Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Journal
- Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Volume
- 1935. Bestand LBI
- Issue
- September 1935
- Date
- 1935-09-01
- Page
- Seite 29 (sequence 31)
- Language
- German
- Belongs to
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Steinkohle sein soll. Éine Kilowattstunde elektr. Strom kostet in Prag 2.70 Kr. 1 m8 Gas 1,90 Kr. Die Provinzelektrizitätswerke sind etwas teurer (Kaaden z. B. 3,60 Kr. je Kilowatt). Ein Frühstück je nach Hans,* des Restaurants 3—5 Kr. Mittagessen 7—14 Kr., Abendessen 6 10 Kr. Ein Trinkgeld an Zahlkellner und Speisenträger in Höhe von ca. 10% der Zeche ist in den Gaststätten üblich. Lebensmittel: 1 kg. Mehl 2.80—3.30, Brot 2.—, Butter 18—24, 1 kg. Schweinefett roh 10—11, Schweinefleisch, Kalbfleisch, Rindfleisch 1 kg. 8—18, Karpfen 1 kg. 12.— 1 Salzhering oder 1 Bückling 1.50, 1 kg. Zucker 6—6.40, Honig 15—20, Kartoffeln 0.80—1.50, 1 Liter Milch 2. -, 1 Liier Sahne 8—, 1 Ei 0.70—1.—, 1 Liter Bier 2.60 1. Bekleidung: Es kostet ein Männeranzug (Konfektion) 400 his 500, (nach Maß) 700—900, 1 Männerhemd 35—75, 1 Paar Herrenschuhe 70—130, 1 Frauenkleid (Konfektion) 300—500. Ortsüblicher Monatsbedarf im Durchschnitt. (Wohnung, Licht, Beheizung, Kleidung, Wäsche, Haushalt): Lediger Handwerker oder jüngerer Angestellter 1000 bis 1200, verheiratet ohne Kinder 1400—1600, Familie von 4 Köpfen 2100—2400 Ortsüblicher Verdienst: Ungelernte Arbeiter (Hilfsarbeiter) je Stunde 3.—, gelernte Arbeiter (Monteur, Maler, Anstreicher) 3.50—8.— Kr. für die Stunde, Handelsangestellte (Stenotypist. Korrespondent, Buchhalter) 800—2000 (je nach Vorbildung, Aller und Art der Tätigkeit), Techniker, Ingenieure, Architekten, Chemiker 1500—4000. Der Bailohn für ein Dienstmädchen — neben freier Kost und Wohnung — beträgt 120—200 Kr. Existenzminimum für Prag für eine ledige Person 750 Kr. Zu den angeführten Lohn- und Verdienstziffern ist zu bemerken: In der Tschechoslowakei sind nur Dauer der Arbeitszeit (Ueberstundenentlohnung) und des Urlaubs und die Leistung der sozialen Beiträge (Krankenkasse, Alters- und Invalidenversicherung und Unfallversicherung) gesetzlich geregelt, feste Lohn- oder Gehaltssätze gibt es nicht (außer bei einigen gewerkschaftlich organisierten Arbeitergruppen). Lohn oder Gehalt wird jeweils bei Neuaufnahme zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Bei dem Ueberangebot von Arbeitskräften wird infolgedessen bei Arbeitsaufnahme ein Lohn oder Gehalt in der vorstehenden Höhe kaum erreicht werden können. Man bekäme z. B. in Prag eine Verkäuferin für 300 Kr., eine Stenotypistin für 500 Kr., einen Architekten für 1000 Kr. monatlich). Die für Arbeiter angegebenen Lohnsätze gelten nur für Prag, sie sind in der Provinz wesentlich niedriger; man bekommt in einigen Bezirken Böhmens z. B. einen ungelernten Arbeiter auch zu 1,80 für die Stunde, in der Slowakei noch billiger. Weiter mut! hinzugefügt werden, daß das Lebensniveau der Bevölkerung (ganz besonders im östlichen Teile der Tschechoslowakei! wesentlich niedriger ist und die Verhältnisse sich nicht mit denen in Deutschland vergleichen lassen. Türkei. Vom türkischen Konsulat erhielten wir nachstehende Mitteilung: Die Visagebühr beträgt für sämtliche Staatsangehörige RM. 11.50 für Einreise und RM. 4.60 für Durchreise. An Staatenlose werden keine Einreise- und Durchreisevisa erteilt. Der Aufenthalt in der Türkei wird bei der dortigen Polizei gegen Zahlung der Gebühr ohne weiteres genehmigt. Betreffs Arbeitsgenehmigung: Verschiedene Berufe in der Türkei sind durch Gesetz nur den türkischen Staatsangehörigen vorbehalten. — Aus unserm Korrespondenzblatt vom August 1934 führen wir an: Die Aufenthaltsgenehmigung berechtigt nicht zur Ausübung einer ganzen Reihe von Berufen. Es sind folgende Berufe für Ausländer verboten und ausschließlich türkischen Staatsangehörigen zur Ausübung vorbehalten: Straßenhandel, Musiker, Photograph, Friseur, Buchdrucker und Setzer, Börsenmakler, Kleider-, Mützen- und Schuhmacher, Einkäufer an den Börsen, Verkauf von Gegenständen, die unter Staatsmonopol stehen (Alkohol, Zündhölzer, Tabakwaren usw.), Fremdenführer- Bau-, Eisen- und Holzgewerbearbeiter, Arbeiter bei öffentlichen Verkehrsmitteln, Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerken, Heizung und Nachrichtenübermittlung, Chauffeur, Lade- und Verladearbeiter auf dem Lande, Arbeiter im allgemeinen, Wächter, Pförtner und Verwalter in Hotels usw., Kellner, Barbedienstete, Artisten, Tierärzte, Chemiker, Aerzte, Piloten, Ladeninhaber auf dem flachen Lande und in kleinen Städten. Ausnahmen sind nur mit besonderer Genehmigung des Innenministeriums in Ankara zulässig. Entsprechende Anträge müssen vom Arbeitgeber gestellt werden. 