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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1935-09-01 · September 1935 · p. Seite 79

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1935. Bestand LBI
Issue
September 1935
Date
1935-09-01
Page
Seite 79 (sequence 81)
Language
German
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Ueberzahl und ihres niedrigeren Lebensstandards erkannt, aber er sehe das Heil in der den Eingeborenen freundlichen Politik, die, zum Besten der Eingeborenen wie der weißen Bevölkerung, in dem „Land Apportionment Act" Ausdruck fände. Der High G o m m i s s i o n e r b e m e r k t e , R h o - desien sei ein Riesenland, und man brauchte Siedler, aber nur, wenn diese eine Chance zu leben und zu prosperieren hätten. Auch hier betonte er besonders den Reichtum an Tabakland, über 2 000 000 Acres, Rhodesien könnte allen Tabak liefern, den England braucht. Spanisch-Marokko. Tanger. Der Konsulardistrikt schließt Ceuta und Melilla ein. Die Südgrenze von Spanisch-Marokko ist noch nicht völlig abgegrenzt. Bevölkerung annähernd 800 000 Einwohner. Hauptstadt Tetuan 44 700. Sprache maurisch-arabisch und spanisch. Für Deutsche ist die Erteilung eines Visums ohne vorherige Genehmigung der Generaldirektion für Marokko und Kolonieen in Madrid nicht möglich. Nur wenn es sich um Personen handelt, die genügende Garantien bieten und ausreichende Referenzen vorlegen, kann nach Entscheidung des Konsuls der Paß für Touristenzwecke visiert werden und zwar mit einer Höchstfrist von 5 Tagen Aufenthalt in Spanisch-Marokko. Eine Niederlassung soll nach vorliegender Information für einen Arzt, Zahnarzt, oder ähnl. trotz der an sich gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit deshalb nicht in Frage kommen, weil die zur Niederlassung erforderliche Erlaubnis des Hohen Commissars in Tetuan nicht an Ausländer erteilt wird. Es haben im Laufe des Jahres 1933/34 speziell Deutsche wiederholt versucht, die Erlaubnis zu erlangen, und haben keinen zusagenden Bescheid erhalten. Tanger. Bevölkerung etwa 60 000 (40 000 eingeborene Mohammedaner, 12 000 Europäer, 8000 eingeborene Juden). Das Winterklima in Tanger ist sehr mild und gleichförmig. Kurze heftige Regenperioden sind zwischen Oktober und Mai zu erwarten. Das Klima im Sommer ist nur mäßig heiß. Bezüglich der Niederlassung deutscher Staatsangehöriger in der Tangerzone sind uns folgende Informationen zugegangen: „Die Niederlassungsbestimmungen für deutsche Staatsangehörige in der Zone von Tanger sind zuletzt durch das lokale Gesetz vom 29. Juni 1933 geregelt worden. Nach diesem Gesetz können die Deutschen in die Tangerzone mit einem Paß kommen, der ein spezielles Visum enthält. Dieses Visum ist nur während 6 Monate gültig. Nach Ablauf dieser Frist können sie durch den Mendoub, den betreffenden Administrator, Genehmigung erhalten, ihren Aufenthalt für eine oder mehrere Perioden von 6 Monaten zu verlängern. Die definitive Installation oder für eine längere Dauer, bleibt für Deutsche untersagt, umsomehr die Ausübung eines freien Berufes (Medizin), die nur für eine Dauer von 6 Monaten in Betracht gezogen werden kann. Drei deutsche Aerzte haben ausnahmsweise ihre Praxis in Tanger ein Jahr lang ausgeübt. Diese drei Deutschen haben sich übrigens verpflichten müssen, 'Fänger zu einem bestimmten Termine zu verlassen." Südafrikanische Union. E i n w a n d e r u n g s b e s t i m m u n g e n Die Einwanderung nach der Südafrikanischen Union ist für Angehörige einer Reihe von Staaten einer sehr klein bemessenen Quote unterworfen worden. Zu den nicht von dieser Restriktion betroffenen Ländern gehören Territorien, die das British Commonwealth of Nations in sich schließt, Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Holland, Italien, Norwegen, Oesterreich, Portugal, Spanien, Schweden, Schweiz, die Vereinigten Staaten. Diese sind nur den Bestimmungen des Immigrants' Regulation Act von 1913 unterworfen. Nachstehend eine kurze Zusammenfassung der Einwanderungsbestimmungen. 