Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Journal
- Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Volume
- 1935. Bestand LBI
- Issue
- September 1935
- Date
- 1935-09-01
- Page
- Seite 54 (sequence 56)
- Language
- German
- Belongs to
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oder die minderjährigen Kinder einer bereits in Argentinien ansässigen Person, wenn sie zusammen reisen. 3. Personen, die nach Argentinien reisen, um sich dort zu verheiraten. 4. Sportamateure. 5. Theatertruppen, wenn sie die entsprechenden Kontrakte, einerlei ob diese für einen einzelnen oder für die ganze Truppe ausgestellt sind, vorlegen. 6. Die Angehörigen eines von der argentinischen Regierung anerkannten religiösen Ordens und geistliche Personen, die zwecks Unterrichtserteilung nach Argentinien reisen, auch wenn sie einem nicht anerkannten Orden angehören. Ebenso geistliche Personen, die zu Dienstleistung in den Krankenhäusern nach Argentinien kommen. 7. Touristen mit Hin- und Rückfahrkarten und Journalisten, die zu einer vorübergehenden Tätigkeit oder zu Studienzwecken reisen; Handelsreisende, wenn diese ihren Beruf und ihren vorübergehenden Aufenthalt in Argentinien dem Konsulat durch Bescheinigung einer Handelskammer oder eines Handels- oder Gewerbevereins nachweisen. 8. Teilnehmer von wissenschaftlichen Studiengesellschaften oder Personen, deren Reise nach Argentinien einen kulturellen Zweck hat: Fachleute oder Spezialisten mit einem von dem zuständigen argentinischen Konsulat visierten und beglaubigten Vertrag, wenn ihr Aufenthalt in Argentinien nicht länger als 1 Jahr dauert. Studenten, die allein oder in Gruppen zu Studienzwecken reisen, wenn ihr Aufenthalt nur vorübergehend ist. 9. Die Staatsangehörigen von Grenzländern und Personen, die dort früher ansässig waren, wenn sie solches mit glaubwürdigen Dokumenten nachweisen. Diese Verfügung hat keine Gültigkeit für Personen, die laut den geltenden Einreisebestimmungen unbedingt eine besondere Einreisegenehmigung vorzeigen müssen, wie z. B. allein reisende Frauen mit minderjährigen Kindern, Personen mit körperlichen Gebrechen usw. Von dem argentinischen Konsulat wurde mitgeteilt, daß die Regelung der Einreise nach Argentinien dauernden Aenderungen unterworfen sei. Einer Rundschrift der Reichsstelle entnehmen wir folgende Mitteilung: Notarielle Reglaubigung der elterlichen Heiratserlaubnis für nach Argentinien reisende minderjährige Mädchen. Es ist in der letzten Zeit wiederholt vorgekommen, daß minderjährige Mädchen, die aus Deutschland nach Argentinien kamen, um die Ehe einzugehen, große Schwierigkeiten gehabt haben, weil die Eheeinwilligungserklärungen der Eltern oder Vormünder nicht den argentinischen Erfordernissen entsprachen, z. B. waren einige Minderjährige nur im Besitze von Schreiben, welche die Eltern an die Polizeibehörden wegen Ausstellung eines Reisepasses zum Zwecke der Heirat gesandt hatten. Die Folge derartiger ungenügender Urkunden ist die, daß die ankommenden Minderjährigen bei der Ankunft in Argentinien zunächst im Einwandererhotel zurückgehalten, der Vormundschaftsbehörde unterstellt und von dieser untergebracht werden, bis eine gerichtliche Ersatzheiratserlaubnis erteilt ist. Im Hinblick auf die vorstehenden Fälle erscheint es angezeigt, die minderjährigen Mädchen, welche die Ausreise zum Zwecke der Heirat antreten, bezw. ihre Eltern oder Vormünder in geeignet erscheinender Weise auf die Erfordernisse der Urkunden aufmerksam zu machen, wie sie von den argentinischen Standesämtern für die Einwilligungserklärung der Eltern oder der Vormünder verlangt werden. Was den Inhalt anbelangt, so fordern die argentinischen Standesämter ein Dokument, in dem die Eltern oder Vormünder die Einwilligung zur Heirat ihrer Tochter oder ihres Mündels ausdrücklich erteilen. Nachstehendes Muster wird vorgeschlagen: „Ich erteile in meiner Eigenschaft als (Vater, Vormund), der minderjährigen ........ (sämtliche Vor- und Familiennamen des Mädchens) geboren am ..... in ...... meine Einwilligung zu ihrer Heirat mit Herrn ........ (sämtliche Vor- und Familiennamen des Bräutigams), geboren am ..... in ......, wohnhaft in ........ (Wohnsitz angeben — bei Städten die Straße und Nummer, bei kleineren Orten die Provinz oder das Territorium bezeichnen.) Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Volljährigkeit in Argentinien erst mit dem vollendeten" *22. Lebensjahr beginnt, und daß geschiedene Frauen erst nach Ablauf von 9 Monaten nach Rechtskräftigkeitserklärung der geschiedenen Ehe eine neue Ehe eingehen dürfen; ein Dispens deutscher Gerichte zur evtl. früheren Wiederverheiratung wird von dem argentinischen Gericht nicht anerkannt. Geschiedene müssen das vom argentinischen Konsulat beglaubigte Scheidungsurteil mitbringen. Erleichterungen 1ü r Si e d1er Nach den Einwanderungsbestimmungen brauchen .siedlungswillige Einwanderer die zusätzlichen Gebühren für Sichtvermerke, d. h. 30 Goldpesos von den 35 Goldpesos Gesamtgebühren, nur vorläufig mit Rankanweisung beim Konsulat einzuzahlen, wenn sie nachweisen können, daß sie einen Pacht- oder Kaufvertrag abgeschlossen haben, oder daß eine Kolonisationsgesellschaft bei der Einwanderungsbehörde eine Sicherheit für sie gestellt hat. Da diese Sicherheit darin besteht, daß die Kolonisationsgesellschaft ihrerseits 30 Goldpesos in bar bei der Einwanderungsbehörde hinterlegt, wird sie sich nur dann dazu bereit linden, wenn sie ihrerseits eine Sicherheil wohl ausnahmslos einen Landkaufvertrag mit Anzahlung — in ihren Händen hat. Diese Bestimmungen können Siedlungswillige dazu verleiten, bereits in Deutschland Verpflichtungen einzugehen und Land zu pachten oder zu kaufen, das sie nicht gesehen haben. Der Ankauf von unbekanntem Lande führl jedoch erfahrungsgemäß zu sehr vielen begründeten Klagen unbefriedigter Käufer, die aber infolge der dann meist vorhandenen schriftlichen Abmachungen erfolglos bleiben müssen. Es dürfte deshalb angebracht sein, vor derartigen blinden Käufen zu warnen. Es wird ferner darauf hingewiesen, daß die 1500 Pesos, deren Besitz nachzuweisen ist, wenn kein Kauf- oder Pachtvertrag vorgelegt werden kann, niemals dazu ausreichen, um in Argentinien eine auch noch so bescheidene Selbstversorgerwirtschaft einzurichten. Folgende Information ging uns Mitte November aus Buenos Aires von unterrichteter Seite zu: Der Weg, die Einreiseerlaubnis auf Grund eines Arbeitsvertrages zu erhalten, ist praktisch unmöglich, da die Arbeitsverträge von der hiesigen Einwanderungsbehörde nur für Spezialisten, die es hier im Lande nicht gibt, anerkannt werden. Andererseits ist es aber auch so gut wie ausgeschlossen, selbst für hier nicht vorhandene Spezialisten, einen Arbeitsvertrag zu erhalten, da kein Unternehmer das Risiko eingehen will, jemanden zu engagieren, den er nicht kennt, und die Verpflichtung für 2 Jahre für denselben zu übernehmen. Berichten des Deutsch-Argentinischen Zentralverbandes entnehmen wir folgendes: Oktober 1934. Neuerdings klagt man in Buenos Aires über eine merkliche Verteuerung der Lebenshaltung infolge der Abwertung des Pesos. Nicht nur Importwaren sind, wie es ja durchaus begreiflich ist, erheblich im Preise gestiegen, sondern auch nationale Erzeugnisse aus heimischen Rohstoffen. November 1934. Die argentinische Wirtschaftspolitik sieht heute ihre Hauptziele nicht nur in der Förderung der Ausfuhr, als der Grundlage des nationalen Schaffens, sondern sucht auch die Einfuhr entbehrlicher Auslandswaren auf das Notwendigste zu beschränken. Daß ein Land von fast 3 Millionen Quadratkilometer mit teilweise fruchtbarstem Boden bei nur 12 Millionen Menschen noch Lebensmittel einführt, läßt es begreiflich erscheinen, wenn man diese Einfuhr zu vermindern trachtet. Dasselbe gilt für bestimmte Industrie-Erzeugnisse, deren Herstellung im Lande selbst als gesichert gelten kann. Argentinien ist bereits mehr, als man vielfach glaubt, zu einem Industriestaat geworden; eine ganze Anzahl neuer Industriezweige ist unter dem Druck der Verhältnisse gerade in der letzten Zeit aus dem Boden geschossen und dürfte so leicht nicht mehr zu verdrängen sein. Die Zahl der in der Industrie Beschäftigten hat gegenüber der Kriegszeit um fast eine Million Kräfte zugenommen, was angesichts der Bevölkerungsziffer wohl am besten den industriellen Aufschwung zeigt. Besonders auf dem Gebiet des Texlilwesens sind außerordentliche Fortschritte erzielt worden, und finden noch fortgesetzt Neugründungen statt. So wird gerade jetzt aus Buenos Aires wieder die Gründung zweier Textilfabriken (Spinnerei und Weberei) größeren Stiles gemeldet. Eine günstige Entwicklung weisen ferner die chemische Industrie, die Leder-Industrie und verschiedene Maschinenfabriken auf. Als ein Zeichen der stetig fortschreitenden Konsolidierung der argentinischen Industrie ist u. a. die dauernde Steigerung des Verbrauchs elektrischer Kraft anzusehen. Berufsaussichten Ueber berufliche Möglichkeiten geben wir nachstehende Berichte aus Buenos Aires wieder, die von der Reichsstelle für Auswanderungswesen publiziert sind: 54