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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1935-09-01 · September 1935 · p. Seite 45

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1935. Bestand LBI
Issue
September 1935
Date
1935-09-01
Page
Seite 45 (sequence 47)
Language
German
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dl Nicht-Amerikaner, die durch dit' Vereinigten Staaten nach einem anderen Lande reisen, e) Bona fide Seeleute, welche die Vereinigten Staaten in Ausübung ihres Berntes betreten. Die amerikanische Einwanderungsbehörde behält sich, wenn sie an der Richtigkeit der Angaben von Besuchs- und Geschäftsreisenden zweifelt, das Recht vor, die Zulassung zur Landung von der Hinterlegung einer Kaution von 500 Dollar und mehr abhängig zu machen. IL Nicht-Quoten-Einwanderer (Non Quota Immigrants). Nicht-Quoten-Einwanderer sind diejenigen Personen, die Anspruch auf Ausstellung eines Einwanderungsvisums haben ohne Rücksicht auf die Quota-Beschränkungen ihres Geburtslandes. Es kommen hierfür folgende Gruppen in Frage: 1. Unverheiratete Kinder unter 21 Jahren oder Ehefrauen solcher amerikanischer Bürger, die zur Zeit der Beantragung des „Non-Quola Immigration Visa Certificate" in den Vereinigten Staaten wohnen. 2. Ehegatten von amerikanischen Bürgerinnen, deren Ehe vor dem 1. Juli 1932 geschlossen wurde. 3. Gesetzmäßig eingewanderte Nichtamerikaner, die in Amerika ansässig sind, und die von einem vorübergehenden Besuch nach Amerika zurückkehren. — Für diese Reisenden ist eine Rückkehrerlaubnis (Permit to Reenter) erforderlich, die von dem Commissioner-General in Washington D. C. für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird. Reisende dieser Gruppe, die nicht im Besitz einer Rückkehr-Erlaubnis (Permit to Reenter) sind, müssen beim zuständigen amerikanischen Konsulat ein ,,Non-Quota Immigration Visa Certificate" beantragen, und vor allen Dingen beweisen können, daß sie rechtmäßig in die Vereinigten Staaten eingewandert sind. Eventuell wird vom amerikanischen Konsulat auch ein Beweis darüber verlangt, daß die finanzielle Lage die Gewähr dafür gibt, daß der Antragsteller nicht dem amerikanischen Staate zur Last fallen kann. 4. Einwanderer, die in Canada, Neufundland und in den unabhängigen Ländern der westlichen Halbkugel geboren sind. 5. Nicht-Amerikaner, die Geistliche irgendeiner anerkannten religiösen Gemeinschaft oder Professoren einer Hochschule, Akademie, eines Seminars oder einer Universität sind, und diesen Beruf nachweislich unmittelbar zwei Jahre vor ihrer Einreise in Amerika ausgeübt haben und ihn in Amerika fortsetzen wollen. Die Ehefrauen und unverheirateten Kinder unter 18 Jahren können den Gatten oder Vater begleiten oder ihm später folgen. 6. Bona fide Studenten, die nicht unter 15 Jahre alt sind, und zu dem ausschließlichen Zweck nach Amerika reisen, um an einer akkreditierten Schule, College, Akademie, Seminar oder Universität zu studieren. Reisende dieser Gruppe müssen bei dem zuständigen amerikanischen Konsulat den Nachweis erbringen, daß sie zu den Non-Quota Immigrants (Nicht¬ Quoten-Einwanderern) gehören und müssen nach Beendigung des Studiums in Amerika die Vereinigten Staaten wieder verlassen. III. Quoten-Einwanderer (Quota Immigrants). Alle Reisenden, die nicht zu den vorstehend aufgeführten Gruppen gehören, werden als Quoten-Einwanderer (Quota Immigrants) angesehen und müssen ausnahmslos im Besitze des , Quota-Immigration Visa Certificate" sein, dessen Gültigkeitsdauer vier Monate beträgt. Nachstehenden Quoten-Einwanderern wird das bevorzugte Visum erteilt: a) dem Vater, der Mutter eines Bürgers der Vereinigten Staaten, der über 21 Jahre alt ist. b) Ehegatten von amerikanischen Bürgerinnen, falls die Eheschließung nach dem 1. Juli 1932 erfolgte. c) Frauen und unverheirateten Kindern unter 21 Jahren von Ausländern, die gesetzlich zum dauernden Aufenthalt in den Vereinigten Staaten zugelassen und dort ansässig sind. 50% der jährlichen Quote jeder Nation stehen für die Klassen a und b zur Verfügung, mit Ausnahme der Länder, deren jährliche Quote weniger als 300 Personen beträgt. Die restlichen 50 °/o sind für die Klasse c und für reguläre Quoten- Einwanderer bestimmt. Auch die Reisenden der III. Klasse werden wie Kajüten- Passagiere auf den Dampfern oder auf den Piers und nicht mehr in Ellis Island abgefertigt, sofern nicht besondere Umstände die Ueberführung nach Ellis Island erforderlich inachen. A n ni e 1 d u n g e n von allen Non-Quota-Einwanderern sowie von den unter a—c aufgeführten, bevorzugten Quoten- Einwanderern werden von den zuständigen amerikanischen Konsulaten angenommen, in: Berlin, Bellevuestr. 