Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Journal
- Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Volume
- 1935. Bestand LBI
- Issue
- September 1935
- Date
- 1935-09-01
- Page
- Seite 58 (sequence 60)
- Language
- German
- Belongs to
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Trotz gesteigerter Wirtschaftstätigkeit im Minengebiet und stark erhöhter Ausfuhr Gesamtlage noch weitgehend durch Kriegseinflüsse beeinträchtigt. Verbrauchsgüterindustrien mit Ersatzlieferungen für stark gedrosselte Einfuhr von Konsumgütern weiter gut beschäftigt. Lage der Landwirtschaft infolge reichlicher Ernten gebessert. Teuerung für viele Waren des täglichen Bedarfs. Kredit- und Liquiditätsverhältnisse noch nicht gebessert. Kreditinstitute in starkem Maße für Staatszwecke beansprucht. Offizieller und Freimarktkurs des Boliviano weiter gesunken. Auslandsbewertung der Valuta Mitte Dezember 39,9 v. H. der Parität. Verschärfte Devisenknappheit infolge hoher Regierungsanforderungen und ganz geringer Zuteilungen für Bedarf der privaten Wirtschaft. Das Bolivianische Konsulat hatte uns mitgeteilt, daß die Einwanderung nach Bolivien wegen des Krieges gesperrt ist. Nach Abschluß des Waffenstillstandes erteilte das Konsulat Mitte Juli die Auskunft, daß die Einwanderungssperre nach Bolivien nach wie vor weiterbestehe und auch kaum anzunehmen sei, daß diese Maßnahme in nächster Zeit aufgehoben werde, da nach dem dreijährigen Chaco-Kriege lausende der Frontkämpfer wieder in den Arbeitsbetrieb und die Wirtschaft des Landes eingegliedert werden müßten. Aus diesen allgemeinen Gründen würden zur Zeit Ausländer nicht zugelassen. Brasilien. Einwanderungspolitik und -Vorschriften. (Publikation der Reichsstelle vom Oktober 1934). Das Einwanderungswesen Brasiliens ist in den §§ 4—7 des Artikels 121 der neuen brasilianischen Bundesverfassung vom 16. Juli 1934 grundsätzlich neu geregelt worden. Die Paragraphen lauten in deutscher Uebersetzung wie folgt: § 4. Die landwirtschaftliche Arbeit wird Gegenstand besonderer Vorschriften sein, die nach Möglichkeit die Vorschriften dieses Artikels berücksichtigen werden. Die Vorschriften zielen darauf ab, den Mann an seine Scholle zu fesseln, seine ländliche Erziehung zu betreuen und sicherzustellen, daß hinsichtlich der Kolonisation und Ausnützung staatlicher Ländereien der nationale Arbeiter den Vorzug erhält. § 5. Der Bund wird in gemeinsamer Zusammenarbeit mit den Bundesstaaten die Einrichtung landwirtschaftlicher Kolonien fördern, nach denen Bewohner notleidender Zonen auf ihren Wunsch und Arbeitslose entsandt werden. § 6. Die Einwanderung nach Brasilien wird künftighin den Beschränkungen unterliegen, die notwendig sind, um eine Gewähr für die ethnische Einverleibung und die physischen und bürgerlichen Fähigkeiten der Einwanderer zu haben. Die Einwanderung aus jedem Lande darf jedoch jährlich nicht höher sein als 2% der Gesamtzahl der Staatsangehörigen der gleichen Nation, die sich im Laufe der letzten 50 Jahre in Brasilien festgesetzt haben. § 7. Die Zusammenballung von Einwanderern an irgend einem Orte der Union ist verboten, da das Gesetz die Auswahl, die Ansiedlung und die Anpassung der Ausländer zu regeln hat. Ausführungsbestimmungen hierzu liegen noch nicht vor; es kann angenommen werden, daß die für die deutsche Einwanderung sich ergebende Jahresquote etwa 2400 betragen wird. In Ergänzung der geplanten verfassungsrechtlichen Bestimmungen ist bereits am 9. Mai 1934 das Dekret Nr. 24215 betreffend die Einwanderung aus dem Auslande nach Brasilien und die Niederlassung von Ausländern veröffentlicht worden. Im einzelnen wird hierin bestimmt: Art. 1. Den Eintritt von Ausländern in Brasilien bestimmt dieses Gesetz. Art. 2. Den ausländischen Einwanderern ist ohne Unterschied des Geschlechts die Einwanderung verboten, wenn sie 1. gelähmt oder verstümmelt sind, ausgenommen jedoch, wenn sie trotzdem völlig arbeitsfähig sind oder nur bis zu 20 