1. Für Personen, die in Deutschland (jetziges Gebiet) geboren sind: Diese müssen im Besitze eines gültigen deutschen Reisepasses sein. Ein Visum ist nicht erforderlich. Ferner müssen sie der Einwanderungsbehörde bei ihrer Ankunft nachweisen, daß sie über ausreichende Mittel verfügen. Eine feste Summe ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Höhe des Betrages wird von der Einwanderungsbehörde an Ort und Stelle festgelegt. Es ist aber anzunehmen, daß, wenn der betreffende Einwanderer mindestens 100 Pfund pro Person besitzt, der Einreise nichts im Wege stehen dürfte. Dieser Betrag muß das Eigentum des Einwanderers sein bzw. in Südafrika zu seiner freien Verfügung stehen. Natürlich braucht diese Summe kein Bargeld zu sein. Auch kann die Einwanderungsbehörde die Hinterlegung eines Betrages verlangen. Diese Bestimmungen gelten auch für Personen, die in den oben genannten Ländern geboren sind. Es ist empfehlenswert, wenn sich jeder Einwanderer vor der Abreise ein polizeiliches Führungs- und Gesundheitszeugnis beschafft. 2. Für Personen, die nicht in den obengenannten Ländern geboren sind: Diese müssen im Besitz einer besonderen ausschließlich von dem südafrikanischen Innenministerium erteilten Einreiseerlaubnis sein, ohne welche sie nicht an Land gelassen werden. Die Formulare für den zu stellenden Antrag sind im Konsulat auf Anfrage erhältlich. Von Frauen und Kindern unter 21 Jahren eines Mannes wird angenommen, daß sie in dem gleichen Lande wie dieser geboren sind, und in Fällen, wo derselbe nicht in einem der angeführten quotafreien Länder geboren ist, sind Quotapermits für seine Frau und minderjährigen Kinder erforderlich. Für eine vorübergehende Einreise brauchen die unter diese Gruppe fallenden Personen ein Visum, welches für Deutschland vom Konsulat der Union von Südafrika, Hamburg 36, Hamburger Hof, erteilt wird, das aber keine Gewähr für die Einreise in Südafrika gibt. Die Konsulatsgebühren für ein Visum betragen 8,40 RM. Ferner müssen sie dann bei der Ankunft in Südafrika ein besonderes Gesuch für die vorübergehende Einreise an die Einwanderungsbehörde richten und müssen einen Betrag bis zu 250 Pfund pro Person hinterlegen. Der Aufenthalt kann bis zu höchstens 12 Monaten genehmigt werden. Staatenlose, auch wenn ihr Geburtsort in Deutschland liegt, sind nach Auskunft des Konsulats zur Einreise nach Südafrika dem Visumzwang unterworfen. Ueber Bedingungen der Visumerteilung ist in einem Zirkular des Konsulats u. a. noch vermerkt; daß der Paß des Antragstellers eine Gültigkeit von mindestens einem Jahr haben muß. Für Staatenlose, Inhaber von Fremdenpässen oder Personalausweisen ist es erforderlich, daß der Paß einen Wiedereinreisesichtvermerk der zuständigen deutschen Behörde mit einer Gültigkeit von mindestens sechs Monaten hat. — Aus dem Prospekt einer Schiffslinie führen wir zur Ergänzung noch folgendes an: Einwanderungswillige müssen entweder über ausreichende Existenzmittel verfügen oder aber einen im Bestimmungslande amtlich beglaubigten Vertrag (Form of Undertaking) vorlegen können, der von einer Bank gegengezeichnet sein muß, und aus dem hervorgeht, daß sie bei einem wohlangesehenen Arbeitgeber in angemessener Weise Arbeit erhalten, oder daß Verwandte oder Freunde die Verpflichtung übernommen haben, für ihren Unterhalt und die Kosten einer evtl. nötig werdenden Rückreise im Betrage von mindestens £ 100 aufzukommen. Ein derartiges „Form of Undertaking" muß auf einem amtlichen Formular ausgefertigt und beglaubigt sein, d. h. von dem zuständigen Magistrat eines Distrikts oder von einer entsprechenden südafrikanischen Behörde. Als Depot für etwaige Rückreise sind bei der Schiffsgesellschaft £ 35 zu hinterlegen, worüber diese eine Bescheinigung ausstellt. — Bezüglich der bei der Landung in Südafrika vorzuzeigenden Garantiesumme und der Praxis der Zulassung gingen uns im vorigen Jahr folgende Mitteilungen zu: Deutsche Einwanderer, die bereits bei der Landung Arbeit nachweisen können und £ 100 besitzen, werden ohne weiteres eingelassen. 79

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