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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1935-09-01 · September 1935 · p. Seite 50

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1935. Bestand LBI
Issue
September 1935
Date
1935-09-01
Page
Seite 50 (sequence 52)
Language
German
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Siedlungen. Was die jüdische Kolonisation in Guatemala anbelangt, so wurde diese Frage in kompetenten Kreisen aufgeworfen und studiert. Jedoch ist die augenblickliche Lage der Landwirtschaft in der ganzen Welt durch die bestehende Krise so, daß es unmöglich erscheint, dort eine neue landwirtschaftliche Kolonie zu gründen. Kreise, in denen diese Frage besprochen wurde, verneinen ein Projekt dieser Art vollkommen. Aus einem Briefe von Hicem vom Februar 1935, der auf Informationen aus Guatemala beruht, führen wir folgendes an: Auf Grund des Einwanderungsgesetzes unseres Landes ist die Einwanderung für Fabrikarbeiter (Handwerker) und Angestellte untersagt, die die Absicht haben, eine bezahlte Tätigkeit aufzunehmen, sei es durch Gehälter, Honorare oder Tageslohn in kaufmännischen, landwirtschaftlichen oder industriellen Unternehmungen. Die Handwerker, die ein wenig Geld haben, und die in das Land zu kommen wünschen, um dort eine Werkstatt zu errichten oder ein Gewerbe für eigene Rechnung zu betreiben, können es tun, nachdem sie einen Antrag an die Regierung gerichtet und einen günstigen Bescheid bekommen haben. Daraus geht hervor: a) Daß der Eintritt nach Guatemala den Personen nicht erlaubt wird, die dort eine Arbeit gegen Entgelt annehmen wollen. b) Daß die vorgenannten Arbeiter, die mit einem kleinen Kapital versehen sind und für ihre eigene Rechnung arbeiten, ebenso wie die Personen, die einige Mittel haben und in Guatemala eine gewerbliche Unternehmung begründen wollen, zur Einwanderung autorisiert werden können. Nach der Meinung der Korrespondenten von Hicem würde der Ausdruck „ein wenig Geld" (wie es wörtlich in dem Gesetz gesagt ist) ein Kapital von ungefähr 3000 bis 4000 amerikanischen Dollars bedeuten. Außer „Arbeitern, Handwerkern und Industriellen", von denen gesprochen wird, würde die Erlaubnis, einzuwandern, wahrscheinlich gleicherweise den Personen bewilligt werden, die mit einigen Mitteln versehen sind, welche Landwirtschaft zu betreiben wünschen. Aber im ganzen würden nur für die Einwanderung ziemlich junge Personen in Frage kommen, die in einem sehr heißen Klima arbeiten können. In der „Neuen Zeitung von San Salvador" vom Juli 1934, ist ein Plan bezüglich jüdischer Kolonisation in Guatemala erörtert. Von Verhandlungen mit der Regierung wurde folgendes angegeben: Die grundlegenden Bedingungen für die Möglichkeit der Zulassung dieser Immigration wurden folgendermaßen festgesetzt: erstens verlangt man von diesen Immigranten, daß sie die Staatsangehörigkeit von Guatemala annehmen; zweitens, daß sie sich der Bearbeitung des Bodens widmen; drittens, daß sie nicht in Städten wohnen und sich nicht kaufmännischer Betätigung widmen, ausgenommen sind Techniker oder Personen, die Mittel besitzen, um neue Industrien einzuführen (Leder, Papier usw.) oder Intellektuelle mit Existenzmitteln. Die Einreise von Angestellten und anderen Elementen, die — ohne etwas Nützliches zu bringen — den Einheimischen verdrängen, ist also verboten. Haiti. Nachstehende Auskunft des Gesandten für Haiti wurde uns um die Mitte Dezember 1934 erteilt: Alle Fremden werden zum Aufenthalt in Haiti zugelassen, aber nicht Asiaten und Orientalen im allgemeinen. Diese Ausnahme trifft nicht den Bürger des Deutschen Reiches, dessen Eltern aus dem Osten stammen. Jeder Fremde, der in Haiti ankommt, muß vor der Ausschiffung oder Uebertreten der Grenze 1. Beweise seiner Identität liefern; 2. seine Existenzmittel angeben, den Zweck seines Besuches oder seines Aufenthaltes in Haiti; 3. beweisen, daß er im Resitz von wenigstens 30 amerik. $ ist. Der Paß ist fakultativ für jeden anderen Reisenden als Emigranten. Das Paßvisum ist