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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1935-09-01 · September 1935 · p. Seite 42

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1935. Bestand LBI
Issue
September 1935
Date
1935-09-01
Page
Seite 42 (sequence 44)
Language
German
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Si a m. Wir entnehmen einer Darstellung des Statistischen Reichsamtes vom Ende 1934 folgendes: Ueberwindung der Krise durch strukturell bedingte Exportschwierigkeiten (Reismonokultur) gehemmt. Erlösbesserung dank wieder zunehmender Reisausfuhr hei höheren Preisen. Trotzdem depressive Lage der stark verschuldeten Bauern. Bahtkurs parallel zum englischen Pfund: Mitte Dezember 61,4% der Parität. Weitere Abwertung des Bahl zwecks Exportförderung endgültig aufgegeben. Planmäßiger Ausbau der Binnenwirtschaft. Einwandererbestimmungen Für deutsche Staatsangehörige ist ein Visum nicht erforderlich. Einwanderer, mit Ausnahme von Kindern unter 7 Jahren, müssen eine Aufenthaltsgenehmigung (certificate of residence) besitzen. Diese letzte Bestimmung findet auf Reisende, die nur zeiweilig oder auf der Durehreise und nicht zu dauerndem Aufenthalt, zu werktätigen oder geschäftlichen Zwecken nach Siam kommen, keine Anwendung. Am 1. April 1933 sind folgende Ergänzungsbestimmungen zu dem siamesischen Einwanderungsgesetz in Kraft gesetzt worden: Verboten ist che Einwanderung von Personen unter 20 Jahren, die nicht vom Vater oder Mutter begleitet sind, es sei denn, daß die Erlaubnis zur Einwanderung seitens des Ministeriums des Innern vorher erteilt worden ist; von Personen über zwölf Jahre, die weder siamesisch, noch ihre Muttersprache lesen und schreiben können. Es sind dann noch weitere Ausführungsbestimmungen erlassen worden, von denen nur erwähnt sei. daß die Gültigkeit des Erlaubnisscheins zur Rückkehr (return permit), die vom Tage der Ausstellung an läuft, von zwei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt worden ist. Nord - Amerika. Kanada. Nichteinw a n d e r e r Nichteinwanderer benötigen kein kanadisches Visum, es genügt vielmehr der Besitz eines gültigen Reisepasses. Zu den Nichteinwanderern zählen: E Besuchs-, Geschäfts-, Vergnügungsreisende. Schauspieler und bona fide Studenten. Reisende dieser Art müssen der kanadischen Einwanderungsbehörde im Ankunftshafen, die über die Zulassung und deren Dauer entscheidet, einwandfrei nachweisen, daß sie tatsächlich zu einer dieser Gruppen gehören und nicht die Absicht haben, dauernd in Kanada zu bleiben. Die kanadische Einwanderungsbehörde macht, wenn sie an der Richtigkeit der Angaben von Besuchsreisenden zweifelt, die Zulassung zur Landung von der Hinterlegung einer Sicherheit I is zu S 500,— abhängig, die entweder vom Reisenden selbst oder dessen Bekannten in Kanada hinterlegt werden muß. Reisende dieser Gruppen müssen im Besitze genügender Mittel sein, um sich selbst unterhalten zu können, auch wenn Bekannte, zu denen sie reisen, sich erbieten, für sie in jeder Weise zu sorgen. 2. Regierungsbeamte, die in amtlicher Mission nach Kanada reisen, deren Familien und Bedienung. :>. Personen, die in Kanada oder England geboren sind. 4. Naturalisierte kanadische Staatsangehörige, die nach Ablauf eines Jahres der Abwesenheit von Kanada eine Erklärung auf dem nächstgelegenen britischen Konsulat des Landes, in dem sie sich aufhalten, abgeben müssen, daß sie ihr Heimatrecht in Kanada aufrecht zu erhalten wünschen. 