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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1935-09-01 · September 1935 · p. Seite 56

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1935. Bestand LBI
Issue
September 1935
Date
1935-09-01
Page
Seite 56 (sequence 58)
Language
German
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1. Für Kaufleute, die mit genügendem Kapital für die Gründung eines Unternehmens oder für die Beteiligung an einem solchen, einwandern, dürften im allgemeinen Aussichten bestehen. Jedoch ist nachdrücklich davor zu warnen, gleich nach der Ankunft die Anlage des mitgebrachten Kapitals in die Wege zu leiten. Die Unkenntnis der Sprache, mehr aber noch die Unkenntnis der hiesigen Verhältnisse, bringen für eine selbständige Tätigkeit Gefahren mit sich, die nicht hoch genug eingeschätzt werden können. In unzähligen Fällen haben Neuankömmlinge ihr mitgebrachtes Kapital und ihre Existenz verloren. Es ist dringend dazu zu raten, zunächst eine gewisse — nicht zu kurze — Zeit der Information zu widmen und erst dann unter Befragung zuverlässiger und uninteressierter Ratgeber an die Ausführung der gefaßten Pläne zu gehen. 2. Für kaufmännische Angestellte bestehen keine Unterbringungsmöglichkeiten. Die Weltkrise hat den argentinischen Handel schwer in Mitleidenschaft gezogen. In den letzten Jahren wurde in fast allen Betrieben im Zuge der durch den Geschäftsrückgang notwendig gewordenen Rationalisierung ein Angestelltenabbau durchgeführt. Die Folge ist, daß es eine beträchtliche Anzahl von arbeitslosen kaufmännischen Angestellten gibt, die vor Neuankömmlingen die Kenntnis der Sprache und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Landes voraus haben und daher in den geringen eintretenden Bedarfsfällen vor den in jeder Hinsicht unerfahrenen Einwanderern bevorzugt werden. Die Gehälter für kaufmännische Angestellte haben einen außerordentlichen Tiefstand erreicht und übersteigen, soweit nicht Anstellungsverhältnisse aus früherer Zeit laufen, kaum das Existenzminimum. Allenfalls können perfekte Stenotypistinnen hier und da Stellung finden, sofern sie Englisch oder Französisch beherrschen und in der Lage sind, selbständig in diesen Sprachen zu korrespondieren. (Schulkenntnisse genügen keinesfalls.) In den meisten Fällen wird jedoch auch die Beherrschung des Spanischen verlangt. 3. Für Aerzte, Zahnärzte, Apotheker und Juristen besteht keine Möglichkeit der Ausübung des Berufes. Unerläßliche Voraussetzung der Berufsausübung ist die Ablegung eines Examens (revalida). Die Möglichkeit, einem im Auslande erworbenen Titel durch Ablegung eines Examens in Argentinien Geltung zu verschaffen, ist ein Ueberbleibsel aus früherer Zeit, in der die Einwanderung europäischer Wissenschaftler erwünscht war. Nachdem durch die kulturelle Entwicklung Argentiniens die auf den inländischen Universitäten erteilte Ausbildung der europäischen gleichwertig ist, besteht diese Möglichkeit nur noch theoretisch. Bereits in den letzten Jahren wurde das Revaliditätsexamen mit Rücksicht auf die sehr starke Ueberfüllung der freien Berufe in Argentinien außerordentlich scharf gehandhabt. Nur in wenigen Fällen ist es ausländischen Aerzten gelungen — nach Ueberwindung großer Schwierigkeiten — die Revalidierung zu erlangen. Dieser Zustand hat sich in jüngster Zeit noch verschärft. Die Ablegung des Examens muß daher — unabhängig von den wissenschaftlichen und beruflichen Qualitäten des Bewerbers — als unmöglich bezeichnet werden. Für ausländische Aerzte besteht noch die Möglichkeit — ohne vorherige Ablegung des Revaliditätsexamens — eine Praxis in Orlen auszuüben, die 20 kni im Umkreis von der nächsten Niederlassung eines argentinischen Arztes entfernt liegen. Hierfür kommen nur Siedlungen auf dem Lande in großer Entfernung von der nächsten Stadt in Frage. Diese Siedlungen bieten in der Regel —■ abgesehen von dem sehr einfachen, für Großstadtmenschen völlig ungewohnten Leben — nicht die Möglichkeit, von den Erträgen der Praxis zu leben, so daß ein Nebenerwerb (Landwirtschaft) gesucht werden muß. Wenn es dem einwandernden Arzt gelingt, eine Praxis aufzubauen, welche ihm seinen Lebensunterhalt gewährt, so läuft er Gefahr, daß sich in dem Ort ein argentinischer Kollege niederläßt. In diesem Falle hat der ausländische Arzt seine Praxis aufzugeben. 4. Für Ingenieure bestehen im allgemeinen keine Möglichkeiten. Gewisse Aussichten haben Radioingenieure mit praktischer Erfahrung. 