1) e v i s e h 1> e s t i m m u n g e n ( \ o \ e m b e r 1 9 3 4) Für den Reiseverkehr hat die Türkei neuerdings erschwerende Vorschriften erlassen. Der einzelne Reisende darf ohne besondere Genehmigung nur 25.—Tpf. über die Grenze mitnehmen, bereits bei Umwandlung dieses Betrages in Devisen oder Sol len ist die Genehmigung der Devisenüberwachungsstelle erforderlich. Die Devisen können nur durch Vermittlung der Zentralbank beschallt werden, bei der nach der neuen Devisenordnung der gesamte Handel in fremden Währungen zusammengefaßt ist. Für die Mitführung eines höheren Betrages von 100 bis 200 Tpf. ist die Genehmigung der Devisenüberwachungsstelle erforderlich, die nur gegeben wird, wenn es sich um den Kurgebrauch im Auslände und unaufschiebbare Geschäftsreisen handelt, was in jedem Falle nachzuweisen ist. Der einmal bewilligte Betrag kann allmonatlich erneut bewilligt werden. Die gewöhnlichen Reisenden, die die Türkei auf der Durchreise berühren, sowie die Fremden, die in das Land kommen, um hier nur einen kurzen Aufenthalt zu nehmen, und die im Auslande ansässigen Türken haben im Augenblick ihres Eintreffens bei der ersten Grenzzollstelle den Zollüberwachungsbeamten die Devisen vorzuzeigen, die sich in ihrem Besitz befinden, und sie in ihre Pässe eintragen zu lassen. Die Vorsteher der Zollstellen sind verpflichtet, diese Formalitäten durch einen Ueberwachungsbeamten vornehmen zu lassen, den sie den Polizeibeamten beigeben, die mit der Paßkontrolle beauftragt sind. In die Pässe solcher Reisenden, die erklären, kein ausländisches Geld zu besitzen, wird ein entsprechender Vermerk eingetragen. Die oben bezeichneten Personen haben sich, gleichgültig, wie lange ihr Aufenthalt in der Türkei dauert, von den Devisenüberwachungsstellen einen Sichtvermerk erteilen zu lassen, um ihr fremdes Geld ins Ausland ausführen zu können. Ausländer, die in der Türkei arbeiten, können ein Drittel ihrer Bezüge, höchstens aber 300 Tpf. monatlich, überweisen. Zinsen und Renten können ausländischen Berechtigten nur im Betrage von höchstens 100.— Tpf. monatlich überwiesen werden. Handelt es sich um mehrere Berechtigte, so kann dieser Betrag um je 25.— Tpf. bis 200.— Tpf. erhöht werden. In allen anderen Fällen ist die Genehmigung des Finanzministeriums erforderlich. .1 a nuar 19 3 5 Es mehren sich in letzter Zeit die Fälle, in denen in der Türkei eintreffende Geschäfts- und sonstige Reisende größere Beträge an türkischem Bargeld bei sich tragen, als nach den Devisenbestimmungen gestattet ist. Laut Artikel 20 der Devisenverordnung vom 23. August 1934 dürfen Reisende für ihren eigenen Bedarf bei der Einreise in die Türkei wie auch bei ihrer Ausreise türkisches Bargeld nur bis zum Höchstbetrage von T. Pfd. 25.— mit sich führen; die Ein- oder Ausfuhr höherer Beträge in türkischem Bargelde ist nur mit Genehmigung des Türkischen Finanzministeriums gestattet. Wirtschaftslage der Juden Die Einwanderung türkischer Elemente aus Bulgarien und Rumänien, die in letzter Zeit infolge des Bestrebens der türkischen Regierung, die Auslandstürken in der Türkei selbst anzusiedeln, eingesetzt hat, übte starke Rückwirkungen auf jüdische Wirtschaftspositionen in der Türkei aus. Während sich diese Einwanderung in Istanbul selbst bisher erst wenig ausgewirkt hat, macht sie sich in den Provinzen, vor allem in Türkisch Thrazien, sehr stark fühlbar. Wie eine in Saloniki erscheinende jüdische Zeitung im April berichtete, haben l ausende türkischer Juden um die Zuteilung von Palästina- Einwanderungszertifikaten angesucht, da sie keine Möglichkeit sehen, ihre Existenz in der Türkei zu erhalten. Industrielöhne In dem Buch Indu strie Wirtschaft der modernen Türkei „Eine kritische Betrachtung des kulturellen und wirtschaftlichen Aufstiegs unter besonderer Berücksichtigung der türkischen Wirtschaftspolitik" von D r. rer. pol. V i t a 1 i Salty, sind folgende Angaben über Industrielöhne im Jahre 1934 enthalten: Arbeitslöhne : Amtliche statistische Angaben bestehen nicht über die Arbeitslöhne. In Istanbul werden durchschnittlich folgende Löhne bezahlt: 29