8, Bremen, Ecke Contrescarpe und Richtweg, Breslau 5, Tauentzienplatz 3 a, Dresden, Schloßstr. 7, Frankfurt am Main, Kaiserstraße 27, Hamburg, Ferdinandstr. 75, Köln, Kaiser-Friedrich- Ufer 21, Leipzig, Otto-Schill-Str. 1, München, Ledererstr. 25, Stuttgart, Königstr. 19 a. Die Non-Quota und Quota-Visen werden dagegen bis auf weiteres nach voraufgegangener kostenloser ärztlicher Untersuchung auf dem in Frage kommenden Konsulat in Deutschland nur von den nachstehenden drei amerikanischen Konsulaten erteilt: Berlin: Für die Konsulatsbezirke Berlin, Breslau, Dresden und Leipzig. Hamburg: Für den Konsulatsbezirk Hamburg und Bremen. Stuttgart: Für die Konsulatsbezirke Stuttgart, München, Köln und Frankfurt. Die Inhaber von Quoten- und Non-Quoten-Visen erhalten von dem amerikanischen Konsulat außer dem Visum noch eine Identifikationskarte in doppelter Ausfertigung, welche am Visum angeheftet wird. Das Original dieser Identifikationskarte wird bei der Landung von der Einwanderungsbehörde abgestempelt dem Passagier ausgehändigt und gilt daher als Ausweis gesetzlicher Zulassung des Einwanderers. Die Erteilung des erforderlichen Einreise-Vermerks bietet noch keine Gewähr für die Zulassung in die Vereinigten Staaten. Die letzte Entscheidung steht der Einwanderungsbehörde im amerikanischen Landungshafen zu. Daher reist jeder Passagier auf eigene Gefahr. Das Führungszeugnis soll weder zeitlich noch örtlich begrenzt sein. Nationalität der Reisenden. Die Nationalität im Sinne des EinwTanderungsgesetzes der Vereinigten Staaten wird durch das Geburtsland bestimmt; sie richtet sich demnach nicht nach der Staatsangehörigkeit der Passagiere, sondern nach dem Land, zu dem ihr Geburtsort nach den jetzigen politischen Grenzen gehört. Gewisse Ausnahmen von dieser Regel bestehen u. a. für Kinder unter 21 Jahren, die in Begleitung ihrer Eltern reisen, Ehefrauen, die ihren in einem andern Lande geborenen Gatten begleiten, Personen, die ihr amerikanisches Bürgerrecht verloren haben, Kinder unter 21 Jahren von naturalisierten, amerikanischen Bürgern, welche nach der Naturalisierung des Vaters geboren sind, ein Kind amerikanischer Eltern, welches im Ausland geboren ist. Die Gebühren für Einwanderungs-Visa betragen für Personen gleichviel welcher Nationalität 1 Dollar für den Antrag und 9 Dollar für das Visum. Die Gebühren für Besuchs-Visa sind 50 Cents für deutsche Staatsbürger. Im Falle von nichtdeutschen Staatsbürgern ändern sich die Gebühren wie laut Vertrag festgesetzt. Falls kein Vertrag vorliegt, sind die Gebühren für Besuchs-Visen 1 Dollar für den Antrag und 9 Dollar für das Visum. Das Durchreisevisum ist kostenlos, gleichviel welcher Nationalität. — Für die Erlangung eines Visums ist von entscheidender Bedeutung das Affidavit, die beschworene Bürgschaft für die Einwanderungswilligen. Es werden genaue Nachweise gefordert. Wir geben nachstehend Ratschläge bezüglich Ausstellung von Affidavits wieder: Das Konsulat spezifiziert nicht Art und Form des dokumentierten Nachweises, der geliefert werden soll, daß ein Bewerber um ein Einwanderungsvisum der Oeffentlichkeit nicht zur Last fällt. Es ist bereit, die Beweise sorgfältig zu berücksichtigen, die von dem Bewerber oder von anderen seinetwegen vorgelegt werden. Unterhaltsaffidavits, ausgestellt von Verwandten und anderen in den Vereinigten Staaten an dem Einwanderungsvisum eines Fremden Interessierten, können in detaillierter Form das 45

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