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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1935-09-01 · September 1935 · p. Seite 53

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1935. Bestand LBI
Issue
September 1935
Date
1935-09-01
Page
Seite 53 (sequence 55)
Language
German
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aj Personen mit anerkanntein Arbeits- oder Anstellungsvertrag; b) Frauen und minderjährige Kinder von bereits in Panama Ansässigen, welche nachweisen, diese unterhalten zu können. c) Theatergruppen, Zirkusse und ähnliche Unternehmungen. d) wissenschaftliche Gesellschaften und e) Mitglieder fremder Regierungen. Geschäftsreisende. Touristen usw. brauchen beim Konsulat des Einschiffungshafens lediglich ihren Paß sowie einen Impfschein zwecks Abstemphing vorzulegen. Passagiere, die Panama nur auf der Durchreise berühren, müssen, um das Transitvisum von Panama zu erhalten, im Besitze des Visums des Bestimmungslandes sein und außerdem das für das Bestimmungsland vorgesehene Depot hinterlegen. Nach Panama Zurückkehrende ( Ansässige) müssen im Besitze einer drüben ausgestellten Rückreiseerlaubnis sein, um das Rückreisevisum zu erhalten. Außerdem wird ein Führungszeugnis, ein ärztliches Gesundheitsattest mit Impfvermerk sowie die Cedula de Domicilii) gefordert. Staatsangehörige von Panama benötigen zur Rückreise nur ihren gültigen Reisepaß. Handwerksleute, d. h. Personen, die auf Grund ihrer Fähigkeiten und Ausbildung nicht als Unternehmer in ihrem Fache angesehen werden können und keine gültigen Verträge oder Unterhaltsmittel besitzen, die ihnen eine Tätigkeit .iir eigene Rechnung gestatten würden, dürfen nicht einwandern. Die Einwanderung von Chinesen, Libanesen. Palästinensern, Syriern. Türken und nicht spanisch sprechenden Schwarzen ist quotifiziert. Die Landung ist für sie nur möglich, wenn sie die unter 5 genannte Einreiseerlaubnis besitzen und ihre Papiere vom zuständigen Konsulat visiert werden. Süd - Amerika. Argentinien. Im Jahre 1933 überschritt die Bevölkerung Argentiniens erstmalig die Zwölfmillionengrenze. Nach den Schätzungen des argentinischen statistischen Amts betrug die Bevölkerung Ende 1933: 12 025 646 Personen. Argentinien hatte im Jahre 1933 die geringste prozentuale Bevölkerungszunahme seit dem Jahre 1919 zu verzeichnen; sie betrug 174 838 Seelen, d. i. 1,48 °/o der Bevölkerung. Davon entfielen auf den Zuwachs durch Geburten 170 686, durch Zuwanderung 4152. Die Gegenüberstellung der Ein- und Auswanderer ergab für verschiedene Nationalitäten einen Ueberschuß an Abwandernden, so für England, Amerika, Spanien. Deutschland hatte einen Einwanderungsüberschuß nach Argentinien von 185 Seelen aufzuweisen. Einwanderung im Jahre 1933 Nach Argentinien sind im Jahre 1933 auf dem Seewege 31 641 Personen eingewan d ort, darunter 24 345 in der dritten und zweiten Klasse, die als Angehörige bereits Ansässiger oder als Gelegenheitsarbeiter, jedenfalls nicht als eigentliche Einwanderer bezeichnet werden. Diese „Llamados" ,,Gerufene, Eingeladene" machen mit 11 846 den Haupteil der Passagiere 2. und 3. Klasse aus, dazu kommen 10 151 alte Ansässige, die zurückkehren. Die argentinische Statistik, unterscheidet sinngemäß auch die Passagiere der verschiedenen Klassen derart, daß die der ersten Klasse 7296 Personen betragen, darunter 1426 Engländer, 742 Franzosen, 832 Spanier, 631 Italiener, 454 Deutsche, 125 Belgier, 136 Schweizer usw.. 1080 Nord- und Mittelamerikaner, 1030 Südamerikaner (ohne Argentinier), 157 Asiaten, 58 Afrikaner usw. Von den 24 345 Passagieren der 2. und 3. Klasse waren 8337 Spanier, 7402 Italiener, 2179 Polen, 1429 Deutsche, 371 Portugiesen, 488 Franzosen, 470 Engländer usw. 179 Nord- und Mittelamerikaner, 506 Südamerikaner (ohne Argentinier), 682 Asiaten usw. Einwanderungsbesti m m u n g e n Reisende nichtargentinischer Staatsangehörigkeit, die zum ersten Male nach Argentinien fahren und sich dort dauernd niederlassen wollen, benötigen für die Erlangung des Visunis folgende Ausweispapiere: 1. Reisepaß, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Geburtslandes; 