es gleichfalls in diesem Falle. Die Kosten eines Visums betragen 3 $. Die deutschen Bürger, die nicht Emigranten sind und Pässe besitzen, haben das Visum eines Konsulats von Haiti zum Eintritt in Haiti nicht nötig. Kein Konsul von Haiti in Deutschland ist zur Ausstellung eines Passes berechtigt. Er kann nur die Pässe der Reisenden visieren, die sich nach Haiti begeben. Der Auswanderer, der nicht mit Kapital verseben ist, wird keine Chance haben, jetzt Arbeit zu rinden wegen der Arbeitslosigkeit, die eine Folge der Weltkrisis ist. Für die länger als 14 Tage in Haiti verweilenden fremden Staatsangehörigen ist die Einholung einer behördlichen Aufenthaltserlaubnis vorgeschrieben worden. Honduras. Einwanderungsbestim m u n g e n Die Regierung von Honduras hat zu dem Dekret Nr. 74 Ausführungsbestimmungen erlassen, die mit ihrer Veröffentlichung in dem Amtsblatt „La Gaceta" Nr. 9291 am 10. Mai 1934 in Kraft getreten sind. Danach wird von Ausländern, die nach Honduras einwandern, für den Paßsichtvermerk eine Gebühr von 10 Goldpesos (Vz Dollar U. S. A.) erhoben (Art. 1). Von der Gebühr sind u. a. ausländische Touristen befreit. Als Touristen werden Personen angesehen, die zum Vergnügen oder aus Gesundheitsrücksichten das Land besuchen, und deren Aufenthalt im Lande die Dauer von 3 Monaten nicht übersteigt. Sie dürfen während ihres Aufenthalts weder Handelsgeschäfte betreiben noch eine Arbeit oder Beschäftigung gegen Entgelt ausüben. Neger, Kulis, Zigeuner, Chinesen und ferner Personen, denen gemäß dem Einwanderungsgesetz die Einwanderung überhaupt verboten ist, können auf keinen Fall als Touristen betrachtet werden (Art. 2). Ausländer haben bei der Ankunft den Betrag von 100 am. Dollars oder deren Wert in Landeswährung zu hinterlegen. Die Quitung hierüber, die dem Einwandernden von der Behörde des Landungshafens oder dem Finanzamt der Grenzübergangsstelle ausgestellt wird, gilt gleichzeitig als Einreisegenehmigung (Art. 3). Minderjährige Kinder, die in Begleitung ihrer Väter oder der zur Vormundschaft bestellten Personen einwandern, sind von der Hinterlegung des genannten Betrages befreit (vgl. nachfolgendes Dekret 158). — Es wird darauf hingewiesen, daß, wenn auch in den vorstehend im Auszug wiedergegebenen Bestimmungen die Ausnahmen nicht enthalten sind, die u. a. für deutsche Einwanderer gelten, für diese doch die Befreiung vom Sichtvermerkszwang gemäß Abkommen vom 27. April 1931 in Kraft bleibt. Von der Hinterlegung der Einreisegebühr (vgl. Art. 3) sind sie dagegen nicht ausgenommen. Das Dekret Nr. 74 vom 13. Februar 1934 wurde durch ein Dekret Nr. 158 vom 21. Mai 1964 dahin ergänzt, daß unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft stehende Personen beim Eintritt in das Land von einer Hinterlegung eines Einreisegeldes und der Verpflichtung, sich einen Personalausweis ausstellen zu lassen, befreit sind. Von vertrauenswürdiger Seite wird der Reichsstelle für das Auswanderungswesen aus Honduras folgendes mitgeteilt: In deutschen Auswandererkreisen scheint, wie aus Mitteilungen von in Honduras ankommenden Personen zu entnehmen ist, die Ansicht zu herrschen, daß jeder Einwanderer 20 Hektar Land zur Verfügung bekommt, welches er mit geringen Unkosten bebauen könnte, daß ferner die Regierung durch Lieferung von Ackerbauwerkzeugen usw. Hilfe gewähre, und daß die Verhältnisse in Honduras recht gut seien. Demgegenüber sei darauf hingewiesen, daß es ganz ausgeschlossen ist, daß ein der Landessprache unkundiger Deutscher sich dort ansässig macht, selbst wenn ihm die Regierung in irgendeinem unbekannten Winkel ohne Verbindungsmöglichkeiten ein Stück Land zur Verfügung stellen sollte. Hierzu gehören mehrere tausend Dollar und gründliche Kenntnisse des Bodens, der Bananenwirtschaft usw. Die Bananen brauchen mindestens 1 Jahr, bis sie Früchte tragen und der Kaffee 5 Jahre. Unterstützung der Regierung gibt es nicht. Jeder Einwanderer muß bei der Einreise ein Depot von 100 $ hinterlegen. — 50

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