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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1935-09-01 · September 1935 · p. Seite 27

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1935. Bestand LBI
Issue
September 1935
Date
1935-09-01
Page
Seite 27 (sequence 29)
Language
German
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an- '"ssen. es ,a,'e Nach. "cht nach, jspnterhal, ,,(* vorge. dann lsl m Ürd- Dedie Nachstehend geben wir einen kurzen Auszug aus einem Brief vom April 1935 wieder: Ganz allgemein muß man vor einer Emigration nach Spanien warnen. Die spanischen Reisenden beklagen sich bitter über die Konkurrenz ihrer ausländischen Kollegen, die zu erheblich billigeren Gehältern arbeiten. Was noch gerade geht, ist ein Spezialberuf, der selbständig betrieben werden kann. Aber auch nicht jeder Beruf. Es ist ein besonderer Glücksfall, daß wir Spezialisten für Statik und Eisenbeton sind, außerdem mein früherer Chef eine langjährige Praxis als Oberingenieur und Unternehmer hat, über gute Sprachkenntnisse und „last not least" über glänzende Verbindungen verfügt. Emigration nach Spanien ist mit großer Vorsicht zu genießen und ich wäre, hätte ich nicht einen festen Anhalt in Spanien gehabt, eher ohne Geld nach Argentinien als mit 1000 Peseten nach Spanien gefahren. Was ich bis jetzt erreicht habe, verdanke ich bestimm! nicht zum größten Teil meiner Intelligenz, sondern eben dem Glück. Aus Schreiben aus Barcelona von Mitte Juni 1 9 3 5. Wenn er Paß und Visum auf unbeschränkte Dauer hat, so bekommt er hier die Aufenthaltserlaubnis auf 1 Jahr, die alljährlich zu erneuern ist. Um sich als selbständiger Schneider niederzulassen, bedarf es dann keiner besonderen Arbeitserlaubnis. Die jüdische Gemeinde in Barcelona hat nur ca. 200 Mitglieder. Ob er als Schneider hier Existenzmöglichkeit hat, können wir schwer beurteilen; das hängt sehr von der persönlichen Tüchtigkeit und Rührigkeit und der Fähigkeit, schnell die Sprache zu beherrschen, ab. Es sind ziemlich viel Schneider im Laufe der letzten zwei Jahre hier eingewandert. Die Erfolge sind natürlich sehr verschieden. In letzter Zeit ist nun die Konkurrenz so groß geworden, daß namentlich die zuletzt Zugewanderten über mangelnde Beschäftigung klagen. Jedenfalls hat es nicht den Anschein, daß man mehr als eben gerade das Existenzminimum bei den allerbescheidensten Ansprüchen verdienen kann; mit der Lebenshaltung in den mitteleuropäischen Ländern jedenfalls nicht zu vergleichen. In jedem Falle ist es auch notwendig, die Werkzeuge und die Mittel zum Unterhalt für einige Monate mitzubringen. Die Aussichten für die Frau als selbständige Kunstgewerblerin schätzen wir als äußerst gering ein. Ueber die Ausübung des medizinischen Berufes in Spanien verdanken wir der Gesellschaft „HICEM" nachstehende Angaben: In Spanien müssen die Aerzte wenigstens 5 Studienjahre und die vorgeschriebenen Prüfungen durchgemacht haben. Die Ausländer können zum Studium zugelassen werden, wenn ihre Zeugnisse, die bestätigen, daß sie vorbereitende Studien gemilcht haben, gehörig legalisiert und vom Ministerium als gültig anerkannt sind. Das bedeutet jedoch noch nicht, daß sie ermächtigt werden, die Examina zu machen, diese sind nur den Kandidaten erreichbar, welche schon zu Beginn ihrer Studien im Lande gelebt haben. Die fremden Diplome werden als gültig nur auf Grundlage der Gleichwertigkeit zu Gunsten gewisser Länder von Latein- Amerika anerkannt, im übrigen hat der ausländische Arzt nur das Recht, zu praktizieren, wenn er sich denselben Vorschriften anpaßt, wie die einheimischen Mediziner. Er hat dazu nicht die gesetzliche Möglichkeit, wofern er nicht nach einem sehr langen Aufenthalt als Ausländer die Ermächtigung, den medizinischen Beruf auszuüben, zu gleicher Zeit wie seine Naturalisation erhalten hat, die er erst, nach 10 Jahren, bisweilen ausnahmsweise 5 Jahren Aufenthalts, erlangen kann. Dieselben Vorschriften finden Anwendung auf die medizinischen Assistenten, Zahnärzte und Pharmazeuten. Zur Beachtung für Stellungsuchende Von gut unterrichteter Seite wird der Reichsstelle aus Barcelona folgendes mitgeteilt: Spanien gehört zu den Ländern, in welche die Einreise deutscher Reichsangehöriger zurzeit nur mit Sichtvermerk möglich ist. Nach einer im September 1932 erlassenen Verordnung der spanischen Regierung müssen alle Ausländer, die zum Zwecke der Stellungssuche nach Spanien kommen, innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort eine Arbeitserlaubnis (Identitätskarte) beim zuständigen spanischen Arbeitsamt beantragen. Erst dann dürfen sie von in Spanien ansässigen Firmen angestellt werden. Bei der Anstellung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Vertrag auszustellen, der vom spanischen Arbeitsamt genehmigt und abgestempelt werden muß. Die Anstellung von Ausländern ist nach den bestehenden Bestimmungen dann zu versagen, wenn arbeitslose Spanier für die zu besetzende Stelle zur Verfügung stehen. Die Geschäftswelt in Spanien hat schon seit einiger Zeit unter einer starken wirtschaftlichen Depression sowie unter schlechten Währungsverhältnissen zu leiden. Die Aussichten, hierzulande eine Beschäftigung zu finden, sind daher gegenwärtig sehr ungünstig. Stellungen pflegen im allgemeinen nicht auf bloßen Schriftwechsel hin besetzt zu werden. Es wird in der Regel persönliche Vorstellung gewünscht, die sich bei den hier oder im übrigen Spanien stets vorhandenen stellesuchenden Bewerbern leichter ermöglichen läßt. Es muß daher dringend davon abgeraten werden, als Stellungssuchender aufs Geratewohl, ohne im Besitz größerer Geldmittel zu sein, nach Spanien zu kommen. Bei der Besetzung offener Stellen werden naturgemäß der Sprache und des Landes kundige Personen bevorzugt. Die Mehrzahl der in den letzten Jahren nach Spanien gekommenen Stellungsuchenden hat nach langem vergeblichen Suchen und nach Verbrauch ihrer mitgebrachten Mittel Spanien wieder verlassen müssen. Es folgen Angaben über Lohn- und Gehaltsverhältnisse vom Herbst 1934: Ueber die Höhe der für Ingenieure hier gezahlten Durchschnitsgehälter lassen sich keine bestimmten Angaben machen. Die Remunerationen schwanken stark und sind von vielfachen Umständen, wie Alter des Bewerbers, Spezialkenntnissen, Praxis, Bedeutung des Arbeitgebers usw. abhängig. Im allgemeinen können etwa 400—600 Pesetas monatlich als Anfangsgehalt für einen jüngeren Ingenieur oder Chemiker gelten. Wichtig ist auf jeden Fall die Kenntnis der Landessprache. Als Existenzminimum für eine ledige Person des Mittelstandes in Barcelona können zurzeit etwa 400—500 Pesetas monatlich angesehen werden. Die Gehälter der kaufmännischen und Büro-Angestellten, durch Tarif geregelt, sind nur nach Altersklassen gestaffelt. So beträgt z. B. das tariflich festgesetzte Mindestgehalt für einen 22 jährigen Angestellten monatlich 275 und für einen 23 jährigen 300 Pesetas. Das Gehalt für Hauslehrerinnen, Erzieherinnen usw. schwankt nach Leistung und Vorbildung zwischen 50 und 200 Pesetas bei freier Station. Familienanschluß besteht nicht immer. In spanischen Familien ist meist die katholische Konfession Vorbedingung. Wird freie Station nicht gewährt, so ist als Mindesteinkommen bei sehr bescheidenen Ansprüchen ein Betrag von monatlich 300 Pesetas anzusehen. Zur Erlernung der kastilischen Sprache (idioma castellano) ist Katalonien nicht besonders geeignet, da hier die katalanische Sprache vorherrscht. Geeigneter für das Kastilische ist beispielsweise ein Aufenthalt in Madrid und Nordspanien. Das Klima in Barcelona ist feucht und wenig geeignet für Personen, die zu Erkrankungen der Atmungsorgane und zu Rheumatismus neigen. Zulassung zur Ausübung des Architektenberufs Ein Ausländer, der den Architektenberuf in Spanien ausüben will, muß den vollgültigen spanischen Titel (con efectos académicos) und die spanische Staatsangehörigkeit erwerben. Außerdem ist die Zugehörigkeit zum Colegio de Architectes erforderlich. Zur Erlangung des erwähnten Titels muß der Betreffende alle für spanische Studenten vorgeschriebenen Prüfungen nachholen und sich entsprechend immatrikulieren: 1. für die Aufnahmeprüfung in die Escuela Superior de Arquitectura; 2. für das ano complementario und .1. für die 5 Jahreskurse (die deutsche Semestereinteilung gibt es dort nicht). An ausländischen Universitäten verbrachte Semester werden in Spanien nicht angerechnet. Der Betreffende müßte also alle Prüfungen nachholen. Das deutsche Reifezeugnis muß dem Spanischen Außenministerium zur Uebersetzung und Beglaubigung vorgelegt werden. Danach ist es der Seccion de Titulos im Ministerio de Instruccion Publica zwecks Ausfertigung des entsprechenden spanischen Titels einzureichen. Wenn der betreifende den Titulo sin efectos académicos erhalten will, d.h. einen Titel, der nicht zur Ausübung des Architektenberufes in Spanien berechtigt, so werden seine deutschen Prüfungen und Titel anerkannt. Er hat dann nur ein Examen de Revalida (eine Art Schlußexamen) abzulegen. 27

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