Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Journal
- Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
- Volume
- 1935. Bestand LBI
- Issue
- September 1935
- Date
- 1935-09-01
- Page
- Seite 20 (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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Bulgarien RM. 8,10, Griechenland RM. 5,60, Jugoslavien HM. 7,50, Litauen HM. 5,90, Polen HM. 11,25, Rumänien HM. 9,—, Union der S. S. R. RM. 16,20, Türkei RM. 5 60, Ungarn RM. 9,—. Zur Stellenannahme in Norwegen ist zur Einreise eine Zusicherung der Bewilligung zum Stellenantritf erforderlich. Die Genehmigung zum Stellenmarkt ist vom norwegischen Arheitgeber beim Zentralpaßkontor in Oslo einzuholen und dem Konsulat zur Eintragung der Zusicherungsbewilligung in den Paß vorzulegen. Diese Bewilligung gilt aber nur für die beantragte Stelle. Bei Stellungswechsel in Norwegen ist eine neue Bewilligung einzuholen. Das Konsulat teilt uns mit, daß die Arbeitslosigkeit noch bedeutend ist, da besonders die Verhältnisse in den freien Berufen und für kaufmännische Angestellte sehr schwierig sind. Oesterreich. Aus Oesterreich erhielten wir die nachfolgend wiedergegebene Zuschrift vom Januar 1935, in der insbesondere über den Inlandsarbeiterschutz für Oesterreich näheres mitgeteilt wird: Die Verhältnisse in Oesterreich, wie sie in dem „Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen" vom August 1934 dargestellt sind, haben sich in letzter Zeit noch verschärft. Das Hilfskomitee für jüdische Emigranten ist aufgelöst, es können nur verhältnismäßig geringfügige Unterstützungen gegeben werden. Leider ist eine Besserung dieses Zustandes nicht zu erwarten, da auch die interkonfessionellen Hilfskomitees über keine Mittel verfügen, und jene jüdischen Kreise, die früher durch Spenden und Mitgliedsbeiträge die Durchführung größerer Fürsorgeaktionen ermöglichten, zum großen Teil verarmt und selbst unterstützungsbedürftig geworden sind. Eine Erwerbstätigkeit ist hier für neu zugereiste Ausländer ausgeschlossen und zwar: 1. mit Hinblick auf das in der Beilage zitierte Inlandsarbeiter Schutzgesetz, das im Gegensatz zu früher jetzt auch deutschen Staatsbürgern gegenüber streng gehandhabt wird, 2. infolge der Gewerbesperre, die die Errichtung neuer Betriebe, Handelsgeschäfte und -agenturen verbietet, sodaß auch Oesterreichern eine solche Existenzgründung unmöglich gemacht wird, 3. infolge des am 1. Dezember v. J. erlassenen Hausierverbots, das jedes Hausieren und Agentieren in Häusern und auf dem Lande mit strengen Strafen belegt und sogar die Käufer mit Strafen bedroht, 4. Da man Konkurrenz durch die hier nicht arbeitsberechtigten Ausländer befürchtet, wird gegenwärtig auch ein Gesetzesparagraph aus dem Jahre 1885 wieder gehandhabt, der nicht nur Subsistenzlosigkeit, sondern auch die „Zwecklosigkeit des Aufenthaltes" als Grund für Ausweisung und Abschiebung geltend macht. Viele Staatenlose, für die ehemals eines der Kronländer der österreichischen-ungarischen Monarchie in Betracht kam, kommen nach Wien in der Meinung, daß sie hierher zuständig seien, weil sie oder ihre Väter im österreichisch-ungarischen Heere gedient haben. Diese Meinung ist irrig, Staatenlose, die sich ohne Aufenthaltsbewilligung in Oesterreich aufhalten, werden sofort ausgewiesen und abgeschoben. Die Arbeitslosigkeit unter der jüdischen ansässigen Bevölkerung hat sich hier im Jahre 1934 wesentlich verschärft. Betr. Inlandsar beiterschutzgesetz. Laut Bundesgesetz vom 19. Dezember 1925 darf kein Arbeilgeber ohne behördliche Bewilligung einen Arbeiter, Angestellten, Hausgehilfen oder Lehrling beschäftigen, der nicht österreichischer Bundesbürger ist oder sich nicht seit 1. Jänner 1923 im österreichischen Bundesgebiet ständig aufhält. Im Hinblick auf die seinerzeitigen Erschwerungen der Erlangung der österreichischen Bundesbürgerschaft im Wege der Option unter Hinweis auf die Nichtzugehörigkeit der Optanten zur Mehrheit der Bevölkerung der Rasse und Sprache nach sowie im Hinblick auf die Verweigerung der Zusicherung der Aufnahme in den Heimatverband, ist die Zahl der ausländischen, bezw. der ausländisch gewordenen Angestellten und Arbeiter eine beträchtlich große. Wenn die ausländischen Arbeiter oder Angestellten im Zeitpunkte des Geltungsbeginnes des