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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1935-09-01 · September 1935 · p. Seite 23

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1935. Bestand LBI
Issue
September 1935
Date
1935-09-01
Page
Seite 23 (sequence 25)
Language
German
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Während Handwerker, Händler und ihresgleichen ohne Kenntnis der portugiesischen Sprache beginnen können, wenn sie nur eine oberflächliche Kenntnis von Spanisch, Französisch oder Englisch haben, so müssen Handelsvertreter etwas portugiesisch können, um imstande zu sein, zu arbeiten. Meine portugiesischen Gewährsmänner hatten das Gefühl, daß die den Ischen Einwanderer in der Regel erstaunlich schnell portugiesisch lernen. All die obigen Beobachtungen beziehen sich auf Lissabon. Andere Städte des Landes scheinen mir praktisch außer Frage zu stehen. Die Gelegenheiten in Oporto sind sehr schlecht. Sie könnten besser sein für sehr unternehmende und in ihren Ansprüchen sehr bescheidene Familien in den verschiedenen Landstädten, aber nur mit einer genügenden Kenntnis der portugiesischen Sprache, von Anfang an. Landwirte mit bescheidenen Mitteln haben keine Chancen auf dem Festland. Bezahlte Stellen auf dem Lande sind noch weniger möglich als in den Städten, und der Landkauf ist sehr teuer nördlich vom Tajo und sehr schwierig im Süden dieses Flusses. Ganz im Süden (Algarve) könnten vielleicht einige Möglichkeiten für Züchter von Orangen und anderen subtropischen Früchten sein, aber ich kann davon nicht mit Sicherheit sprechen. Etwas verschieden würde die Lage für Personen sein, die nach Portugal mit Vermögen von 3000 $ ankommen und entschlossen sind, ihr Geld im Handel zu investieren. Eine ganze Menge gesunder Firmen leidet an Mangel an Kapital und würde neues Geld willkommen heißen, besonders, wenn der Mann, der es bringt, bereit und imstande wäre, tätige Arbeit im Geschäft zu leisten. Andererseits sind die Geschäftsbedingungen natürlich sehr verschieden von englischen oder kontinentalen. Viel Klugheit und nicht wenig Zeit wären notwendig, bevor man sich auf eine Teilhaberschaft einläßt. Aber mir ist gesagt worden und ich habe selbst Fälle gesehen, wo Geschäftsleute es fertig brachten, verläßliche Partner in Lissabon zu finden, und mit dem Fortschritt ihrer Firmen zufrieden zu sein scheinen. Ein eigenes Geschäft zu beginnen (ohne Teilhaber, die bereits das Land kennen) würde selbstverständlich mehr Zeit und viel mehr Geld beanspruchen, aber unter diesen Vorbehalten gibt es bestimmte und aussichtsvolle Möglichkeiten in einem Lande, das nach Kapital lechzt, und das natürliche Hilfsquellen hat wie Portugal. Die portugiesischen Inseln im Atlantischen Ozean (Azoren und Madeira) werden politisch als Teil der Hauptstadt be trachtet, so daß wirtschaftlich das meiste von dem, was obenstehend gesagt worden ist, auf diese Inseln Anwendung findet, und ich sollte meinen, daß für eine ganz kleine Zahl von Handwerkern usw. eine nicht schlechte Aussicht sein könnte. Die Zurateziehung des portugiesischen Komitees ist selbstverständlich hier noch notwendiger. Rumänien. V i s a i> e b ü h r e n : Für deutsche Staatsangehörige Einreise betreffs Besuchs (geschäftlich oder privat) für 30 Tage Einreise einmalig............RM 18,70 Artisten, Schauspieler bedürfen einer besonderen Genehmigung vom Innenministerium zu Bukarest. Gebühren für Durchreise- oder Einreisevisum RM 18.70 Reisende, die durch Rumänien fahren mit Bestimmungsort Constanza und von dort mit einem rumänischen Dampfer nach dem Fernen Osten reisen, erhalten das Durchreisevisum......RM 0,85 Ein amtlicher Nachweis von der Schiffsgesellschaft ist erforderlich. Inhaber von staatenlosen Pässen und russischen Pässen benötigen eine besondere Genehmigung von einem Ministerium. Gebühren . RM 18,70 Falls das erhaltene Visum innerhalb eines Jahres nicht benötigt wurde wegen Krankheit oder aus sonstigem Grund, ist die Gesandtschaft ermächtigt, das Visum ein einziges Mal gebührenfrei zu verlängern für 30 Tage, Wegen Arbeitsaufnahme ist eine besondere Genehmigung vom Arbeitsministerium in Bukarest erforderlich. Für die