Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Journal
- Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Volume
- 1935. Bestand LBI
- Issue
- September 1935
- Date
- 1935-09-01
- Page
- Seite 21 (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
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Es wandorten insgesamt au«: 42 563 Personen, davon 19 026 Juden 46,9%. Von den Ausgewanderten gingen nach Uebersee insgesamt 20 802, davon 18 036 Juden 85,8%). Von den 18 036 jüdischen Uebersee-Auswanderern ging die größte Zahl nach Palastina. Außerdem erfolgte die Auswanderung in großen Abständen nach Argentinien, Brasilien, Vereinigten Staaten, Kanada, Uruguay und anderen überseeischen Ländern. Kontinentale Länder suchten 21 761 Personen auf, darunter 990 Juden 4,5 °/o. Von den 21 761 begaben sich nach Lettland 11 493. Frankreich 8228. Die Gesamtzahl der nach Polen zurückgekehrten Juden und Nichtjuden betrug 34 032 Personen, darunter allein von Frankreich 20 204 Personen, von überseeischen Ländern 2262. Nachstehende Auszüge sind aus dem Handbuch des Polnischen Rechts von K. Freiherr von Unruh entnommen, das von der Deutsch-Polnischen Handelskammer Breslau—Berlin 1932 herausgegeben worden ist. A. Einreise, A u f e n t h a 1 l und Niederlassung Auf die Einreise von Ausländern nach Polen und ihren Aufenthalt in Polen finden in erster Linie die Bestimmungen der Verordnung vom 13. August 1926 über die Ausländer Anwendung. Als Grundsatz der Verordnung gilt die Vorschrift (Art. 3). daß Einreise, Durchreise und Aufenthalt eines Ausländers von der Erlaubnis polnischer Staatsbehörden abhängig sind. Diese Erlaubnis kann nur dann verweigert werden, wenn es die Sicherheit des Staates erfordert, insbesondere wenn der betreffende Ausländer a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht, b) in Polen gerichtlich bestraft worden ist, c) aus Polen ausgewiesen ist, d) entsprechende Unterhaltsmittel nicht besitzt oder e) wenn dies aus Gesundheitsrücksichten angezeigt ist. Der Aufenthall eines Ausländers kann vorübergehend oder ständig sein. Letzteres wird als Niederlassung bezeichnet, unter welchem Begriff der feste Sitz und die Vereinigung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen im Gebiete der Republik Polen zu verstehen sind (Art. 4). Zur Erteilung der Erlaubnis für die Einreise, Durchfahrt und den vorübergehenden Aufenthalt sind die Konsulate zuständig, hingegen für die Niederlassung die Verwaltungsbehörden zweiter Instanz, deren Bewilligung durch das zuständige Konsulat vorher erwirkt werden muß. Ausweisung Die A u s w eisung verfügt grundsätzlich die Verwaltungsbehörde II. Instanz, und nur ausnahmsweise die Verwaltungsbehörde I. Instanz, falls der betreffende Ausländer keine Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt besitzt, wenn er die Grenze rechtswidrig überschritten hat, oder wenn er der Melde- und Registrierungspflicht nicht entsprochen hat. Beschränkungen Der Ministerrat kann aus politischen oder wirtschaftlichen oder sanitären Rücksichten gewisse Beschränkungen vorübergehend — hierauf mag besonders hingewiesen werden — im Verordnungswege verfügen, und zwar a) ein gänzliches oder teilweises Verbot des Grenzverkehrs, b) das Verbot eines vorübergehenden oder ständigen Aufenthalts in gewissen Gebieten, c) die Beschränkung der Freizügigkeit, d) die Einführung gewisser Kontrollmittel. Zum Schluß gibt die soeben besprochene Ausländerverordnung verschiedene Strafsanktionen, wonach die Fälschung der Dokumente, die Unrichtigkeit der Angaben, das widerrechtliche Ueberschreiten der Grenze und die Verheimlichung des Aufenthalts mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis 10 000 Zloty bestraft werden. Besonders muß hervorgehoben werden, daß auch bei einem erteilten Niederlassungsrecht vor Verlassen des polnischen Gebiets ein Rückreisevisum einzuholen ist. andernfalls man nicht ohne weiteres wieder zurückkehren kann. Grundsätzlich zuständig zur Visumerteilung ist das polnische Konsulat, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. In Ausnahmefällen kann auch ein anderes Konsulat das Visum erteilen, jedoch nur mit Zustimmung des zuständigen, in einigen wenigen, besonders eiligen und wichtigen Fällen auch ohne diese Zustimmung. Zu erwähnen ist diese