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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1935-09-01 · September 1935 · p. Seite 24

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1935. Bestand LBI
Issue
September 1935
Date
1935-09-01
Page
Seite 24 (sequence 26)
Language
German
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lügen. Die Ermächtigung der Einstellung ist erst endgültig, nachdem der Betrieb die Verfügungen des Industrieministers, die auf Antrag des obengenannten Ausschusses getrolFen werden, durchgeführt hat. Die Frist für die Ausführung dieser Anordnungen darf drei Monate nicht überschreiten. In den Staatsbetrieben und allen öffentlichen Anstalten, die in unmittelbarer Verbindung mit der Landesverteidigung stehen, wird die Ueberwachung der personellen Einstellungen von dem gleichen Ausschuß ausgeübt. Art. 6. Mit festem Datum abgeschlossene Anstellungsverträge des Personals aus der Zeit vor dem 17. April 1934 bleiben nur für die Pflichtdauer des Vertrages gültig und keineswegs länger als ein Jahr nach Verkündung dieses Gesetzes. Neuanstellungen von Personal nach Verkündung des Gesetzes werden erst endgültig nach Erhalt der Einstellungsermächtigung. Art. 7. Jedes Unternehmen nach Art. 1 ist verpflichtet, am Ende jeden Jahres bis spätestens zum 1. Februar des nächsten Jahres dem Industrieministerium eine Namensliste des gesamten fremden und rumänischen Personals nach der im Art. 3 vorgesehenen Gliederung und mit genauer Angabe des von jedem Angestellten versehenen Dienstes, seines Dienstalters und seiner Bezahlung vorzulegen. Diese Listen werden nach einem vom Ministerium auszugebenden Muster angefertigt und von den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens unterfertigt. Das Industrie- und Handelsministerium wird für Besserung der Bezahlung einschreiten, wenn diese den Fähigkeiten und der Verwendung der rumänischen Elemente in den verschiedenen Betrieben nicht angemessen erscheint. Art. 8. Unternehmen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandeln oder das Gesetz zu umgehen suchen, verfallen nachstehenden Strafen: a) Warnung, sich binnen drei Monaten den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen, b) Geldstrafe im Verhältnis zum Gesellschaftsvermögen, und zwar nicht höher als 3 °/o des letzteren, c) Zurückziehung aller Begünstigungen, die das Unternehmen vom Staat oder den von ihm beaufsichtigten Anstalten genießt, d) Ausschluß von öffentlichen Lieferungen, e) zeitweise Betriebseinstellung bis höchstens sechs Monate, f) Schließung des Betriebes. Die Strafen unter a) und b) können vom Minister, die unter c) und d) vom Ministerrat, die unter e) und f) auf gleiche Weise, jedoch nur nach vorgenommener Untersuchung durch einen eigens hierfür eingesetzten Ausschuß unter Vorsitz des In dustrie- und Handelsministers und nach Kenntnisnahme der Schlußfolgerungen der Untersuchung durch die vorher angehörten Vertreter des Unternehmens verhängt werden. Strafbar machen sich auch Unternehmen, die fremdes Personal in anderen Stellen verwenden als in dem Fachdienst, für welchen die Aufenthaltserlaubnis erreicht wurde Die Strafen nach c), d) und e) können mit Ministerbeschluß auf Grund einer Untersuchung durch die berufenen Organe des Industrieministeriums wieder aufgehoben werden, wenn diese feststellen, daß das Unternehmen sich den gesetzlichen Bestimmungen angepaßt habe. In Wiederholungsfällen wird die nächstschwere Strafe angewandt. Die Strafe der Schließung des Betriebes ist endgültig. Art. 9. Alle Unternehmungen nach Art. 1 sind verpflichtet, dem Industrie- und Handelsministerium die zur Durchführung der Aufsicht im Sinne des Gesetzes notwendigen Belege zur Verfügung zu stellen. Art. 10. Eine Durchführungsverordnung wird im einzelnen die Ausführung der Gesetzbestimmungen regeln. Art. 11. Die Zulassung Fremder in das Land geschieht nach den Bichtlinien des Gesetzes „für den Schutz der einheimischen Arbeit" von 1930 und dem Einwanderungsgesetz, die in Geltung bleiben. Art. 12. Alle gegenteiligen Verfügungen sind und bleiben aufgehoben. Beschäftigung von Ausländern in Rumänien Am 30. Januar 1935 sind Bestimmungen bezüglich des nationalen Arbeitsschutzgesetzes erlassen worden, die das Verhältnis von Fremden beschränken, die in jedem Betrieb beschäftigt werden können. I. Spezielle Vorschriften bestehen für Mitglieder juristischer und ärztlicher Berufe, auf die die vorgeschriebenen Verhältniszahlen keine Anwendung finden. 