Verlängerung des Aufenthaltsvisums ist das Innenministerium oder die Polizeibehörte zuständig. Aus einer Publikation der Reichsstelle vom Oktober 1934. Gesetz über die Verwendung rumänischen Personals in der rumänischen Industrie Am 16. Juli 1934 wurde das „Gesetz über Verwendung rumänischen Personals in den Unternehmungen" oder, wie es meist genannt wird, das „Gesetz zum Schutze der nationalen Arbeit" erlassen und im Amtsblatt Nr. 161 veröffentlicht. Das Gesetz hat in deutscher Uebersetzung folgenden Wortlaut: Art. 1. Alle Arten wirtschaftlicher Unternehmen, Industrie-, Handels- und bürgerliche Betriebe sind verpflichtet, rumänisches Personal im Verhältnis von 80°/o in jeder Angestelltenschicht zu verwenden, so wie dieses im Art. 3 des näheren bestimmt wird und wenigstens 50 °/o in den Reihen der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Leitungsausschusses und des Aufsichtsrats, wobei der Vorsitzende des Verwaltungsrats ebenfalls Rumäne sein muß. In dem Verhältnissatz von 20 °/o des fremden Personals sind vorzugsweise die bei Verkündung des Gesetzes schon im Amt befindlichen Angestellten zu belassen, die mit Rumäninnen verheiratet sind und Kinder haben. Bei Unternehmungen, deren Personal in der Aufteilung des Art. 3 weniger als 20 Personen umfaßt, wird das Verhältnis der Rumänen in jeder Kategorie vom Ministerrat auf Vorschlag des Industrie- und Handelsministers festgesetzt. Art. 2. Nach Verkündung dieses Gesetzes ins Leben tretende Industrien, die, sei es wegen ihrer außerordentlichen wirtschaftlichen Bedeutung, sei es wegen der Besonderheit ihrer Erzeugung, vorübergehend einen höheren Verhältnissatz an fremdem Personal benötigen, als er im Art. 1 festgesetzt ist, können auf Grund eines Ministerratbeschlusses auf Vorschlag des Industrie-, des Landesverteidigungs- und des Arbeitsministers eine Frist von zwei Jahren nach der Gründung erhalten, innerhalb deren der Verhältnissatz des rumänischen Personals dann die Bestimmungen des Art. 1 zu erreichen hat. Art. 3. Das Personal der Unternehmungen, das unter die Bestimmungen des Art. 1 fällt, wird in folgende Kategorien eingeteilt: 1. Höheres Verwaltungspersonal, 2. Höheres technisches Personal, 3. Niederes Verwaltungspersonal. 4. Niederes technisches Personal, 5. Qualifizierte Arbeiter, 6. Arbeiter. Durch eine Durchführungsverordnung wird für jede Art Betriebe festzustellen sein, welche Beschäftigungen zu den einzelnen Kategorien gehören. Ausgenommen von dieser Einteilung sind der Generaldirektor, der technische und der Verwaltungsdirektor, wenn das höhere technische und Verwaltungspersonal des Unternehmens ohne diese drei wenigstens 30 Personen umfaßt, wobei die Bezeichnung „höheres Personal" im Sinne dieser Bestimmung nur für Personen mit einem Jahresgehalt von über 200 000 Lei angewendet werden kann. Art. 4. Unternehmen, die vom Handelsgesetz zur Führung von Büchern verpflichtet: sind, haben abweichend von den Bestimmungen des Handelsgesetzes, aber unter Beachtung der internationalen Verträge, das Journal, das Hauptbuch und das Inventar in rumänischer Sprache zu führen. Art. 5. Im Interesse der Sicherheit des Staates muß die Einstellung des gesamten fremden und rumänischen Personals derjenigen Unternehmen, die durch die Art ihres Betriebes in unmittelbarer Verbindung mit der Landesverteidigung stehen, vom Handels- und Industrieministerium genehmigt werden, und zwar auf Grund des Berichtes eines Ausschusses, der aus je einem Vertreter der Ministerpräsidentschaft, des Industrie- und Handelsministers, Arbeitsministers, des Innenministers und des Großen Generalstabes der Armee besteht. Die in Betracht kommenden Unternehmen sind Bergwerksbetriebe, metallurgische Industrien, Unternehmungen, die Transportmittel, Bewaffnung und Munition erzeugen, che mische Industrien für Explosivstoil'e und (iase. sowie krafterzeugende Werke. Der Ausschuß wird die von den Betrieben vorgelegten Personalübersichten gemäß Art. 7 des Gesetzes prüfen und in begründeten Fällen die Versetzung des betreffenden Beamten in einen anderen Verwendungszweig bei dem Unternehmen, gegebenenfalls auch seine Entlassung ver- 23

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