Bestimmung deswegen besonders, weil es sehr oft vorkommt, daß die Ausländer auf der Durchreise durch eine andere Stadt das dortige Konsulat um die Erteilung eines Visums zu ersuchen pflegen, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, daß das Konsulat für sie nicht zuständig ist. Es empfiehlt sich daher dringend, sich bereits vor dem Ver lassen des Heimatortes ein Visum zu beschaffen. Erwerbstätigkeit von Ausländern Um ein Gewerbe betreiben zu können, wird er nach Artikel 4 der Verordnung vom 7. Juni 1927 betreffend das Gewerberecht als Ausländer die G e - Werbeberechtigung nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erhalten können, d. h. es muß zwischen seinem Staat und Polen ein Abkommen bestehen, welches den Polen die gleichen Rechte zusichert. Anders gestaltet sich die Frage, wenn sich ein Ausländer an einem polnischen Unternehmen beteiligen will, sei es durch Uebernahme von Anteilen oder durch Mitgründung bezw. Gründung eines solchen Unternehmens ingestalt einer polnischen Handelsgesellschaft. Grundsätzlich sind hier keinerlei Schwierigkeiten vorhanden, so daß selbst Ausländer allein eine polnische Handelsgesellschaft ins Leben rufen können, d. h. eine solche, die nach polnischem Handelsrecht gegründet wird und ihren Sitz in Polen hat. Schwierigkeiten ergeben sich jedoch bezüglich der Geschäftsführung in der Gesellschaft, und zwar nach Artikel 5, Absatz 2 der Gewerbeordnung. Gehören die Ausländer nicht einem Staate an, welcher mit Polen ein Niederlassungsabkommen hat, dann werden sie in die Geschäftsführung der Gesellschaft weder selbst eintreten, noch jemanden von ihren Staatsangehörigen damit betrauen können, werden sich vielmehr hierzu der polnischen Staatsangehörigen bedienen müssen. Anschließend an obiges ist gleich eine andere Frage zu behandeln, und zwar gibt hierzu Anlaß die Verordnung des Staatspräsidenten vom 4. Juni 1 9 2 7 über den Schutz des Arbeitsmarktes. Diese Verordnung ist in Polen erst seit Oktober 1928 in Anwendung. Hiernach kann der Ministerrat anordnen, daß auf gewissen Gebieten und in gewissen Arbeitszwreigen ausländische Arbeitnehmer, also auch Angestellte jeder Art, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde beschäftigt werden dürfen. Diese Genehmigung wird nach Artikel 4 der genannten Verordnung erteilt, wenn die Behörde anerkennt, daß der Stand des inländischen Arbeitsmarktes es zuläßt, oder daß die tatsächlichen Erfordernisse des gesamten Wirtschaftslebens es verlangen, oder daß es sich um Beschäftigung von Personen auf leitenden Posten, die ein besonderes Vertrauen erfordern, handelt. Die Genehmigungen werden für höchstens ein Jahr erteilt, in Ausnahmefällen auch auf längere Zeit; natürlich können sie nach Ablauf eines jeden Jahres verlängert werden. Die Genehmigung zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erteilt der Wojewode, in dessen Wirkungsbereich der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, und auf dem Gebiete der Stadt Warschau der Regierungskommissar. Ausländer, die sich bereits seit 1921 in Polen ständig aufhalten, unterliegen diesen Beschränkungen nicht, desgleichen brauchen auch Unternehmungen Von internationaler Natur (Schiffahrt, Eisenbahn, Flugwesen und dergl.) keine Genehmigung für ihre ausländischen Angestellten erwirken. Ausübung freier Berufe: Apotheker, Patentanwälte, Börsenmakler u. a. Tis gibt eine Anzahl polnischer Gesetze, welche b e - stimmte Berufe nur für polnische Staatsangehörige offen lassen. So ist es vor allen Dingen betr. der sogenannten freien Berufe wie z. B. der Rechtsanwälte und Aerzte. Bezüglich der letzteren schreibt das Gesetz vom 2. Dezember 1921 betreffend Ausübung der ärztlichen Praxis in Artikel 2a ausdrücklich vor, daß die ärztliche Praxis nur durch polnische Staatsangehörige ausgeübt werden kann; doch wird in Artikel 4 die Möglichkeit offen gelassen, daß durch die Staatsbehörden vom Ausland berufene Universitätsprofessoren zur Praxis zugelassen werden. Auch die Ausübung eines selbständigen Apothekergewerbes ist an besondere Konzessionen geknüpft. Im österreichischen und deutschen Teilgebiet sind zum Teil noch die alten deutschen und österreichischen Vorschriften in Kraft geblieben, und für das ehemals russische Teilgebiet erläßt eine besondere Verord- 21