Touristen. Kaufleute usw., d. h. Nicht-Einwanderer, können sich bis zu sechs Monaten in Australien aufhalten. 4. Deutsche Staatsangehörige brauchen kein Visum für die Einreise nach Australien. — Fachleute und Farmer mit einem Kapital von mindestens £ 500,— erhalten evtl. die Genehmigung zur Einwanderung. Die Reisenden, die sich nicht länger als 6 Monate in Australien aufzuhalten gedenken, müssen, sofern sie keine britischen bezw. australischen Staatsangehörigen sind oder keinen Einreiseerlaubnisschein (Permit) der australischen Kinwanderungsbehörde vorweisen können, vor Antritt der Reise £ 40,— bei der Schiffsgesellschaft einzahlen. Dieser Betrag wird den Passagieren nach genehmigter Einreise im Bestimmungshafen zurückvergütet. Nach einem Zensus von 1933 betrug die Bevölkerung mit Ausschluß von eingeborenen Vollblutaustraliern 6 630 600 gegen 5 435 734 am 4. April 1921, wo der vorherige Zensus erfolgte. Nachfolgend ist die Verteilung der Bevölkerung nach Staaten und Geschlecht am 30. Juni 1933 aufgeführt: Staat: Männlich: Weiblich: Gesamt: New South Wales 1 318 728 1 282 376 2 601 104 Victoria 903 399 916 961 1 820 360 Queensland 497 394 450 395 947 789 South Australia 290 970 290 017 580 987 Western Australia 234 000 204 948 438 9-18 Tasmania 115 141 112 464 227 605 Northern Territory 3 376 1 484 4 860 Federal Capital Territory 4 807 4 140 8 947 3 367 815 3 262 785 6 630 600 Fast die Hälfte der Bevölkerung Australiens ist noch in den Hauptstädten, nachstehend die Zahlen vom 30. Juni 1933: Bevölkerung: Sydney.......... 1 235 367 Melbourne........ 992 048 Brisbane......... 299 782 Adelaide......... 312 629 Perth........... 207 464 H o b a r t.......... 60 408 Canberra......... 7 352 Gesamt: 3 115 023 Nach einem Zensus der eingeborenen Bevölkerung vom 30. Juni 1932 wurden 59 719 Vollblut-Eingeborene gezählt, von denen 36 524 als nomadisch bezeichnet wurden, 9294 hatten regelmäßige Beschäftigung und 9961 lebten in überwachten Lagern. Zur gleichen Zeit gab es 19 196 Mischlinge. Die Eingeborenen sind über das ganze Festland zerstreut, aber die Mehrzahl ist hauptsächlich in West-Australien, Queensland und dem nördlichen Territorium. Der Immigrationsakt von 1932 sieht u. a. vor, a) daß jeder Ausländer, der einem Beamten gegenüber nicht den Nachweis führt, daß er ein Landungs-Permit besitzt oder daß seine Zulassung genehmigt worden ist, vom Landen ausgeschlossen werden kann, b) die Erhöhung der Zeit, während der erklärt werden kann, daß einer Person die Einwanderung verboten worden ist, von 3 auf 5 Jahre. Einwanderung Weißer. In Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in Australien ist es für notwendig befunden worden, weiterhin die Einwanderung von Fremden auf Personen zu beschränken, die Landungserlaubnisse oder spezielle Ermächtigung der Zulassung von dem „Department of the Interior" erhalten. Diese Ermächtigung wird in der Regel beschränkt auf sehr nahe, abhängige Verwandte von Personen, die bereits in Australien angesiedelt sind; aber Fälle besonderer Art werden berücksichtigt, und Vorsorge ist auch getroffen worden, zeitweise bona fide-Besucher zuzulassen, die Australien zu Geschäftszwecken oder zum Vergnügen aufzusuchen wünschen. Ausländer, die Eintritt in Australien zu erhalten suchen, müssen gültige Nationalpässe besitzen, die von einem britischen Konsul zur Reise nach Australien visiert sind, ausgenommen in Fällen, wo die Visen-Erfordernisse durch gegenseitige Vereinbarungen abgeschafft sind. Die Ausnahmen erstrecken sich bisher auf die folgenden Länder: Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Liechtenstein, Norwegen, Schweden, Schweiz, Holland, Deutschland und Oesterreich. Allgemeine Informationen über die Fintrittsbedingungen können u. a. von nachfolgenden Stellen verlangt werden: a) in Australien: The Secretary, Department of the Interior. Canberra, F. C. T., Australien, 87

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