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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1935-09-01 · September 1935 · p. Seite 28

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1935. Bestand LBI
Issue
September 1935
Date
1935-09-01
Page
Seite 28 (sequence 30)
Language
German
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Tschechoslowakei. Aufenthaltserlaubnis, Ar b e i t s a n n a h m e u n d Arbeitsvertrag A u f e n t h a 11 s e r 1 a u b n i s : Jeder Ausländer muß sich nach Eintreffen in seinem Aufenthaltsort bei der Ortspolizeibehörde anmelden. Eine besondere Aufenthaltserlaubnis ist bei einem Aufenthalt unter 2 Monaten nicht erforderlich. Die Erwerbung der Aufenthaltsbewilligung für einen selbständig oder auch als Arbeitnehmer tätigen Ausländer ist ohne Rücksicht darauf, während welcher Zeit derselbe sich auf dem Gebiete der tschechoslowakischen Republik aufhält oder sich aufzuhalten beabsichtigt, erforderlich. Dies gilt jedoch nicht für Geschäftsreisen. Die Gesuche, die bei der Bezirkspolizeibehörde des zukünftigen Aufenthaltsortes einzubringen sind, müssen den Zweck, den Ort des Aufenthalts, die im gemeinsamen Haushalte lebenden Ausländer und noch weiter anführen, ob die Bewilligung für das ganze Gebiet der Republik oder für einen Teil erbeten wird, Leber die Einreichung des Ansuchens erhält der betreffende Ausländer eine Bestätigung als provisorische Aufenthaltsbewilligung bis zur Entscheidung der Landesbehörde. Diese Behörde hat das Recht, die Bewilligung an bestimmte Bedingungen zu binden und sie auch in bestimmten Fällen zu entziehen. Bei Verweigerung oder Entziehung der Aufenthaltsbewilligung ist der Ausländer zum Verlassen des Staatsgebietes verpflichtet, wofür ihm eine bestimmte Frist eingeräumt werden kann. Die Bestimmungen des Gesetzes beziehen sich nicht auf Ausländer, die vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes eine Legitimation nach Art eines Reisepasses oder die Bewilligung zum Aufenthalte ohne Reisepaß erhalten haben, ferner auf Ausländer, die eine Bestätigung über ihren ständigen Aufenthalt in der Tschechoslowakei seit dem 1. Mai 1923 erhalten haben. Ausländer, die auf dem Gebiete der Republik auf Grund einer Bewilligung beschäftigt sind, die ihre Arbeitgeber vor der Wirksamkeit des Inlandarbeiterschutzgesetzes aus dem Jahre 1928 erhalten haben, besitzen während der Zeit der Gültigkeit dieser Bewilligung Anspruch auch auf die Aufenthaltsbewilligung, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen. Das Gesetz stellt die Meldepflicht bei den Polizeibehörden beim ersten Aufenthalt und beim Wechsel desselben fest. Für Ausländer, die sich bereits auf dem Gebiete der Tschechoslowakei befinden, beginnt die zweimonatliche Anmeldungsfrist mit dem Tage der Wirksamkeit des Gesetzes. Diese Frist kann übrigens auch auf einen Monat gekürzt wrerden. Das Gesetz enthält für Zuwiderhandlungen strenge Strafbestimmungen und sieht Einschränkungen auf Grund internationaler Verträge vor. Arbeit.s an nah me : Ausländer dürfen in der Tschechoslowakei nur dann beschäftigt werden, wenn sie sich entweder seit der Zeit vom 1. Mai 1923 auf dem Gebiet der tschechoslowakischen Republik ununterbrochen aufhalten, oder, falls sie erst nach dem 1. Mai 1923 in die tschechoslowakische Republik gekommen sind, wenn der Arbeitgeber eine besondere Bestätigung der politischen Behörde zur Beschäftigung des Ausländers sich verschafft. Ausländische Arbeitskräfte müssen vor Antritt einer Stellung durch den Arbeitgeber die Genehmigung des zuständigen Landesamtes (für Böhmen: Prag, für Mähren und Schlesien: Brünn und für die Slowakei: Preßburg) einholen lassen. Die Erteilung einer neuen Arbeitsbewilligung ist in das freie Ermessen der Behörden gestellt. Sie wird in der Regel nur Facharbeitern und Angestellten mit Spezialkenntnissen gegeben. Die Dauer der Arbeitsbewilligung beträgt nicht mehr als 1 Jahr und wird gewöhnlich nach Ablauf des Jahres nicht mehr oder nur mit den größten Schwierigkeiten