5. Studienmöglichkeiten an argentinischen Universitäten: Die Universitäten verlangen als Bedingung der Immatrikulation den Nachweis, daß für die Immatrikulation argentinischer Studenten an deutschen Universitäten die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Dieser Nachweis ist durch Beibringung einer diesbezüglichen Erklärung des deutschen Konsulats zu führen. Das Konsulat hat in einem Falle die Erteilung dieser Bescheinigung mit dein Hinweis darauf abgelehnt, daß eine offizielle Erklärung der deutschen Regierung, welche die Verbürgung der Gegenseitigkeil ausspreche, nicht vorliegt. Praktisch besteht also der Zustand, daß das deutsche Abiturium nicht anerkannt wird und die Immatrikulation nur dann möglich ist, wenn der Antragsteller Absolvent einer argentinischen höheren Schule ist. 6. Für die handwerklichen Berufe ist die Lage etwas günstiger zu beurteilen. Gut ausgebildete Handwerker können in der Regel damit rechnen, in Argentinien ihr Brot zu verdienen. Es ist jedoch davor zu warnen, daß sich Handwerker, sofern sie die erforderlichen Mittel haben, gleich im Anfang selbständig machen. Es ist hier dasselbe zu sagen, was bereits mit Bezug auf selbständige Kaufleute angeführt wurde: die Unkenntnis der hiesigen Verhältnisse bringt Gefahren mit sich, die schon in vielen Fällen zum Verlust des mitgebrachten Kapitals geführt haben. Es ist dringend zu raten, mindestens für eine gewisse Zeit eine Stellung anzunehmen. 7. Wir möchten diesen Bericht nicht schließen, ohne eine ernste Warnung auszugeben. Wir haben mehrfach beobachtet, daß Auswanderer nach Argentinien kommen mit der Hoffnung, in einem ,, N o t b e r u f " unterschlüpfen zu können. Es wird oft angenommen, daß gewisse Berufe, die — speziell in früheren Zeilen — ohne besondere Ausbildung ausgeübt werden konnten, die Möglichkeit zum Erwerb des Lebensunterhaltes geben. Ueber die kaufmännischen Berufe ist bereits das erforderliche gesagt worden. Angesichts der Tatsache, daß seihst für ausgebildete, gutqualilizierte Kaufleute keine Berufsaussichten bestehen, ist es für Personen, die über eine kaufmännische Ausbildung nicht verfügen, aber trotzdem hoffen, sich durch kaufmännische Tätigkeit über Wasser halten zu können, völlig unmöglich, in Argentinien eine Existenz zu finden. Von w e i b 1 i c h e n E i n - w anderem wird oft der Beruf der Hausangestellten und des Kindermädchens als „Notberuf" angesehen, der, wenn sich nichts anderes findet, wenigstens den Lebensunterhalt bietet. Auch hier müssen wir jedoch aus der Erfahrung unserer täglichen Arbeit heraus eine deutliche Warnung ergehen lassen. Als Kindermädchen wird sich hei den Anforderungen, die in argentinischen Häusern gestellt werden, nur halten können, wer über eine ordnungsmäßige Ausbildung für diesen Beruf verfügt. Für gute Köchinnen bestehen Möglichkeiten, jedoch genügen Hauslraueukenntnis.se keineswegs. Für Dienstmädchen besteht Nachfrage, indessen werden dann Kräfte verlangt, welche als Alleinmädchen alle Arbeiten versehen. Gerade hier wird eine Umstellung für Menschen, welche aus Europa kommen, besonders schwierig sein, da die soziale Stellung der Hausangestellten in Argentinien von der in Deutschland durchaus verschieden ist. Es bestehen hier etwa die Zustände, wie sie für 1 lauspersonal in Deutschland bis vor dem Kriege üblich waren: sehr wenig Freizeit, starke Bindung an den Haushalt, sehr wenig Freiheit, und infolge der ungünstigen Wohnungsverhältnisse kann dem Hauspersonal in den meisten Fällen nicht einmal ein eigner — wTenn auch noch so bescheidener Aufenthalts¬ bzw. Schlafraum geboten werden. Es bestehen keine Unterkommensmöglichkeiten für sogenannte „Stützen", welche lediglich die leichteren Arbeiten übernehmen wollen. Somit muß dringend abgeraten werden, die Reise nach Argentinien in der Hoffnung zu machen, sich dort durch Unterschlüpfen in einem Notberuf über Wasser halten zu können. Ueber juristisches Studium, Examina und Ausübung des Advokatenberufes sind aus Argentinien im April noch folgende Mitteilungen eingegangen: Zum Erwerb des Advokatentitels isl ein fünfjähriges Universitäts-Studium notwendig. Die Examina sind Jahr für Jahr über das Pensum des betr. Jahres abzulegen. Am Ende des letzten Jahres ist ein Schluß examen zu absolvieren, das aber gegenüber den vorangegangenen Examina keine Schwierigkeiten bereitet. Eine praktische Ausbildung ist nicht eil orderlieh; es ist aber Üblich, daß junge Advokaten nach Verlassen der Universität zunächst in einem Anwaltsbüro arbeiten, um sich auch praktisch auszubilden. Im Hinhlick auf das deutsche Referendar-Examen und den deutschen Doktortitel genießen Sie keinerlei Vergünstigungen bezüglich des Studiumganges. Möglich wäre es evtl., daß Ihnen das 56

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