Inländerarbeiterschutzgesetzes, d. i. am 19. Dezember 1925, in einem Arbeits-, Lehr- oder Dienstverhältnis gestanden haben, konnten sie die Arbeit, bezw. den Dienst bei demselben Arbeits- und Dienstgeber fortsetzen, aber kein neues Arbeits- oder Dienstverhältnis eingehen. Will der ausländische Arbeiter, bezw. Angestellte, der am 1. Jänner 1923 im österreichischen Bundesgebiet sich nicht ständig aufgehalten hat, eine Arbeitsbewilligung erlangen, muß er bei der 20 zuständigen industriellen Bezirkskommission wegen Erteilung einer solchen einschreiten. Bemerkt wird, daß diese Bewilligung nach den gesetzlichen Bestimmungen nur erteilt werden muß. wenn es die Lage des Arbeitsmarktes zuläßt, oder wenn wichtige Interessen der Volkswirtschaft es erfordern. Angesichts dieser Voraussetzungen werden in der Praxis derartige Ansuchen nur in den seltensten Fällen berücksichtigt. Da zur Erlangung der Arbeitsbewilligung der ständige Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiete verlangt wird, wird im Sinne der Verordnung dem ausländischen Arbeiter bezw. Angestellten das Recht auf Erlangung einer Arbeitsbewilligung verweigert, wenn in seinem inländischen Aufenthalt seit dem 1. Januar 1923 eine mehr als drei Wochen anhallende Unterbrechung eintritt. Da viele Ausländer während der Ferienzeit oder in Erkrankungs- und Todesfällen ihrer Angehörigen im Auslande verweilten und den inländischen Aufenthalt mehr als drei Wochen unterbrachen, verwirkten sie dadurch das Rechi auf Arbeit. Unzählig sind daher die Fälle, wo selbst in Oesterreich Gebürtige, die aber die Zuständigkeit, bezw. die Bundesbürgerschaft nicht besitzen, aus den eben angeführten Gründen das Recht auf Arbeit verloren haben. Das zitierte Inländerarbeiterschulzgesetz trifft nicht nur die Arbeiter und Angestellten, die Familien zu erhalten haben, sondern auch ihre im jugendlichen Alter stehenden Kindel-, die nach der Schulentlassung keine Lehrstelle antreten können. In unserem Korrespondenzblatt vom Oktober 1933 Seite 13 sind die vielfach verschiedenen Visagebühren für Angehörige der einzelnen Länder angeführt. Es ist nach früherer Mitteilung des Konsulats nur für rumänische Staatsangehörige eine Aenderung eingetreten. Sie haben jetzt für einen Sichtvermerk zur einmaligen Durchreise 1 Reichsmark, zur einmaligen Einreise 5 Reichsmark und zur mehrmaligen Einreise 10 Reichsmark zu entrichten. Es wurde im Oktober 1934 mitgeteilt, daß die eingereisten Staatenlosen außerordentlich große Schwierigkeiten haben. Einigen sei es gelungen, die polnische Staatsangehörigkeit wieder zu erlangen, und damit wenigstens in einem Lande Arbeitsberechtigung zu bekommen. Nachfolgend Angaben der Reichsstelle: U e b e r s i c h t über die österreichische Wanderungsbewegung im Jahre 193 4. Nach außereuropäischen Ländern einschließlich der Türkei und der Sowjetunion sind im Jahre 1934 2172 Oesterreicher (gegen 1404 im Jahre 1933) ausgewandert. Die Zahl der Auswanderer hat somit gegenüber dem Jahre 1933 um 50 °/o zugenommen. Diese Zunahme der Auswanderung ist hauptsächlich auf das weiter gestiegene Interesse an der Auswanderung nach Palästina, auf die Erteilung einer größeren Anzahl von Sichtvermerken für die Einwanderung nach Nordamerika und auf die Auswanderung weiterer Gruppen der Aktion des Landwirtschaftsministers a. D. Andreas Thaler nach Brasilien zurückzuführen. Angaben über österreichische Arbeitsbewilligungen im Jahre 1934 Im Jahre 1934 sind 12 887 Bewilligungen zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer (davon 2(i2() Verlängerungen) erteilt worden (gegenüber 7476 im Jahre 1933, wovon 2701 auf Verlängerungen entfielen.) Von den ausländischen Arbeitnehmern waren 8126 männlichen und 4761 weiblichen Geschlechts. — Von der deutschen Handelskammer in Wien werden uns Angaben über Lebenskosten im November 1934 nach einem Bericht des österreichischen Instituts für Konjunkturforschung gemacht. Wenn man die Lebenskosten im Juli 1914 gleich 100 setzt, so betrugen sie im November 1934 105. Seit Anfang 1933 sind keine Schwankungen dieser Ziffer zu bemerken gewesen. Die Lebenskosten bewegen sich seither zwischen 104 und 106 Polen. Aus - und Rückwanderung Ueber die Aus- und Rückwanderung im Jahre 1934 wurden uns von einem polnischen Komitee aus offizieller Quelle die folgenden statistischen Angaben gemacht: