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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1935-09-01 · September 1935 · p. Seite 25

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1935. Bestand LBI
Issue
September 1935
Date
1935-09-01
Page
Seite 25 (sequence 27)
Language
German
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Eine Vorzugsbehandlung genießen Ausländer, die in Schweden geboren sind. Welche Stadt für die betr. Vertreter zu empfehlen wäre, ist eine Frage kaufmännischer Zweckmäßigkeit, die sich nach der Art des Geschältes richtet. Im allgemeinen ist Stockholm als Hauptstadt des Landes für ausländische Vertreter geeignet. Die Standortsfrage ist für die Aufenthalts- und Handelserlaubnisfrage ohne Bedeutung, da die Voraussetzungen hierfür in ganz Schweden die gleichen sind. Heber Möglichkeiten der Lehrlingsausbildung wurde uns Ende November 1934 folgendes mitgeteilt: Wie ich von wohlinformierter Seite höre, ist hei der Einstellung der Gewerkschaften und teilweisen Arbeitslosigkeit mit einer Aufenthalts-und Arbeitsbewilligung in Handwerk und Landwirtschaft nur dann zu rechnen, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Betreffende nach Beendigung der Ausbildung das Land wieder verlassen wird. Als solcher Nachweis wird im allgemeinen die Bescheinigung des dortigen Paläslina- Amtes anerkannt, wonach der Betreffende nach 1—2 Jahren ein Certificat für Auswanderung nach Palästina zugesichert erhält. Da es nahezu ausgeschlossen ist, daß der Betreffende den Beruf später in Schweden oder sonst in Skandinavien ausüben kann, die Lehre aber die Erlernung der Landessprache erfordert, ist zu erwägen, oh der Betreffende nicht ein Land vorziehen sollte, in dem er seinen Beruf später ausüben, oder dessen Sprache ihm anderweitig von praktischem Nutzen sein kann. Schweiz. In unseren Korrespondenzblättern vom Oktober 1933 und August 1934 sind ausführliche Mitteilungen über die Hinreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbestimmungen gemacht worden. Wirtschaftslage (aus einer Publikation der Reichsstelle von Mitte März 1935). Leichtes Sinken der Lebenshaltungskosten. Steigerung der Arbeitslosigkeit im Januar. Nach den Berechnungen des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit ist der Gesamtindex für Nahrung, Brenn- und Leuchtstoffe, Bekleidung und Miete im Januar 1935 gegenüber dem Vormonat um einen Punkt zurückgegangen. Während vom Mai bis Dezember 1934 die Monatsindexziffer sich auf 129 stellte (Juni 1914 100), hat man für Januar 1935 (Januar 1934 131) nur eine Indexziffer von 128 errechnet. Der Nahrungsmittelindex beträgt 113 gegen 114 im Vormonat. Die Lebenshaltungskosten zeigten in der Schweiz in den letzten 10 Jahren eine rückläufige Tendenz, die auch im Janauar dieses Jahres unverändert geblieben ist. Während man im Januar 1934 noch einen Lebenskostenindexstand von 131 buchte, verzeichnete der Januar 1935 eine Indexziffer für Lebenshaltungskosten von 128. Ebenso ist der Großhandelsindex gesunken. Die Durchschnittsziffer für das gesamte Jahr 1933 stellte sich auf 91, für das Jahr 1934 auf 90. Die Indexzahlen für Januar sind für 1933 91, für 1934 92 und für 1935 88. Diesem Sinken der Preise geht nicht ein Rückgang der Arbeitslosenziffern parallel; es ist vielmehr eine allmähliche Verschlechterung des Arbeitsmarktes zu verzeichnen. Die Zahl der Stellungsuchenden betrug im Durchschnitt des Jahres 1934 65 440 (Durchschnitt im Jahre 1929 8131); im Januar 1934 wurden 99 147 Arbeitslose gezählt, im Januar des laufenden Jahres 110 283. Diese Ziffer übertrifft auch weil die Zahl der Arbeitslosen des Vormonats, die mit 91 196 angegeben wird; sie ist die höchste seit Kriegsende. Spanien. Einreisebestim m an g e n Gebühren für einmalige Lin- und Ausreise RM 8,20 gültig innerhalb eines Jahres, ein Durchreisevisum ohne jeglichen Aufenthalt RM 1,65, ein Visum für zwei Jahre und mehrere Ein- und Ausreisen RM 16,40. Für Nichtdeutsche sind die Gebühren Reziprozitätsgebühren. Sie betragen z. B. für Litauen RM. 212.38. Fremdenpässe und Nansenpässe können im allgemeinen nur nach vorhergehender Genehmigung des Auswärtigen Amtes in Madrid durch das zuständige Konsulat visiert werden. Es ist zu empfehlen, sich in jedem Einzelfalle mit dem zuständigen