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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1935-09-01 · September 1935 · p. Seite 59

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1935. Bestand LBI
Issue
September 1935
Date
1935-09-01
Page
Seite 59 (sequence 61)
Language
German
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IRI
…/6492417-9587701-10032093--558-9587762
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schriebenen Visums in den betreffenden Pässen wesentlich erleichtert. Art. 5. Der richtig visierte Paß und andere Urkunden sind für ihre Inhaber Beweise, daß sie die Bedingungen für die Einwanderung in das nationale Gebiet erfüllt haben. Art. 6. Diejenigen Ausländer, die sich nicht als Einwanderer nach Brasilien begeben, sind nur den Bestimmungen der Gesundheitsbehörde und denen der Polizei, nicht jedoch denen der Einwanderungsbehörde unterworfen. Art. 7. Die Ueberwachung der Vorschrift der Bedingung 9 des Art. 2 dieses Gesetzes geschieht bei der Ausschiffung und dem Eintritt der Ausländer in nationales Gebiet durch die Sanitäts-, Polizei- und Einwanderungsbehörden. Art. 8. Die Beförderung der allein oder mit Familie ankommenden ackerbautreibenden Einwanderer geht zu Lasten des Ministeriums für Arbeit, Industrie und Handel. Die Beförderung geschieht mit der Eisenbahn oder auf dem Seewege bis zum Bestimmungsort. Art. 9. Die Beförderung auf der Eisenbahn oder mit einem Fuhrwerk von der Eisenbahnstation, vom See- oder Flußhafen bis zum Siedlungsplatz oder Bestimmungsort soll von den Organen des Ministeriums für Arbeit, Industrie und Handel erleichtert werden, wenn der Siedlungsplatz unter ihrer unmittelbaren Verwaltung steht, andernfalls fallen die Kosten den Staaten, Gesellschaften, Vereinigungen oder Interessierten zur Last. Art. 10. Keine Gesellschaft, Vereinigung oder Kompagnie darf ohne vorherige Genehmigung des Ministeriums für Arbeit, Industrie und Handel für die Einführung von Einwanderern werben, besonders hinsichtlich der Bedingung 9 des Art. 2 dieses Gesetzes. Art. 11. Jeder Ausländer, der brasilianischen Boden betritt und nicht im Besitze der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Urkunden ist, wird als blinder Passagier behandelt. Einziger Paragraph. Die blinden Passagiere werden ausgewiesen und nach diesem Gesetz sowie nach den geltenden Strafvorschriften angeklagt. Art. 12. Das Ministerium für Arbeit, Industrie und Handel ist ermächtigt, wegen der Uebersetzung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen in Fremdsprachen mit größter Verbreitung gemeinsam mit der Administracao publica Vorkehrungen zu treffen. Art. 13. Das vorliegende Gesetz tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. Art. 14. Alle gegenteiligen Bestimmungen wurden aufgehoben. Bemerkungen zu diesen neuen Einwanderungsbestimmungen. Die im Art. 2, Unterabschnitt 9 angekündigten Ausführungsbestimmungen sind bisher noch nicht veröffentlicht worden. Die nicht als Einwanderer geltenden Ausländer sind nicht den Bestimmungen der Einwanderungsbehörde unterworfen, sondern nur den sanitären und polizeilichen Vorschriften (s. oben Art. 6). Die Deutsche Zeitung Sao Paulo berichtet unter dem 25. Mai 1935: Auf eine Interpellation hin hat der Arbeitsminister der Bundesabgeordnetenkammer die Auskunft gegeben, daß die zur Ausarbeitung der Ausführungsbestimmungen zu den betreffenden Verfassungsvorschriften über die Einwanderung notwendige Kommission schon bestellt ist und normal arbeitet, und daß zum besseren Studium einzelner Fragen Unterausschüsse für Rechte der Einwanderer, Einwanderungsquoten, Auswahl und Eugenik der Einwanderer, Kolonisation, Assimilation, Organisation eines Nationalen Wanderungsamtes, Grundlagen für ein Einwanderungs-Institut gebildet worden sind. Vorläufige Jahresquoten, festgesetzt von der mit der Regelung und Durchführung des Artikels 121, §§ 6 und 7 der Bundesverfassung beauftragten Sonderkommission. oder oder 12 Personen 12 Personen oder oder oder oder oder oder 12 Personen 12 Personen 12 Personen 12 Personen 12 Personen 12 Personen Albanier ........... 1 Familie Algerier ........... 1 Familie Deutsche ........... 3 088 Argentinier .......... 349 Armenier ........... 49 Australier .......... 1 Familie oder 12 Personen Oesterreicher ......... 1 684 Belgier ............ 114 Bolivianer .......... 11 Bulgaren ........... 17 Kanadier ........... 1 Familie oder 12 Personen Chilenen ........... 31 Chinesen ........... 32 Kolumbianer ......... 2 Staatsangehörige von Costarica 1 Familie Kubaner ........... 1 Familie Der Stadt Danzig angehörig 8 Dänen ............ 56 Dominikaner ......... 1 Familie Aegypter ........... 37 Aus Ecuador stammend .... 1 Familie Estländer........... 158 Finnen ............ 7 Franzosen .......... 601 Griechen ........... 240 aus Guatemala stammend ... 1 Familie aus Haiti stammend...... 1 Familie Spanier............ 11542 Holländer........... 150 Ungarn ............ 473 Inder ............. 16 Engländer .......... 404 aus dem Irak stammend .... 1 Familie oder 12 Personen Italiener ........... 28 027 Japaner............ 2 849 Letten ............ 125 aus dem Libanon stammend 230 Litauer ............ 1 680 Luxemburger ......... 3 Marokkaner ......... 6 Mexikaner .......... 10 aus Nicaragua stammend ... 1 Familie oder 12 Personen Nordamerikaner ....... 214 Norweger........... 12 Palästinenser ......... 36 aus Panama stammend .... 1 Familie oder 12 Personen aus Paraguay stammend ... 15 Peruaner ........... 23 Polen............. 2 307 Portugiesen.......... 22 955 Rumänen ........... 2 283 Russen ............ 2 152 aus San Salvador stammend 1 Familie oder 12 Personen Schweden........... 96 Serben ............ 17 Schweizer........... 120 Syrer ............. 1 196 Tschechoslowaken ...... 264 aus Transvaal stammend ... 1 Familie oder 12 Personen Türken ............ 1 564 Ukrainer ........... 84 aus Uruguay stammend .... 154 Venezolaner.......... 7 Jugoslaven ......... 1 354 (gezeichnet) Dulphe Pinheiro Machado Director Geral. Für die japanische Einwanderung wird eventuell eine Sonderregelung erfolgen. Vor der Bekanntgabe der neuen Bundesverfassung vom 17. Februar 1933 hatte das Brasilianische Bevölkerungsamt in Uebereinstimmung mit der in Kraft befindlichen Gesetzgebung eine japanische Gesellschaft ermächtigt, im Jahre 1934 nach Brasilien 28 600 Einwanderer zu überführen, die für die Staaten Sao Paulo, Minas Geraes, Parana, Mato Grosso und Para bestimmt waren. Auf Grund der neuen verfassungsmäßigen, diese Dinge regelnden Erlasse sind Zweifel an der Gültigkeit dieser Ermächtigung wach geworden und der Minister des Aeußeren hat demzufolge eine Nachprüfung angeordnet. Der Rechtsberater dieses Ministe- 59

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