2. Ausländer mit rumänischen Frauen, und unter diesen diejenigen mit den meisten Kindern, sollen Vorzugsbehandlung *• genießen in Rücksicht auf das Behalten von Posten. Die Möglichkeit von Ausnahmen ist vorgesehen im Falle von Industrien, die in der Zukunft eingeführt werden können, wenn auf Grund ihrer Art und wirtschaftlichen Wichtigkeit sie eine abnorme Zahl von ausländischen Arbeitern erfordern. In Unternehmungen, die direkt mit der nationalen Verteidigung verbunden sind, wird die Zahl ausländischer und rumänischer Arbeiter jährlich vom Ministerium für Handel und Industrie vorgeschrieben werden. Die Bestimmungen sehen auch die Klassifizierung des Personals in den folgenden Betriebszweigen vor: I. Zivile industrielle Unternehmungen, 2. Minen- und Petroleum-Betriebe, 3. Kommerzielle Unternehmungen. Schweden. Die Zahl der Arbeitslosen betrug Januar 1935 93 419 gegen 171 450 im Januar 1934. Durch öffentliche Arbeiten fanden Tausende Beschäftigung. Die Wiederherstellung der ländlichen Kaufkraft bildete einen wichtigen Teil der Krisenmaßnahmen der Regierung. Für Reichsdeutsche besteht kein Visumszwang. Wir haben in unserem Korrespondenzblatt vom Oktober 1933 ausführliche Angaben über die Yisugebühren für die einzelnen Länder gebracht. Visenfrei sind noch Staatsangehörige von Belgien, mit Ausnahme bestimmter Fälle, Dänemark, Finnland, Frankreich, Groß-Britannien, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Oesterreich, Portugal (außer portugiesischen Kolonien), Schweiz, Spanien, Tschechoslowakei. 1934 war für Schweden ein Jahr des Aufschwunges, obwohl es auch noch die Wirkungen der internationalen wirtschaftlichen Verhältnisse gefühlt hat Trotz der Vermehrung der Produktion und verbesserter Beschäftigung ist die Arbeitsfrage doch ein Problem geblieben. In der ersten Hälfte Juni 1934 erhielten wir folgende Auskünfte- Ausländer bedürfen zu einer kaufmännischen Anstellung in Schweden der Arbeitserlaubnis. Ihre Krteilung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, die nach den Umständen des Einzelfalles entscheidet. Die Betätigung als selbständiger Kaufmann erfordert eine Handelserlaubnis. Auch hierfür gilt das zu 1 Gesagte. Finanzielle Beteiligungen als solche erfordern nicht in allen Fällen eine Erlaubnis. Doch kann die Form, in der eine Beteiligung zum Ausdruck kommt, erlaubnispflichtig sein, was praktisch die Regel ist. Auch die Beantwortung der Frage, wie weit bei der Erteilung von Genehmigungen für Spezialbetriebe mit einem erhöhten Entgegenkommen der Behörde zu rechnen ist, richtet sich nach den Umständen des Falles, also z B. nach der Art des Betriebes und seinem Nutzen für die schwedische Volkswirtschaft. Gesetzliche Bestimmungen, wonach etwa bestimmte Spezialbetriebe keine Genehmigungen brauchen, oder sie ohne weiteres erhalten, bestehen nicht. Zuständig sind verschiedene Instanzen, sachlich je nach Art des Antrages, örtlich je nach beabsichtigtem Wohnsitz. Als Ergänzung lassen wir noch erneute Informationen vom August 1934 über die gleichen Fragen folgen. Aufenthalts- und Handelserlaubnis können Ausländern bewilligt werden. Die Bewilligung hängt vom Ermessen der Behörden ab und richtet sich nach den Umständen jedes einzelnen Falles, der sehr eingehend geprüft wird. Bei dieser Prüfung ist neben der moralischen Qualifikation des Bewerbers die entscheidende Frage, in wie weit die von ihm beabsichtigte Tätigkeit mit den schwedischen Interessen, insbesondere mit denen des betr. schwedischen Berufsstandes, vereinbar erscheint. Bei Kapitaleinfuhr, Errichtung eines Unternehmens, für das hier Bedarf besteht, Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten für Schweden u. dergl. wird die Bewilligung im allgemeinen leichter zu erwirken sein als für Handelsvertreter, die nach Schweden importieren wollen. Handelsvertreter, die keine Handelserlaubnis besitzen, haben ohne weiteres die Möglichkeit, gegen Lösung eines sog. Handelspasses und Zahlung gewisser Gebühren das Land zwecks Verkaufs ausländischer Ware zu bereisen. 24

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