spanischen Konsulat in Verbindung zu setzen. Sowjetrussische und chinesische Pässe können grundsätzlich nur. nach Erfüllung besonderer Vorschriften und Genehmigung des Auswärtigen Amtes in Madrid visiert werden. Das Visum ist bei dem für den Wohnort des Paßinhabers zuständigen spanischen Berufskonsulat erhältlich. Es gibt 8 spanische Berufskonsulate in Deutschland. Wenn die Pässe ihre Gültigkeit verloren haben, verfallen auch die Visen; die Uebernahme eines Visums aus einem alten Paß in einen neuen ist nicht angängig. Nach Rückgliederung des Saargebiets fällt das zur Rheinpfalz gehörende Gebiei desselben in spanischen Angelegenheiten in den Bereich des spanischen Konsulats in Mannheim, der zum Regierungsbezirk Trier gehörende Teil in den Bereich des spanischen Konsulats Koblenz. Seit 20. Juli 1933 besteht ein spanisch-deutsches Abkommen, auf Grund dessen in Spanien ansässige Deutsche und in Deutschland ansässige Spanier, wenn sie das Land verlassen wollen, in der Absicht zurückzukehren, von den zuständigen Polizeibehörden (in Spanien von der Direccion General de Seguridad oder den Gobernadores Civiles) vor Antritt ihrer Reise ein Gratisvisum für Ausreise und Rückreise erhalten Die Genehmigung des Aufenthaltes in Spanien ist nicht Sache des Konsulates, sondern der dortigen lokalen Behörde und der Polizei, bei der der Betreffende sich in das Ausländer-Register eintragen lassen muß. Die Eintragungen sind jedes Jahr zu erneuern. Zu empfehlen ist für Staatenlose oder Inhaber von Nansenpässen, wenn sie Verwandte oder Bekannte in Spanien haben, daß diese sich an das Auswärtige Amt wenden und beantragen, daß von dort aus das spanische Konsulat autorisiert wird, ihren Paß zu visieren. — Kein Visumzwang besteht zwischen Spanien, Cuba, Dänemark mit Island, Frankreich, Groß-Britannien, Italien, Japan, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden. Schweiz, Tschechoslowakei. Besonderer Wert wird darauf gelegt, daß Nachweise für Vermögen oder finanziellen Rückhalt der Auswanderungswilligen geliefert werden, damit sie im Falle der Not nicht dem spanischen Staat zur Last fallen Man will keine unbemittelten Personen nach Spanien bekommen, die in der Hoffnung hingehen, dort Arbeit zu finden. Es werden darum Referenzen gewünscht, sowohl für Spanien wie für Deutschland. Bei einem Geschäftsreisenden ist seitens der Firma, die ihn entsendet, genau seine beabsichtigte Tätigkeit in Spanien anzugeben, zu bestätigen, daß er dort keine Stellung gegen Entgelt annehmen, nach beendigtem Auftrag nach Deutschland zurückkehren und während seines Aufenthalts in Spanien keine Politik treiben wird. Dieses muß von der Hau-1 delskammer bestätigt werden. Für Touristen werden Empfehlungen aus ihrem Bekanntenkreise seitens angesehener Firmen oder Privatpersonen usw. über die Persönlichkeil, über ZwTeck und Dauer des Aufenthaltes gefordert, in denen zum Ausdruck kommt, daß nach Annahme der Betreffenden sie sich jeder politischen Tätigkeit enthalten und auch keine Stellung gegen Entgelt annehmen werden. Es wird, ohne daß eine bürokratische Form verlangt wird, empfohlen, eine Persönlichkeit oder eine Stelle zu wählen, die einen Amtsstempel führt, und in sonstigen Fällen die Unterschrift auf einem Polizeirevier beglaubigen zu lassen, oder daß, wenn entsprechende Verbindungen vorliegen, die Empfehlungen von Persönlichkeiten in einer Behörde oder einer Behörde ausgehen. Was den Vermögensnachweis betrifft, so ist es gut, Urkunden vorzulegen, Bankbescheinigungen, Auszug aus den Grundbüchern, Wertpapiere, Pfandbriefe, Hypotheken usw. Von jungen Leuten, die noch kein eigenes Vermögen haben, die sich z. B. zum Besuche von besonderen Schulen oder Universitäten in Spanien aufhalten, werden Genehmigungen zum Antritt der Reise, beglaubigte Bescheinigungen und Garantien für Kostenübernahme für den Aufenthalt sei lens nahestehender Persönlichkeiten, vorzugsweise der Eltern, verlangt. Minderjährige bedürfen in jedem Falle für die Erteilung des Visums der beglaubigten Genehmigung des gesetzlichen Vertreters. Die Arbeitsgenehmigung ist dem Arbeitsgesetz von 1932 unterworfen. Es ist inzwischen nach dein Muster anderer Staaten auf den Pässen ein Stempel eingeführt worden: „el 25

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