v. IL ihre Arbeitskraft eingebüßt haben. Als Grundlage hierfür dient das Mittelmaß der Unfalltabelle, die die Entschädigungen für Arbeitsunfälle festsetzt, und wie sie in den gesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist; 2. stumm oder taubstumm sind; 3. geisteskrank, nervenkrank oder nervenschwach sind; 4. mit unheilbaren oder ansteckenden Krankheiten behaftet sind, z. B. mit Lepra, Tuberkulose, Trachom, Geschlechtskrankheiten oder mit anderen Krankheiten, die in den Vorschriften der Gesundheitsbehörde aufgeführt sind; 5. dem Rauschgift verfallen sind; 6. solche innerlichen Krankheiten haben, die in den gültigen gesetzlichen Vorschriften aufgeführt sind; 7. jünger als 18 Jahre und älter als 60 Jahre sind; 8. Zigeuner oder Landstreicher sind; 9. die Erlernung eines gesetzlich erlaubten Berufs nicht nachweisen können, oder den Nachweis des Besitzes genügender Mittel für ihren eigenen Lebensunterhalt oder den ihrer Begleitung nicht zu erbringen vermögen. Die näheren Ausführungsbestimmungen für die richtige Anwendung dieses Gesetzes werden noch erlassen; 10. schriftunkundig sind; 11. sich der gewerblichen Unzucht hingeben oder Gewinn daraus ziehen oder nachgewiesenermaßen unmoralische Eigenschaften haben; 12. einen Lebenswandel geführt haben, der nachgewiesenermaßen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen hat; 13. schon einmal aus Brasilien ausgewiesen wurden, es sei denn, daß der Ausweisungsbefehl zurückgenommen wurde; 14. in einem anderen Lande wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, das nach brasilianischem Recht eine Auslieferung zur Folge haben würde; § 1. Im Sinne dieses Gesetzes wird jeder Ausländer als Einwanderer betrachtet, der mit der Absicht nach Brasilien kommt, länger als 30 Tage zu bleiben, und irgendeinen erlaubten ernährenden Beruf ausüben will, der seinen eigenen Unterhalt und den seines Haushalts gewährleistet. § 2. Die Tatsache des Alleinreisens genügt bei Ausländerinnen nicht, um die Bedingung des Artikels 11 als vorliegend zu betrachten. § 3. Die Aufzählung der in diesem Artikel enthaltenen Bedingungen schließt das Vorhandensein weiterer nicht aus, die einer Einwanderung ebenfalls hemmend gegenüberstehen. Art. 3. Die Ausschiffung der auf dem Seewege ankommenden Einwanderer darf nur in den Häfen Beiern, Recife. Salvador, Rio de Janeiro, Santos, S. Francisco do Sul und Rio Grande und in solchen Häfen geschehen, die noch durch Gesetz als Ausschiffungshäfen für Einwanderer bestimmt werden. § 1. Der Eintritt der Einwanderer auf dem Land-, Luft¬ oder Flußwege darf nur über die Grenzstationen geschehen, in denen eine „Inspectoria Federal de Immigracao" und deren Ueberwachungsorgane vorhanden ist. Es gelten dieselben Bestimmungen, die für die Einwanderung auf dem Seewege vorgesehen sind. Jedoch ist den Angehörigen der benachbarten Länder, die nach Brasilien einwandern wollen, erlaubt, beim Vorzeigen eines von den zuständigen Heimatbehörden ausgestellten Personalausweises, unabhängig vom konsularischen Visum, an ihren Grenzen einzuwandern. § 2. Die im zweiten Absatz des vorigen Paragraphen vorgesehene Vergünstigung tritt nur im Falle der Gegenseitigkeit in Kraft, indem von brasilianischen Behörden ausgestellte Personal- oder ähnliche Ausweise ebenfalls anerkannt werden. § 3. Auf den Bahnhöfen und anderen Einwanderungsslellen an den Land- oder Flußgrenzen ist der Verkauf von Fahrkarten für das Innere des Landes an Angehörige der benachbarten Länder verboten, wenn sie nicht das Visum der Inspectoria Federal de Immigracao in ihrem Personalausweis vorweisen können. Art. 4. Die brasilianischen Konsulate sollen sich mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln von der Echtheit der in der Bedingung 9 des Art. 2 dieses Gesetzes verlangten Urkunden überzeugen und vor ihrer Visierung auch ein Impfzeugnis (Pockenimpfung) verlangen. Hierdurch wird den Konsulaten in den Auswanderungshäfen die Erteilung des vorge- 58