2. Einreisegenehmigung, ausgestellt von der Einwanderungsbehörde in Buenos Aires; 3. ein lückenloses polizeiliches Leumundszeugnis mit Betteleibescheinigung über die letzten 5 Jahre, (mit Lichtbild); 4. polizei- oder amtsärztliches Gesundheitsattest; 5. ein amtsärztliches Attest, in welchem bescheinigt sein muß, daß die betreffende Person nicht an Trachoma leidet und auch früher nie an dieser Krankheit gelitten hat. Die Gebühren für die Visierung der unter 1 bis 5 aufgeführten Papiere stellen sich zur Zeit pro Person wie folgt: Paßvisum Goldpesos 5,— etwa 20,50 RM, Beglaubigungsgebühren für Leumundszeugnis, ärztliches Gesundheitsattest und Trachomabescheinigung je Goldpesos 10,— — Goldpesos 30,— etwa 123,—RM. Von der Beibringung der unter 2. angegebenen besonderen Einreisegenehmigung sind folgende Personen befreit, bzw. können befreit werden: Touristen mit Hin- und Rückfahrkarten, die nur zu kurzem Aufenthalt nach Argentinien reisen, Reisende der I. Schiffsklasse, Geistliche, Journalisten, Handelsreisende und Kaufleute, die zu vorübergehendem Aufenthalt nach Argentinien reisen und sich durch entsprechende Bescheinigung einer Handelskammer ausweisen können. Theatertruppen und Artisten, die kontraktlich nach Argentinien verpflichtet sind, Sportamateure, die nachweislich an sportlichen Wettbewerben in Argentinien teilnehmen wollen, Angehörige von Studiengesellschaften oder Personen, deren Reise nach Argentinien einen kulturellen Zweck hat, und Studenten, die sich nachweislich vorübergehend zu Studienzwecken nach Argentinien begeben wollen. Landwirte und landwirtschaftliche Arbeiter nebst Familie erhalten von der Einwanderungsbehörde in Buenos Aires den für die Beglaubigung der Dokumente in Form eines Schecks hinterlegten Betrag von Goldpesos 30,— zurück, wTenn sie innerhalb eines Monats nach der Landung nachweisen können, daß sie landwirtschaftliche Beschäftigung gefunden haben. Der Antrag auf Rückerstattung der Beglaubigungsgebühren im Betrage von Goldpesos 30,— muß bei der Einwanderungsbehörde in Buenos Aires durch Vorlage eines Arbeitskontraktes erfolgen. Landwirte, die sich auf den Ländereien einer von der argentinischen Regierung anerkannten Kolonisationsgesellschaft niederlassen, können von der Hinterlegung der Beglaubigungsgebühren in Höhe von Goldpesos 30,— befreit werden, haben aber in jedem Falle die Gebühr von Goldpesos 5,— für das argentinische Einreisevisum zu entrichten. Von der Vorlegung eines Arbeits- oder Landkaufkontraktes können Landwirte und landwirtschaftliche Arbeiter entbunden werden, sofern diese nachweisen, daß sie Barmittel im Betrage von mindestens 1500,— argentinischen Papierpesos besitzen. In diesem Falle müssen für die Beglaubigung der zur Einreise in Argentinien vorgeschriebenen Dokumente ebenfalls Goldpesos 30,— bezahlt wTerden, deren Rückvergütung spätestens 30 Tage nach erfolgter Landung in Argentinien, unter gleichen Bedingungen wie oben angeführt, beantragt werden kann. Von der Bezahlung der Beglaubigungsgebühren, aber nicht der Vorlegung eines Leumundszeugnisses, einer Betteleibescheinigung und eines ärztlichen Attestes sind folgende Personen befreit: 1. Inhaber einer Einreisegenehmigung, ausgestellt auf Antrag von in Argentinien ansässigen Blutsverwandten bis zweiten Grades (Kinder und Enkelkinder oder Eltern und Großeltern) oder durch Einheiratung im ersten Grad (Schwiegersohn oder Schwiegertochter, oder Schwiegervater oder Schwiegermutter. Stiefkinder oder Stiefeltern), in der zweiten Linie, im zweiten Grad. Geschwister oder angeheiratete Verwandle (Schwager oder Schwägerin) oder Eheleute auf Antrag desjenigen Ehegatten, der schon in Argentinien ansässig ist. — Es werden auch eingeschlossen Neffen und Nichten, falls sie von ihrem blutsverwandten Onkel gerufen werden oder auch im umgekehrten Falle. Dieser Verwandtschaftsgrad muß auf der Einreiseerlaubnis ausdrücklich erwähnt sein. 2. Einer der Ehegatten und die Kinder eines geborenen oder eines naturalisierten Argentiniers und einer der Ehegatten 53

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