5. Rückreisende, sofern sie nicht über ein Jahr von Kanada fort waren, brauchen ein kanadisches Visum, das sie unter erleichterten Bedingungen erhalten. Rückreisende, die über ein Jahr von Kanada fortbleiben, gelten als Xeu-Einwandcrer und fallen unter die diesbezüglichen Bestimmungen. E i n w a n d e r e r Für das Jahr 1935 hal Kanada wiederum die Einreise für Landwirtsfamilien nach sämtlichen Provinzen freigegeben, wenn dieselben über ein Barkapital von je 1000 kanadischen Dollars außer den Reisekosten verfügen. Die Einreise in Kanada muß in der Zeit vom 15. März bis zum 15. Oktober 1935 erfolgen. (Nach den Provinzen Neubraunschweig und Neuschottland siehe Sonderbeslimmungeu.) Bedingung ist, daß diese Familien sieh in den letzten 10 Jahren ausschließlich oder fast ausschließlich in der Landwirtschaft betätigt haben und vollkommen gesund sind. Nach den atlantischen Provinzen Neubraunschweig und Neuschottland können außer Landwirtsfamilien in diesem Jahre auch wieder alleinreisende Landwirte einwandern, und zwar wie folgt: Nach Neubraunschweig ah 15. März außer den Reisekosten mil einem Landungskapital von mehr als 1000 kanadischen Dollars. Nach Neuschottland ab 1. April bis 1. Juli mit mindestens 1000 kanadischen Dollars Landungskapital; vom 1. Juli bis 15. August mit 1000 1500 kanadischen Dollars Landungskapital; vom 15. August bis 15. November mit mindestens 1500 kanadischen Dollars Landungskapital. Nach allen Provinzen Kanadas werden zugelassen: Ehefrauen und Kinder unter 18 Jahren, die zu ihrem in Kanada ansässigen Ehemann bezvv. Vater reisen, erhalten auf Antrag des in Kanada befindlichen Familienoberhauptes eine besondere Einreiseerlaubnis, wenn die von der kanadischen Regierung gestellten Bedingungen erfüllt werden. Verlohte. Weihlichen Personen, die nach Kanada reisen wollen, um dort zu heiraten, erteilt die kanadische Regierung auf Antrag des in Kanada ansässigen Bräutigams die Einreiseerlaubnis, wenn derselbe die von der kanadischen Regierung gestellten Bedingungen erfüllt. Rückreisende. Personen, dir länger als ein Jahr in Kanada ansässig waren und nach einem besuchsweisen Aufenthalt in Europa innerhalb eines Jahres nach Kanada zurückkehren, wird die Wiedereinreise nach Kanada von dem kanadischen Einwanderungskommissar in Hamburg gestattet, wenn sie den Nachweis erbringen, daß sie in Kanada eine Arbeitsstelle haben. Alleinreisende Personen müssen außerdem im Besitze von 100 kanadischen Dollars Landungsgeld sein, sofern sie noch nicht 5 Jahre in Kanada waren. Dieser Betrag muß bei Beantragung des Rückreisevisums dem kanadischen Einwanderungskommissar in Hamburg in bar vorgewiesen werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Ehefrauen, die zu ihren in Kanada befindlichen Ehemännern zurückkehren Personen, denen die Einreise auf Grund einer vom Arbeitsministerium erteilten Erlaubnis gestattet wird. Gemeint sind vor allem Aerzte, Hochschullehrer, Geistliche und Spezialarbeiter jeden Faches, wie sie in der gleichen Schulung in Kanada nicht vorhanden sind. Auch hier ist in jedem Falle in Kanada von der betreffenden Kongregation, Universität bezw. dem Arbeitgeber bei der Einwanderungsbehörde in Kanada eine besondere Einreiseerlaubnis nachzusuchen, ohne die das kanadische Einwanderungsvisum hier nicht erteilt wird. — Kontraktarbeiter. Personen, die im Besitz von schriftlichen Arbeitsverträgen sind, die sie mit ihren künftigen Arbeitgehern in Kanada bereits abgeschlossen haben, wird das Kanadische Visum verweigert. Hiervon sind nur ausgenommen : landwirtschaftliche Arbeiter. Landarbeiterfamilien, weibliche Hausangestellte und Personen, die eine besondere Einreiseerlaubnis von der Kanadischen Regierung besitzen. Nach der Schätzung von 1933 beträgt die Bevölkerung 10 081 000 Personen, die wie folgt eingeteilt sind: Prinz Edward-Insel 89 000. Neuschottland 522 000, Neubraunschweig 420 000, Quebec 2 970 000, Ontario 3 524 000, Manitoba 722 000, Saskatchewan 951 000. Alberta 757 000, 1929 1930 1931 1932 1933 42

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