Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Journal
- Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Volume
- 1935. Bestand LBI
- Issue
- September 1935
- Date
- 1935-09-01
- Page
- Seite 47 (sequence 49)
- Language
- German
- Belongs to
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(listens fünf Jahre ohne Unterbrechung, und zwar unmittelbar vor seinem achtzehnten Geburtstag, seinen Wohnsitz hat, und innerhalb von sechs Monaten nach Erreichung des einundzwanzigsten Lebensjahres den Treueid gemäß den Vorschritten des Einbürgerungsamts den Vereinigten Staaten von Amerika leistet. 2. § 5 des am 2. März 1907 in der Neufassung angenommen „Gesetzes über die Ausbürgerung von Staatsbürgern und deren Schnlz im Ausland" (Aci in reference to the expatriation of citizens and their protection abroad) wird wie folg! abgeändert: Wer außerhalb der Vereinigten Staaten als Kind von Eltern ausländischer Staatsangehörigkeit geboren ist, erlangt durch die Einbürgerung des Vaters oder der Mutter oder durch den Wiedererwerb des amerikanischen Bürgerrechts durch den Vater oder die Mutter das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten. Die Einbügerung oder der Wiedererwerb muß jedoch während der Minderjährigkeit des Kindes erfolgen, und das Bürgerrecht eines solchen minderjährigen Kindes wird erst fünf Jahre nach dem Zeilpunkt rechtswirksam, von dem ab es seinen dauernden Wohnsitz in den Vereinigten Staaten nimmt. 3. Ein Bürger (oder eine Bürgerin) der Vereinigten Staaten kann bei der Eheschließung mit einer Ausländerin (bzw. einem Ausländer) vor einem für die Einbürgerung von Ausländern zuständigen Gericht auf das amerikanische Bürgerrecht formgerecht verzichten. Jedoch kann von einem Bürger ein solcher Verzicht nicht während eines Krieges abgegeben werden. Wird innerhalb eines Jahres nach Abgabe einer solchen Vcrzichtleistung Krieg erklärt, so ist der Verzicht rechtsunwirksam. 4. § 2 des am 22. September 1922 angenommenen „Gesetzes über Einbürgerung und Bürgerrecht verheirateter Frauen" (Act relative to the naturalization and citizenship of married women) v ird wie folgt abgeändert: Nach Annahme dieses Abänderungsgesetzes erwirbt ein Ausländer (oder eine Ausländerin), der (die) mit einem Bürger der Vereinigten Staaten die Ehe schließt, oder ein Ausländer (bzw. eine Ausländerin), dessen (deren) Ehegatte eingebürgert wird, durch die Eheschließung oder die Einbürgerung nicht das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten. Ist der Erwerb des Bürgerrechts an sich zulässig, so kann der Ehegatte nach restloser Erfüllung aller in den Einbürgerungsgesetzen vorgesehenen Voraussetzungen eingebürgert werden, und zwar unter folgenden Erleichterungen: a) Die Abgabe einer Erklärung der Absicht, sich einbürgern zu lassen, ist nicht anzufordern. b) An Stelle des fünfjährigen Aufenthalts in den Vereinigten Staaten und des einjährigen Aufenthalts in dem Staate oder Gebiet, wo das Einbürgerungsgericht seinen Silz hat, muß der Ehegatte unmittelbar vor Stellung des Antrags mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung in den Vereinigten Staaten, Hawai, Alaska oder Porto Rico gewohnt haben. 5. Folgende Gesetze und Teile von Gesetzen werden hierdurch aufgehoben: Das am 24. Februar 1911 angenommene Gesetz über Einbürgerung von Ehefrauen und minderjährigen Kindern geisteskranker Ausländer usw. § 4 Abs. G des am 29. Juni 1906 angenommenen Gesetzes zur Einrichtung eines Amtes für Einwanderung und Einbürgerung sowie für eine einheitliche Regelung der Einbürgerung von Ausländern in den gesamten Vereinigten Staaten. § 8 des am 22. September 1922 angenommenen Gesetzes über Einbürgerung und Bürgerrecht verheirateter Frauen in der Fassimg, wie dieser Paragraph durch das am 3. Juli 1930 angenommene Gesetz zur Aenderüng des am 22. September 1922 angenommenen Gesetzes über Einbürgerung und Bürgerrecht verheirateter Frauen hinzugefügt worden ist. Diese Aufhebung von Gesetzen und Teilen von Gesetzen belührt kein Recht und kein Vorrecht und beendet kein Bürgerrecht, das auf Grund jener Gesetze oder