verlängert. Für die Frage der Erteilung der Arbeitsbewilligung ist es ohne Bedeutung, ob der Arbeitnehmer die Arbeit ohne oder gegen Entgelt leisten will. Arbeitsvertrag: Der Abschluß eines schriftlichen Vertrages ist vor der Arbeitsannahme dringend anzuraten. In dem Vertrag ist außer der Art der Beschäftigung und der Höbe des Gehalts die Kündigungsfrist üblich ist die gesetzliche und zwar sechswöchentliche /um Schluß des Kalendervierteljahres — und der Ersatz der Reisekosten festzulegen. Nach vorliegenden Nachrichten treten Einschränkungen der (i e w e r I) e f r e i h e i t ein. Staaten Visagebühren: Durchreise mehr- Eir Mehrmalige Einreise 1 X 2 X malige reise Albanien l.-g. Fr. — 1 g. Fr. — 1 {j.Fr.=»l Sv.Fr. Bulgarien 50 leva 100 leva — 150 leva lOOO leva auf Zu jeder Geb. 3 Monate 5 leva Zuschl. 2000 leva auf 100.— leva 6 Monate 30 Kc. Ungarn 1.20 goldy. P. — g. P. 12.- P. g. 1 gold-Pengö Pengö 2.40 6.- 0.909 schw. Frs. ZI. ZI. Polen ZI. 2 50 ZI. 5.- 12.— 25.- ZI. 40 — 1 ZI. Kc.4.60 Rumänien gold- Lei 1. Griecheng. Dr, land 1.— g. Dr. 2.- Rußland Rb. 5.— +10 7.° Zuschl. für Rot.Kreuz Türkei T. Pfd. 2. gold- Lei 10. g. Dr. g. Dr. 6.— 10 — 10 Rb. + 10y? Zuschl für Pot.Kreuz T. Pfd. 5.- 1 g. Lei H.30 Kc. Zu jederGebühr Zuschl. 1 g. Lei çr. Drachna- — Kc. 8.- 1 Rb Kc. 22.- 1 T. Pfd 21.- Kc. S ta a i e n 1 o s e : Sie bedürfen besonderer Genehmigung vom Ministerium des Aeußeren in Prag. Einmalige Durchreise: 5 Kr., zweimalige Durchreise: 10 Kr., einmalige Einreise: 50 Kr. Für Nansenpässe gelten dieselben Gebühren. Auswanderung : Im Jahre 1933 wurden auf Grund der endgültigen Statistik in der Tschechoslowakei 4 735 Auswandererpässe ausgestellt, davon 3 117 nach den europäischen und 1 558 nach den Ueberseestaaten. Gegenübet dem Vorjahr sank die Zahl der ausgestellten Auswanderernässe um 430. wobei auf die europäische Auswanderung ein Rückgang um 595. auf die Ueberseegebiete eine Zunahme um 165 entfallt. Die Zahl der Rückwanderer erreichte im Vorjahr 5 207. um 532 mehr als 1932. Auffallend ist der Rückgang der Auswandererzahl nach Rußland. 1931 waren es 2208, 1932 nur noch 1258 und 1933 121 Personen. Ebenso auffallend aber auch die Zunahme der aus Rußland heimkehrenden Auswanderer, 1931 III. 1932 550 und 1933 758 Personen. Inzwischen ist im ersten Halbjahr von 1934 die Zahl der Auswanderer stetig sinkend. Die Auswanderung nach den europäischen Staaten hat überhaupt so gut wie gänzlich aufgehört und nur wenige Auswanderer haben sich nach Nord- und Südamerika begeben. — Der wichtigste wirtschaftliche Schritt im Vorjahr war die Entwertung der tschechischen Krone um Ve vom Februar vorigen Jahres. Die Tschechoslowakei hält die Goldwährung aufrecht, aber auf einem legalisierten niedrigeren Niveau. Die Zahl der Arbeitslosen, die Unterstützungen empfingen, betrug Ende November 1934 680.000. Lebens- und Lohnverb, ä 1 t n i s s e Als Anhaltspunkt für die Kosten der Lebenshaltung in der Tschechoslowakei können nachstehende Angaben, die sämtlich in tschechischen Kronen (Kr.) und zwar für P r a g gemacht sind, dienen (Publikation der Reichsstelle vom Januar 1935): Die niedrigen Zahlen gelten für bescheidenste, die höheren für mittlere Ansprüche. Wohnung und Verpflegung: Unterkunft im Gasthaus für eine Person täglich 20—35. die Verpflegung wird gesondert berechnet. Ein möbliertes Zimmer ohne Verpflegung monatlich 250 bis 350. In diesem Preis ist üblicherweise täglich ein Frühstück, bestehend aus einer Tasse Milchkaffee und 1—2 Brötchen inbegriffen. Lin möbliertes Zimmer mit ganzer Verpflegung monatlich 700—1000 Kronen. Eine leere Wohnung von 2 Zimmern und Küche kostet jährlich 7000—9000 Kronen, von 4 Zimmern 12.000 bis 15.000 Kronen. Es ist üblich, den Zins für jeweils yU Jahr im voraus /u entrichten und zwar am 1. 1., 1. 4., 1. 7. und 1. 10. jeden Jahres. Wohnungen sind zu haben. — 100 kg. Steinkohle kosten 36 bis 48 Kr., wenn sie annähernd gleicher Qualität wie deutsche 28

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