Teile von Gesetzen vor der Aufhebung erworben worden ist. Landarbeiterlöh Ii e. (Publikation der Reichsstelle vom Januar 1935). Wie aus einer Veröffentlichung des Bureau of Agricultural Economics vom 12. Juli 1934 zu entnehmen ist, haben sich die Landarbeiterlöhne im zweiten Vierteljahr 1934 nur wenig, etwa um ein Drittel der gewöhnlichen in dieser Jahreszeit zu beobachtenden Steigerung, gebessert. Die Indexziffer stand am 1. Juli auf 90, d. h. um 12 Punkte höher als zur gleichen Zeit des Vorjahres. Der Durchschnittstagelohn ohne freie Verpflegung und Unterkunft betrug für das ganze Land am 1. Juli J,30, der Durchschnittsmonatslohn 27,29 Dollar gegenüber 1,27 und 26.88 am 1. April 1934. Die niedrigsten Tagelöhne hatten am 1. Juli mit 70 Cents die Staaten South Carolina und Louisiana, am 1. April mit 75 Cents South Carolina und Georgia, die höchsten am 1. Juli mit 2,70 Dollar der Staat Rhode Island, am 1. April mit 2,40 Dollar der Staat Massachusetts. Aus der folgenden Zusammenstellung ist das langsame Wiederansteigen der Landarbeiterlöhne ersichtlich: . Jahresdurchschnitt April Juli April Juli 1910 —1914 1933 1931 Dollar: Lohnindex 100 73 78 88 90 Monatslohn bei freier Station 20.41 14.67 15.84 17.70 18.18 Monatslohn ohne freie Station 29.09 22.98 24.27 26.88 27.29 Tagelohn bei freier Station 1.10 0.75 0.82 0.93 0.97 Tagelohn ohne freie Station 1.43 1.05 1.12 1.27 1.30 Für die einzelnen Staatengruppen wurden am 1. Juli d. J. folgende Monats- und Tagesdurchschnittslöhne errechnet: Monatslohn T a g e 1 o h n bei ohne bei ohne freier freie freier freie Station $ Station $ Station $ Station % Neu-Englandstaaten W 27.52 W 48.12 Sr 1.62 2.27 Mittlere Atlantische K üstenstaaten 23.17 37.49 1.39 1.95 Nordöstl. Zentralstaaten 19.24 28.48 1.08 1.43 Nordwestl. Zentralstaaten 19.26 27.69 1.03 1.41 Südliche Atlantische Küstenstaaten 13.71 20.41 0.76 0.97 Südöstl. Zentralstaaten 13.09 18.46 0.65 0.86 Südwestl. Zentralstaaten 15.67 22.98 0.82 1.01 Felsengebirgsstaaten 28.08 41.02 1.31 1.78 Staaten der pazifischen Küste 31.46 51.39 1.56 2.23 Gesamtdurchschnitt 18.18 27.29 0.97 1.30 Gehälter der Büroangestellten und Industriearbeiter im Staat New York. Publikation vom Januar 1935. Die statistische Abteilung des New Yorker Arbeitsministeriums veröffentlicht eine Zusammenstellung der Wochengehälter von Büroangestellten in den wichtigsten Industriebetrieben des Staates New York. Der Zusammenstellung, die Berufe wie Kontoristen, Stenographen, Buchhalter, Rechnungsführer, Kassierer, Lagerverwalter und Bürovorsteher umfaßt, wird folgendes entnommen: Die Gehälter im Oktober 1934 waren im Durchschnitt um 1,9 v. H. höher als im gleichen Monat des Vorjahres, jedoch um 13,4 v. H. geringer als das für Oktober des Jahres 1930 berichtete Höchstgehalt. Das durchschnittliche Wochengehalt betrug im Oktober 1934 $32.45, gegenüber $ 31.85 im Oktober 1933 und 8 37.48 im Oktober 1930. Geringere Einkommen als im vergangenen Jahr wurden in der Steinzeug-, Ton- und Glasindustrie, der Pelz-, Leder- und Gummiwarenindustrie, in der Spinnstoff-, Bekleidung- und Modewarenindustrie, sowie in der Lebens- und Genußmittelindustrie beobachtet. Diese Verluste wurden jedoch durch die höheren in der Metall- und Maschinenindustrie, Holzbearbeitung, Chemikalien-, Oel- und Farbenindustrie, Druckerei- und Papierwarenindustrie und in den Wasser-, Licht- und Kraftwerken gezahlten Gehälter mehr als ausgeglichen. — In den einzelnen Industriegruppen des Staates New York wurden im Oktober 1930, 1933 und 1934 folgende Durchschnittswochengehälter in Dollar gezahlt: Oktober Oktober Oktobei Industrie 1930 1933 1934 Steinzeug, Ton und Glas 35.52 28.83 27.74 Metalle und Maschinen 38.29 32.39 34.29 Holzbearbeitung 36.74 30.31 30.59 Pelz-, Lederu. Gummiwaren 30.58 24.72 23.72 Chemikalien, Oele u. Farbi n 34.74 30.64 31.00 Druckerei und Papierwaren 43.94 36.44 36.71 Spinnstoffe 33.47 31.76 29.97 Kleidung und Modewaren 32.60 26.24 25.38 Lebensmittel und Tabakerzeugnisse 36.49 31.90 31.86 Wasser-, Lichtu. Kraftwerke 33.01 30.24 34.10 Gesamtdurchschnitt 37.48 31.85 32.45 47